Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen H.B., (Bf.) vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, RA, 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, über die Beschwerde des Beschuldigten, vom 1. August…
…bei fehlendem eigenen Hausrecht einzuräumen ist: Besteht etwa vergleichsweise für eine Person, welcher ein Beschlagnahmebescheid nicht zugestellt wurde, die Möglichkeit, durch den Bescheid in ihrer Rechtssphäre verletzt zu sein, ist diese Person grundsätzlich beschwerdeberechtigt (vgl zB bereits VfGH VfSlg 9107/1981). Wem eine Beschuldigtenstellung im…
…Finanzstrafverfahrens, eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs. 3 FinStrG dar. Durch Übermittlung des Prüfungsauftrages sei für den Geschäftsführer der Bw eine BeschuldigtensteIlung begründet worden. Damit sei eine Prüfung auf Grundlage des § 99 Abs. 2 FinStrG als Verfolgungshandlung nur zur Klärung eines - finanzstrafrechtlich relevanten - Sachverhaltes zulässig. Diese…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Josef Ungericht, den Richter Mag. Armin Treichl und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Patricia Kathan-Simma und Mag. Norbert Metzler in Gegenwart der Schriftführerin Isabella Alexandra Längle in der Finanzstrafsache…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen 1. Herrn A., Wien, 2. die Firma B-GmbH, Adresse2, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten jeweils…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***31***, die Richterin ***32*** und die fachkundigen Laienrichter ***33*** und ***34*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***27*** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes in den Finanzstrafsachen gegen 1. Herrn B. C. A., Wien, 2. D-GmbH, Adresse2, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten jeweils vom…
…einer WiEReG-Meldung. 4.2. Beschwerde wegen Strafmaß Die Beschwere richtet sich gegen die Bestrafung sowie gegen das Strafmaß der angefochtenen Erkenntnisses. 4.2.1. Mangelnde Kenntnis der fehlenden WiEReG-Meldung Festzuhalten ist, dass die Androhungen der WiEReG-Zwangsstrafen stets an den vermeintlich Zustellbevollmächtigten, Dr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf-Adr***, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. e des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. April 2018 gegen das Erkenntnis des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden ***Ri***, den Richter ***1*** und die fachkundigen Laienrichter ***21*** und ***3*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, Adresse1, vertreten durch Mag. Klaus Hübner Steuerberatung GmbH, Schönbrunner Straße 218-220/Stiege B/7…
Besch.: Mittlerweile sind es 10 Jahre, dass die Gesellschaft keine Tätigkeit ausübt. V.: Das ist der Sachverhalt laut Aktenlage: Säumnisdatum 8.3.2024 Erinnerung 8.3.2024, Nachfrist 29.4.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, elektronisch zugestellt, gelesen 19.8.2024…
…des Prüfberichtes wurde festgestellt, dass aufgrund falscher Erklärungen bzw. fehlender Erklärungen für die Jahre 2016 bis 2019 sich die im Spruch dargestellten Mehrbeträge ergeben. Der Beschuldigte hat sich auf seinen Bilanzbuchhalter auch hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuermeldungen aber auch der Jahreserklärungen verlassen. Er hat dabei…
…führten. Diese Feststellungen wurden dem Spruch des Erkenntnisses zugrunde gelegt. Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person sowie aufgrund der langjährigen fehlenden UVA’s trotz vielfacher Ermahnungen ist von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen und der jeweils vom Gesetz geforderten Form des Vorsatzes auszugehen…
…Empfängerbenennung ist ein solcher späterer Sachverhalt, der darum in den Streitjahren 2013 und 2014 nach dem allgemeinen Regime des § 4 BAO unberücksichtigt zu bleiben hat. 3 § 22 Abs 3 KStG fehlende Empfängernennung? Die obigen Argumente gelten für § 22 Abs 3 KStG 1988 analog, der von …
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Manuela Hebenstreit, Intreuhand Steuerberatungs GmbH, 6020 Innsbruck, Amraser Straße 85/1, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1…
…April 1999, E in welchem die Unzuständigkeit der Gerichte festgestellt wurde. Es besteht daher auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes kein Anlass, eine - im Fehlen der Anordnung, einen Einleitungsbescheid zu erlassen, gelegene - Lückenhaftigkeit der Rechtsordnung anzunehmen (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH 23…
…vorgelegt worden. Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens Fahrlässigkeit anzunehmen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs…
…ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da dieser üblicherweise herangezogen wird, wenn aufgrund von beispielsweise formellen Mängeln ohne Nachweis von fehlenden Einnahmen oder Vorgängen geschätzt wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch aufgrund der Kalkulation ein materieller Mangel evident vorhanden. Eine Zuschätzung erfolgt daher in Höhe…
…sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe (vgl…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn SG, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Februar 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes…