…3 Abs. 1 Z 5 GrEStG sei weder das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrages noch der Umstand maßgeblich, dass ein behördliches Verfahren mit Bescheiderledigung durchgeführt worden sei. Die Ausübung hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei nie behauptet worden, zumal nicht die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z…
…3 Abs. 1 Z 5 GrEStG sei weder das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrages noch der Umstand maßgeblich, dass ein behördliches Verfahren mit Bescheiderledigung durchgeführt worden sei. Die Ausübung hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei nie behauptet worden, zumal nicht die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z…
…3 Abs. 1 Z 5 GrEStG sei weder das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrages noch der Umstand maßgeblich, dass ein behördliches Verfahren mit Bescheiderledigung durchgeführt worden sei. Die Ausübung hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei nie behauptet worden, zumal nicht die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z…
…Auszeichnungen, Durchführung von Wettbewerben und den Abschluss von privatrechtlichen Leistungsvereinbarungen. Die Bf wiederum ist selbst nicht befugt, staatliche Befehls- und Zwangsgewalt in irgend einer Form (direkt) auszuüben. Als Geschäftsführerin ist sie für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Sie nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates…
…vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, wegen behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei im Wirkungsbereich des Amts für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei FPT52, 5020 Salzburg, Aigner Straße 10 (belangte Behörde) durch die vorläufige…
…55%) ist dem Hoheitsbereich zuzuordnen (Parkraumbewirtschaftung mit Mitteln der hoheitlichen Zwangsgewalt). Von der Bp werden daher die erklärten Einnahmen aus dem Hoheitsbereich (Parkautomat - Kurzparkzone) storniert.[..]" In Tz 15 lit k ("Vorsteuerberichtigungen") des Bp- Berichtes versagte der Prüfer die Anerkennung der im Zusammenhang mit der Errichtung…
…vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, wegen behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei im Wirkungsbereich des Amts für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei FPT52, 5020 Salzburg, Aigner Straße 10 (belangte Behörde) durch die vorläufige…
…mithin die Finanzpolizei - gehören. Die Befugnisse dieser Organe sind in § 50 Abs. 4 GSpG geregelt, wobei die Durchsetzung der Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in den letzten Sätzen des § 50 Abs. 4 GSpG erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 hinzugefügt wurde…
…mithin die Finanzpolizei - gehören. Die Befugnisse dieser Organe sind in § 50 Abs. 4 GSpG geregelt, wobei die Durchsetzung der Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in den letzten Sätzen des § 50 Abs. 4 GSpG erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 hinzugefügt wurde…
…sei. In Folge wurde die Frage diskutiert, ob die Stadt Wien die Parkometerabgabe im Rahmen der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung einhebe. Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit "imperium", also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die…
…diesen "Rechtsmittelbelehrungen" sei ausdrücklich festgehalten worden, dass gegen Erkenntnisse sowie alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - soweit dies nicht für unzulässig erklärt sei - das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei. In diesem Sinne sei gegen beide Verständigungen…
…Einstellung erst wieder sechs Monate danach zulässig (§ 124 Abs. 1 FinStrG). Rechtsmittel Gegen Erkenntnisse, alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, soweit dies nicht für unzulässig erklärt ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 150 ff FinStrG)…
…stellen keine behördliche Maßnahme iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar. Zum Erwerb der Liegenschaften wurde kein Bescheid erlassen und keine hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Das Parzellierungsübereinkommen ist ein freiwillig abgeschlossenes Rechtsgeschäft." 8. Ermittlungen des BFG 8.1. Akteneinsicht und Abfragen bei FINANZONLINE…
…stellen keine behördliche Maßnahme iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar. Zum Erwerb der Liegenschaften wurde kein Bescheid erlassen und keine hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Das Parzellierungsübereinkommen ist ein freiwillig abgeschlossenes Rechtsgeschäft." 8. Ermittlungen des BFG 8.1. Akteneinsicht und Abfragen bei FINANZONLINE…
…Bw ist aber nicht mit Imperium (Befehls- und Zwangsgewalt) ausgestattet. Diese liegt nicht bei der Gemeinde, sondern in erster Linie beim Amt für soziale Dienste (Art. 9 KJG). Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich klar und deutlich, dass der Bw keine hoheitlichen Befugnisse und Aufgaben hatte…
…Bw ist aber nicht mit Imperium (Befehls- und Zwangsgewalt) ausgestattet. Diese liegt nicht bei der Gemeinde, sondern in erster Linie beim Amt für soziale Dienste (Art. 9 KJG). Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich klar und deutlich, dass der Bw keine hoheitlichen Befugnisse und Aufgaben hatte…
…Bw ist aber nicht mit Imperium (Befehls- und Zwangsgewalt) ausgestattet. Diese liegt nicht bei der Gemeinde, sondern in erster Linie beim Amt für soziale Dienste (Art. 9 KJG). Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich klar und deutlich, dass der Bw keine hoheitlichen Befugnisse und Aufgaben hatte…
…Er sei kein Leiter, stehe jedoch in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis. Er verrichte keine hoheitlichen Aufgaben, wenn darunter die Ausstellung von Bescheiden und das Treffen von Entscheidungen zu verstehen sei. Der Inhalt dieses Aktenvermerks wurde vom Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung - soweit es die Fakten…
…1988 zuzuordnen, da sie überwiegend auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben gerichtet sind. Das Finanzamt gehe in einem internen Vermerk dazu davon aus, dass entweder die Wahrnehmung der hoheitlichen Tätigkeiten für die Stadt X. entgeltlich erfolgt oder bei Unentgeltlichkeit, eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. In beiden…
…geartet, dass man sich ihr nicht entziehen kann. Eine freiwillig vereinbarte ist keine solche Maßnahme. Bei einem ausdrücklich freiwillig vereinbarten und somit nicht in Ausübung hoheitlicher Befehls- oder Zwangsgewalt abgeschlossenen Vertrag liegt keine "behördliche Maßnahme" iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG vor. Bemerkt wird…