…Die Annahme, dass eine die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 überschreitende inländische Verwendung des berufungsgegenständlichen Fahrzeuges stattgefunden habe, erscheint daher aus diesem Blickwinkel heraus nicht als - weil lebensfremd - von vornherein ausgeschlossen. Schließlich wurde in widersprüchlicher Weise angegeben, welche Person das Fahrzeug verwendete und…
…Vergütung der NoVA abgewiesen hat, oder zumindest vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2020 sachverhaltsmäßige Feststellungen zu treffen gewesen wären. Festzustellen wäre gewesen, ob die inländische Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Bf. beendet wurde bzw. das Fahrzeug im Sinne des § 12a NoVAG 1991…
…Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage (Anmerkung: nunmehr ein Monat) nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage (bzw. einem…
…YY benötigt - , vom Bw als Entlastung gesehen, bestätigt vielmehr die inländische Verwendung des deutschen KFZ im fraglichen Zeitraum. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist in ihrem Bescheid daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen an den Tätigkeitsort, im Jänner 2008…
… 82 Abs. 8 KFG vor; eine inländische Verwendung sei ab Einbringung (= Kauf im April 2007) nur während eines Monats zulässig. Diese Monatsfrist werde durch vorübergehende Verbringung ins Ausland nicht unterbrochen und sei daher im Mai 2007 abgelaufen. Durch bloß gegenteilige Behauptungen werde kein Gegenbeweis…
…wurde Folgendes festgehalten: Als Tag der Einbringung des KFZ wurde die Zulassung des Fahrzeuges am 07.01.2014 in Deutschland angenommen. Da die Einbringung in das Inland bzw. die inländische Verwendung nach dem 15.06.2010 erfolgt ist, entsteht die NoVA-Schuld gemäß § 7 Abs…
…Niederschrift d. FINPOL vom 23.03.2018 ist zu entnehmen, dass der Tag der Einbringung des Kfz am 09.09.2016 war. Da die Einbringung in das Inland bzw. die inländische Verwendung nach dem 15.6.2010 erfolgt ist, entsteht die NoVA-Schuld gem. § 7…
…nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht dem Lenker, sondern unmittelbar dieser inländischen Betriebsstätte zuzurechnen. Dem Argument des Bf, wonach das gegenständliche Fahrzeug für die geschäftliche Tätigkeit für die a genutzt wird und somit diese den Nutzen aus der Verwendung zieht, wird die angeführte Verwaltungspraxis entgegengehalten (vgl…
…wurde dieses Fahrzeug als Dienstwagen überlassen. Am 11.11.2013 wurde das Fahrzeug in Österreich (Kennzeichen: FF-ccc) zum Verkehr zugelassen. Die inländische Verwendung des Fahrzeuges im Streitzeitraum durch den Bf. steht außer Streit. 11. Alleinige Gesellschafterin der AB Unternehmergesellschaft (Auflösung der Gesellschaft im Jänner…
…bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und dauerndem Standort im Inland zulässige inländische Verwendungsdauer von einem Monat ab Einbringung durch jede Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland unterbrochen und bei dessen Wiedereinbringung ins Inland wieder neu zu…
…Inland. Solche Fahrzeuge "wären somit nicht zuzulassen" im Sinne des NoVAG bzw. wurden nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" im Sinne des KfzStG 1992 im Inland verwendet. In derartigen Fällen liegt somit keine widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 bzw…
…bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne (inländische) Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Inland zulässig. 1) Zur Vorschreibung bezüglich des VW Golf (2012 bis 2014): Für den PKW…
…jenen Ort bestimmt, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Es wird jedoch in mehreren VwGH-Erkenntnissen hingewiesen, dass für die Frage der inländischen Zulassungspflicht bei Verwendung ausländischer Kennzeichen nur die Spezialnorm des § 82 Abs 8 KFG zur Anwendung kommt, die gegenüber § 40…
…der BH P, angegeben habe, dass das beschwerdegegenständliche Fahrzeug ab Mitte 2014 zu regelmäßigen Fahrten zwischen WohnortAT und OrtDE verwendet worden sei. Da die Einbringung in das Inland bzw. die inländische Verwendung nach dem 15. Juni 2010 erfolgt sei, entstehe die NOVA-Schuld gem. § 7…
…2003 angemietet wurde. Nach den Angaben der Halterauskunft war der Berufungswerber jedenfalls zum 28.10.2005 als Halter des Fahrzeuges amtlich erfasst, eine inländische Verwendung des Fahrzeuges wurde im Zuge der im Herbst 2006 bzw. Frühjahr 2007 stattgefundenen Kontroll- und Ermittlungshandlungen festgestellt. Wann jedoch im…
…der Tag der Einbringung des strittigen Kfz unbekannt gewesen sei. Da die Einbringung in das Inland bzw. die inländische Verwendung nach dem 15. Juni 2010 erfolgt sei (herangezogen worden sei der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. August 2016 [Anm.: Mit diesem Bescheid…
…Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge unterliegen, in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden bzw. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).…
…16/0107 - die Frist jeweils neu zu laufen beginne. Kraftfahrrechtlich sei daher eine inländische Verwendung ohne Zulassung nicht unzulässig und die Abgabenfestsetzung nur aufgrund der Vermutung des dauernden Standortes im Inland nicht gesetzeskonform. 4. Seitens der Großbetriebsprüfung wurde dazu am 2.4.2012 eine Stellungnahme…
… 1 Z 3, die in diesem Fall auf die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nur deshalb zurückgreift, um die inländische Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich tatbestandsmäßig erfassen zu können. 2. Im vorliegenden Fall war die Berufungswerberin nicht zivilrechtliche Eigentümerin des Fahrzeuges, sondern ihr in Deutschland…
…Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. (...) Auf dieser Grundlage ist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 von einem inländischen Standort auszugehen…