…Zurechnung im Sinne des § 24 BAO für den Bereich der Verkehrsteuern, wie etwa der Erbschafts- und Schenkungssteuer, in dem in formaler Betrachtungsweise in der Regel ein rechtlich relevantes Geschehen in der Außenwelt die Steuerpflicht auslöst, kann daher nicht erfolgen (vgl. VwGH 15.6.1972, 2311…
…Zurechnung im Sinne des § 24 BAO für den Bereich der Verkehrsteuern, wie etwa der Erbschafts- und Schenkungssteuer, in dem in formaler Betrachtungsweise in der Regel ein rechtlich relevantes Geschehen in der Außenwelt die Steuerpflicht auslöst, kann daher nicht erfolgen (vgl. VwGH 15.6.1972, 2311…
…Zurechnung im Sinne des § 24 BAO für den Bereich der Verkehrsteuern, wie etwa der Erbschafts- und Schenkungssteuer, in dem in formaler Betrachtungsweise in der Regel ein rechtlich relevantes Geschehen in der Außenwelt die Steuerpflicht auslöst, kann daher nicht erfolgen (vgl. VwGH 15.6.1972, 2311…
…EAS 2623). Bei Abschluss eines formal als Mietvertrag (Leasingvertrag) bezeichneten Vertrages kann es allerdings international zu Qualifikationskonflikten kommen, wenn nach österreichischem Recht (§ 21 BAO iVm EStR 2000 Rz 135 ff) der Vorgang als Finanzierungsleasing und folglich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als KFZ-Veräußerung gegen (verzinsliche) Ratenzahlung…
…2623). Bei Abschluss eines formal als Mietvertrag (Leasingvertrag) bezeichneten Vertrages kann es allerdings international zu Qualifikationskonflikten kommen, wenn nach österreichischem Recht (vgl. § 21 BAO iVm EStR 2000 Rz 135 ff) der Vorgang als Finanzierungsleasing und folglich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Veräußerung des Leasinggegenstands gegen (verzinsliche…
…Nach Doralt/Kempf, EStG7, § 30 Tz 67, liege der Verhältnisrechnung eine formale Betrachtung zu Grunde, die im Gesetz keine Deckung finde, eine unterschiedliche Lösung für nicht individualisierbare Gesellschaftsanteile sei nicht vertretbar, der Zweck der Besteuerung von Spekulationsgeschäften liege darin, die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes und seine…
…Vereinbarung in weiterer Folge aufrechterhalten und ob und wie sie ausgeführt wird. Nähere Ausführungen siehe Rz 1099 ff. Rz 1088: Die wirtschaftliche Betrachtungsweise der BAO tritt in Hinblick auf die im Gebührenrecht vorherrschende formale Betrachtungsweise in den Hintergrund (VfGH 8.5.1980, V 14/80…
…neuen Gesellschafter selbst, sondern von dessen „Muttergesellschaft“ erbracht werde, sei dies als Zahlung des neuen Gesellschafters anzusehen, da bei der Herkunft dieser Zahlung die wirtschaftliche und nicht die formale Betrachtungsweise entscheidend sei (EUGH vom 17.10.2002, C-339/89, C-71-00, C-138…
…Abs. 1 lit b FLAG) verwiesen. Wenn der Bw vermeint, es liege aus diesem Grund eine insgesamt "unschädliche Studiendauer" vor, woran auch eine streng formale Betrachtung nichts zu ändern vermöge, so ist dem aber entgegenzuhalten, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1…
…EAS 2623). Bei Abschluss eines formal als Mietvertrag (Leasingvertrag) bezeichneten Vertrages kann es allerdings international zu Qualifikationskonflikten kommen, wenn nach österreichischem Recht (§ 21 BAO iVm EStR 2000 Rz 135 ff) der Vorgang als Finanzierungsleasing und folglich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als KFZ-Veräußerung gegen (verzinsliche) Ratenzahlung…
…der Gesellschafterstellung von Hrn. A trotzdem zum Anfall der Rechtsgeschäftsgebühr geführt. Diese stelle somit für den darlehensgewährenden Gesellschafter eine der Gesellschaftseuer vergleichbare Belastung dar. Die von der belangten Behörde rein formale Betrachtung, dass eine reine mit der Gesellschaftsteuer nicht vergleichbare Urkundensteuer vorliege, greife zu kurz…
…Dem Finanzamt ist darin beizupflichten, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Bereich der Verkehrsteuern dann gilt, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine rein formale Betrachtung zu Ergebnissen führen würde die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würde. Das ist hier aber jedenfalls…
…Dem Finanzamt ist darin beizupflichten, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Bereich der Verkehrsteuern dann gilt, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine rein formale Betrachtung zu Ergebnissen führen würde die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würde. Das ist hier aber jedenfalls…
…sondern ausschließlich kraft Gesetzes eintrete. Schon die rein formale Betrachtung der Vereinbarung vom … [Erklärung zur Forderungseinlösung vom 11.12.2013 samt Kenntnisnahme des X vom 16.12.2013] lasse keinen Zweifel darüber aufkommen, dass eine Willenseinigung zwischen den Vertragspartnern über die Zahlung einer fremden…
…gemäß § 2 Z 4 KVG freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen Betrachtungsweise ist zu beurteilen, wem die Leistung, unabhängig von deren tatsächlicher Herkunft, zuzurechnen ist…
…zu bestimmen, wann welcher Anteil veräußert werde. Die Verhältnisrechnung wird von Doralt mit der Begründung abgelehnt, dass dieser eine formale Betrachtung zugrunde liege, die im Gesetzeszweck keine Deckung finde. Doralt präferiert die Anwendung des FIFO-Prinzips, überlässt jedoch letztendlich dem Steuerpflichtigen die freie Wahl der…
…zu bestimmen, wann welcher Anteil veräußert werde. Die Verhältnisrechnung wird von Doralt mit der Begründung abgelehnt, dass dieser eine formale Betrachtung zugrunde liege, die im Gesetzeszweck keine Deckung finde. Doralt präferiert die Anwendung des FIFO-Prinzips, überlässt jedoch letztendlich dem Steuerpflichtigen die freie Wahl der…
…fixiert gewesen. Im Übrigen werde nochmals darauf hingewiesen, dass für die steuerliche Beurteilung nicht die formale Betrachtungsweise, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich sei. Üblicherweise seien Mieterinvestitionen vom Mieter abzuschreiben und beim Vermieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses anteilig als (zusätzliche) Einnahme zu bewerten, sofern…
…Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 1 Anm. 237). Die formale Anstellung in dem einen (unternehmerischen) oder anderen (privaten) Bereich kann aber in dem von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beherrschten Umsatzsteuerrecht (hg. Erkenntnis vom 26. April 1977, Zl. 2175/76) nicht allein darüber entscheiden, ob jemand im Sinne des…
…decken konnten. Dieser Zweck wurde im vorliegenden Fall vollständig erreicht, da die Beschwerdeführer wirtschaftlich betroffen waren und die Förderung zur Sicherung ihrer Existenz beitrug. Eine rein formale Betrachtungsweise, die trotz erfüllter materieller Voraussetzungen zu einer Rückforderung führt, würde dem Förderungszweck widersprechen. Zum Begründungsmangel gemäß § 93…