… 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988) Rz 179: Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5 Abs. 1 und 2 EStG 1988) und buchführende Land- und Forstwirte können ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Machen Gewerbetreibende, die nicht nach…
…aus, dass seine geleistete Arbeit unter den steuerlichen Status des nichtbuchführenden Landwirtes einzuordnen sei. Die Bezeichnung Bienensachverständiger sei überzogen und irreführend. Es gehe bei dieser Arbeit nur um das Segment der Bienenkrankheiten (speziell amerikanische Faulbrut) und praktisch jeder Imker, die meist nicht buchführende Landwirte seien…
…Jänner bis 30. Juni 1996 durchgeführt. Gemäß § 2 Abs. 5 EStG 88 ist dies jedoch nur für buchführende Landwirte und protokollierte Gewerbetreibende nach § 5 EStG 88 zulässig und sei der Begünstigungsbescheid vom 11. Juni 1996 daher rechtswidrig ergangen. Bereits im Zuge der (Vor)BP für…
…der auf das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen entfallen würde (Progressionsvorbehalt). Diese Beurteilung tritt sowohl für buchführende als auch für pauschalierte Land- und Forstwirte zu. 2. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung Landwirtschaftliche Produkte sind grundsätzlich mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu besteuern Für den Bereich der Umsatzsteuer gibt…
…sofern dieser 220.000 Euro im Einzelfall nicht überschreitet. Dies gilt abweichend vom Abs. 1 auch für buchführende Betriebe, bei denen die Wertveränderungen von Grund und Boden außer Ansatz bleiben. | 4195 Werden forstwirtschaftlich genutzte Flächen veräußert, hat auch der Pauschalierte den Gewinn aus dieser…
…zulässig. 2.3. Wen trifft die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht? Die im Gesetz (§§ 131 ff BAO) normierten Verpflichtungen betreffen Buchführungspflichtige, freiwillig Buchführende hinsichtlich der einzelnen Bareingänge und Barausgänge (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO), sowie auch nach § 126 Abs. 2 und 3 BAO…
…Buchführende Land- und Forstwirte können das stehende Holz in den Betriebsvermögensvergleich einbeziehen (§ 125 Abs. 5 BAO), also den Holzzuwachs in Form einer Teilwertzuschreibung aktivieren (§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988). 10. § 21 EStG 1988 (Rz 4203 EStR 2000) Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb Ein Landwirt…
…Überlegung der Bw. folgen, dass die Entschädigung als Entgelt für Ertragsausfälle geleistet worden sei, so wären derartige Zahlungen bei buchführenden Landwirten grundsätzlich steuerpflichtig. Es ist für jedermann klar, dass bei der Behebung eines betrieblichen Schadens im vorliegenden Umfang, auch größere Ausgaben anfallen müssen. Darunter fallen…
…den, in den Feststellungserklärungen 1987, 1988, 1989 und 1990 für nicht Buch führende Landwirte ausgewiesenen Verlusten aus Weinbaubetrieb (und Gärtnerei) die steuerliche Anerkennung. Zur Begründung des Spruchwortlautes "Einkünfte gemäß § 187 BAO festgestellt mit 0" stützte sich das Finanzamt auf die im Prüferbericht vom 29. November…
…MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass er der Möglichkeit, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere GesBR (zu denen auch die revisionsgegenständliche mitbeteiligte Partei gehört), die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen würden und untereinander zusammenarbeiteten, mit der Begründung abzulehnen…
…MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass er der Möglichkeit, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere GesBR (zu denen auch die revisionsgegenständliche mitbeteiligte Partei gehört), die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen würden und untereinander zusammenarbeiteten, mit der Begründung abzulehnen…
…MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass er der Möglichkeit, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere GesBR (zu denen auch die revisionsgegenständliche mitbeteiligte Partei gehört), die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen würden und untereinander zusammenarbeiteten, mit der Begründung abzulehnen…
…MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass er der Möglichkeit, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere GesBR (zu denen auch die revisionsgegenständliche mitbeteiligte Partei gehört), die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen würden und untereinander zusammenarbeiteten, mit der Begründung abzulehnen…
…MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass er der Möglichkeit, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere GesBR (zu denen auch die revisionsgegenständliche mitbeteiligte Partei gehört), die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen würden und untereinander zusammenarbeiteten, mit der Begründung abzulehnen…
…MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass er der Möglichkeit, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere GesBR (zu denen auch die revisionsgegenständliche mitbeteiligte Partei gehört), die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen würden und untereinander zusammenarbeiteten, mit der Begründung abzulehnen…
…MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass er der Möglichkeit, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere GesBR (zu denen auch die revisionsgegenständliche mitbeteiligte Partei gehört), die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen würden und untereinander zusammenarbeiteten, mit der Begründung abzulehnen…
…MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass er der Möglichkeit, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere GesBR (zu denen auch die revisionsgegenständliche mitbeteiligte Partei gehört), die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen würden und untereinander zusammenarbeiteten, mit der Begründung abzulehnen…
…MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass er der Möglichkeit, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere GesBR (zu denen auch die revisionsgegenständliche mitbeteiligte Partei gehört), die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen würden und untereinander zusammenarbeiteten, mit der Begründung abzulehnen…
…MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass er der Möglichkeit, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere GesBR (zu denen auch die revisionsgegenständliche mitbeteiligte Partei gehört), die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen würden und untereinander zusammenarbeiteten, mit der Begründung abzulehnen…
…MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass er der Möglichkeit, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere GesBR (zu denen auch die revisionsgegenständliche mitbeteiligte Partei gehört), die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen würden und untereinander zusammenarbeiteten, mit der Begründung abzulehnen…