Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105665/2016
Rückforderung der Familienbeihilfe wegen getrennter Haushaltsführung (Kindesvater in Österreich, Kindesmutter mit Kindern in Tschechien)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105665/2016vom 22.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 FLAG umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Zur Anwendbarkeit des Unionsrechtes:
Zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom 30. April 2004 idgF (in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) mit daraus ableitbarem Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen im Fall eines nicht gemeinsamen Haushaltes des Kindesvaters mit der Mutter und seinem Kind hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.11.2016, Zahl Ro 2014/16/0067, Folgendes ausgeführt:
„17 Die Verordnung Nr. 883/2004 stellt zum Begriff des Familienangehörigen auf das die betreffende Leistung gewährende innerstaatliche Recht ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0054).
19 Für den Anspruch auf Familienleistungen nach Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 Abs. 3 lit a leg. cit. auf die in Ungarn beschäftigte Mitbeteiligte die Rechtsvorschriften Ungarns anzuwenden sind, sodass ihr nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG die Familienbeihilfe oder eine Differenzzahlung nicht zusteht. Der leibliche Vater hingegen unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 lit a der Verordnung Nr. 883/2004 zufolge seiner Beschäftigung in Österreich den österreichischen Rechtsvorschriften. Nach dem FLAG kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. bestehen. Nach dieser Bestimmung hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2009/15/0205).
21 Eindeutige Feststellungen dahingehend, ob der leibliche Vater des Kindes den Unterhalt im Sinn des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG überwiegend trägt, sind deshalb erforderlich, weil bejahendenfalls ein Beihilfenanspruch des leiblichen Vaters nach innerstaatlichem Recht bestünde, den gemäß Art. 60 Abs. 1 Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 die Mutter geltend machen könnte, wenn er vom leiblichen Vater nicht begehrt wird.“
Diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag also ein Fall zugrunde, in welchem auf die Kindesmutter die Rechtsvorschriften ihres Beschäftigungsstaates, welcher auch der Wohnsitzstaat war, anzuwenden waren, auf den Kindesvater hingegen die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, also Österreichs. Für diesen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof einen vorrangigen Anspruch des Kindesvaters auf Gewährung der Familienbeihilfe abgeleitet, wenn dieser die überwiegenden Kosten des Unterhaltes für sein Kind trägt. Die Kindesmutter hätte nur dann einen Anspruch, wenn der leibliche Vater die Familienbeihilfe nicht begehrt.
Das Finanzamt hat darauf verwiesen, dass das BFG in seiner neueren Rechtsprechung (zB BFG vom 17.02.2017, RV/7106469/2016) von einem vorrangigen Anspruch des haushaltsführenden Elternteiles ausgeht, sodass die überwiegende Unterhaltstragung nicht zu prüfen sei. Diese Einschätzung wird infolge des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt.
Im vorliegenden Fall sind auf die Kindesmutter die tschechischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Dies ist daraus ersichtlich, dass sie in Tschechien ab Juni 2011 eine dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung und ab Oktober 2012 eine der Familienbeihilfe vergleichbare Leistung erhält - davor hat sie offenbar keinen Antrag gestellt -, während der Kindesvater infolge seiner Beschäftigung in Österreich den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt.
Da auf die Kindesmutter die Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates anwendbar sind, auf den Kindesvater jedoch aufgrund seiner in
Österreich
ausgeübten Beschäftigung die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ist es in Übereinstimmung mit dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für den Anspruch auf
Familienbeihilfe
maßgebend, ob der Kindesvater die überwiegenden Kosten des Unterhaltes getragen hat, weil er nur dann einen Anspruch auf
Familienbeihilfe
hat.
Im vorliegenden Formular E411 wurde zwar erklärt, dass VN-T NN-M in Tschechien eine dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung erhält. Das Feld, in welchem angegeben werden sollte, ob sich VN-T NN-M dadurch in gleichgestellten Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden hat, wurde von der zuständigen Behörde nicht ausgefüllt.
Es ist daher möglich, dass die Bf. auch aufgrund eines einem Beschäftigungsverhältnis gleichgestellten Verhältnisses den tschechischen Rechtsvorschriften unterlag.
Im Gegensatz zum Urteil des EuGH Rechtssache Slanina, C-363/08 vom 26. November 2009 ist der Bf. im vorliegenden Fall seiner Unterhaltsverpflichtung im vom Gericht festgesetzten Ausmaß nachgekommen. Davor hat er nach den vorgelegten Unterlagen ebenso Unterhalt geleistet. Das tschechische Gericht ist von einer Verletzung der Unterhaltspflicht nur für Februar 2012 ausgegangen. Laut vorgelegten Unterlagen hat der Bf. im Beschwerdezeitraum seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern jedoch erfüllt. Trifft dies zu, so wäre von einem Anspruch des Kindesvaters dann auszugehen, wenn er die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen hat.
Im Gegensatz zu der vom Finanzamt vertretenen Rechtsauffassung ist dem Gesetz auch nicht zu entnehmen, dass die
Familienbeihilfe
nur dann gebührt, wenn der den überwiegenden Unterhalt Leistende zum Unterhalt seiner Kinder mindestens in Höhe der ausbezahlten Familienleistungen beiträgt. Aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten kommt den Zahlungen der Eltern in Bezug auf die Gesamtkosten des Unterhalts unterschiedliches Gewicht zu. Es darf auch nicht übersehen werden, dass dem Bf. durch seine Arbeit in Österreich hohe Fahrtkosten entstehen, wenn er den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern aufrecht erhalten will. Auch für den Kauf einer Wohnung in Tschechien trägt er hohe Kosten, was das Gericht offenbar bei der Bemessung des konkreten Unterhalts berücksichtigt hat. Die Anschaffung der Wohnung hatte nach den Angaben des Bf. ursprünglich den Zweck, wieder ein Zusammenleben als Familie herbeizuführen.
Fehlende Ermittlungen:
Zu der für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung wesentlichen Frage, ob der Bf. als leiblicher Vater der Kinder deren Kosten des Unterhaltes überwiegend getragen hat, haben sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht Ermittlungen durchgeführt, welche jedoch infolge mangelnder ausreichender Mitwirkung von VN-T NN-M bisher nicht dazu geführt haben, dass der Sachverhalt abschließend beurteilt werden kann.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO gilt Folgendes:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof die überwiegende Tragung der Kosten des Unterhalts für die Kinder durch den leiblichen Vater als ausschlaggebend für das Bestehen eines Anspruches ansieht, sind weitere Ermittlungen erforderlich. Insbesondere wird zu prüfen sein, welche Unterhaltskosten für den Unterhalt der Kinder insgesamt zu tragen waren und wer diese tatsächlich getragen hat.
Mangels ausreichender Mitwirkung von VN-T NN-M im
Verfahren
– möglicherweise aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse – wird die zuständige tschechische Behörde gemäß Artikel 76 der VO 883/2004 um Amtshilfe zu ersuchen sein. Zum einen wird zu klären sein, ob sich VN-T NN-M in gleichgestellten Verhältnissen gemäß dem Beschluss Nr. 119 befunden hat. Zum anderen wird VN-T NN-M
aufzufordern sein, sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Kinder entstanden sind, detailliert bekannt zu geben. Dabei sind zB Kosten für Unterkunft (aliquot), Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung, Taschengeld, Arztkosten, Heilbehelfe etc. zu konkretisieren. Ist eine genaue Bekanntgabe nicht möglich, so wird eine Schätzung zu erfolgen haben. Als Ausgangsgrundlage für eine Schätzung könnten das Haushaltseinkommen (Einkünfte von VN-T NN-M und deren Eltern zuzüglich der tschechischen Familien- und sonstige Transferleistungen sowie der Unterhaltszahlungen des Bf., abzüglich der allenfalls aus dem laufenden Einkommen angelegten Ersparnisse oder eines sonstigen Vermögensaufbaus) und die Anzahl der Familienangehörigen herangezogen werden, wobei noch feststellbare direkt zuordenbare Kosten zu berücksichtigen wären. Die vom Bf. im
Verfahren
vorgelegten Unterlagen wurden VN-T NN-M bereits vorgehalten und wäre sie diesbezüglich von der tschechischen Behörde dazu zu befragen. Auch Einvernahmen der Großeltern wären sinnvoll, um die tatsächlich für die Kinder aufgewendeten Unterhaltskosten festzustellen, weil denkbar ist, dass die Beiträge von VN-T NN-M und des Bf. nicht sämtliche Kosten abgedeckt haben und dass die Großeltern, in deren Haus die Kinder wohnten, ebenfalls zu deren Unterhaltskosten beigetragen haben.
Da die Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts vom Finanzamt bisher nicht für maßgeblich erachtet wurde und diese trotz vom Bundesfinanzgericht durchgeführter Ermittlungen nicht ausreichend geklärt werden konnten, ist aufgrund des notwendigen Amtshilfeverfahrens mit einem nicht unbeträchtlichen Ermittlungsaufwand zu rechnen.
Können die Kosten auf diesem Wege nicht genau ermittelt werden, was aufgrund der verstrichenen Zeit nicht unwahrscheinlich ist, müsste eine Schätzung vorgenommen werden. Da dem Bundesfinanzgericht weder die für tschechische Verhältnisse wahrscheinlichen Kosten des Unterhaltes bzw. Regelbedarfssätze für Kinder im gegenständlichen Alter nicht bekannt sind, ist mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand zu rechnen.
Da die Rechtsfrage aufgrund der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshof
es als geklärt anzusehen ist, ist nur mehr der Sachverhalt festzustellen. Durch die Zwischenschaltung des Bundesfinanzgerichtes zwischen die Parteien des Verfahrens wäre mit zusätzlichen Verzögerungen zu rechnen, weil Stellungnahmen zur Wahrung des Parteiengehörs wechselseitig zur Kenntnis zu bringen sind. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist daher weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Die Beschwerde war daher mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zu erledigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis stützt sich auf die in diesem angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 22. Mai 2017
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 76 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
überwiegende Unterhaltskostenleiblicher Vaterunzureichende Sachverhaltsermittlunggetrennte HaushaltsführungLebensgemeinschaftTrennung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105665/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105665.2016
- Stammnummer
- 115546
- Gültig
- 22.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF