…1995, 92/13/0115). Die Bw. meint weiters, die Festsetzung des Säumniszuschlages sei wegen der beschränkten Erbenhaftung nach § 802 ABGB unzulässig. Diesen Rechtsstandpunkt teilt die Abgabenbehörde zweiter Instanz aus folgenden Gründen nicht: Aufgrund der rechtskräftigen Einantwortung in den Nachlass des X.Y. wurde die Bw…
…für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Aus dieser Bestimmung sind zwei Aspekte zu entnehmen: 1. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt. Jeder Erbe haftet für die Erbschaftssteuerschuld nur in dem Ausmaß als ihm auch ein Anteil an dem Nachlass zugekommen ist…
… 262 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde über eine Beschwerde erst nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mittels Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. 3. Die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde beschränkt sich nicht nur auf die Aufnahme von Beweisen, sondern sind diese nach abgabenrechtlicher Relevanz zu prüfen, für eine abgabenrechtliche Beurteilung…
…unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs.2 ErbStG 1955 im Sinne…
…1999/11, S. 746 f; Bachl, ecolex 2000, S. 70 ff). In dem zur Erbenhaftung nach § 13 Abs. 2 ErbStG ergangenen Erkenntnis vom 9. 11. 2000, 2000/16/0376, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die obige Lehrmeinung von Stoll zum Ausdruck gebracht, dass die…
…Höhe von S 170.356,00 (entspricht € 12.380,25) jedenfalls in diesem Betrag gedeckt ist. Die Haftung des Erben besteht auch dann, wenn der Erbe das Empfangene nicht mehr hat (siehe Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung gemäß § 13 Abs 2 ErbStG, ÖStZ 1991…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.A., Y., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 18. Dezember 2007 betreffend Haftungsbescheid gem. § 13 Abs. 2 ErbStG (Erbschaftssteuer für Herrn H.J.) entschieden: Der Berufung…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 23. Mai 2001, St. Nr. XY, betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe In der Verlassenschaftssache nach…
…folgt: Die Bw. wäre nicht als Erbin iSd § 13 Abs.2 ErbStG anzusehen. Die bekämpften Haftungsbescheide wären ausserhalb der Festsetzungs- und der Einhebungsverjährungsfrist erlassen worden. Die zur Erbenhaftung herangezogene Bw. habe lediglich von dritter Seite einen Geldbetrag für die Ausschlagung ihrer Erbschaft erhalten. Dieser Betrag…
…Deutschland ...... ein. Meine Tochter H.P. beschränke ich auf den gesetzlichen Pflichtteil, in welchen ihr sämtliche Vorempfänge einzurechnen sind. Eventuell noch bestehende Pflichtteilsansprüche gehen zu Lasten ihres Sohnes Herrn T.P. ." Die Erben gaben beide jeweils die bedingte Erbserklärung ab, und die Tochter machte ihren…
…in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme…
…gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2…
…gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Juli 2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG mit 2 % der…
…die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Inanspruchnahme eines (potentiellen) Haftungspflichtigen ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne…
…Ermessens' zu sehen. Will die Behörde ihre Schuldnerwahl mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Ermessensübung in Einklang bringen und sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen, muss sie ihren Entschluss nach sachlichen Gesichtspunkten fassen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG im Sinne…
…folgt: Die Bw. wäre nicht als Erbin iSd § 13 Abs.2 ErbStG anzusehen Die bekämpften Haftungsbescheide wären außerhalb der Festsetzungs- und der Einhebungsverjährungsfrist erlassen worden. Die zur Erbenhaftung herangezogene Bw. habe lediglich von dritter Seite einen Geldbetrag für die Ausschlagung ihrer Erbschaft erhalten. Dieser Betrag…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, 1060 Wien, Otto Bauer-Gasse 4, vom 18. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 19. Mai 2004, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer Haftungsbescheid…
…24.2.1997, 96/17/0066; VwGH 15.3.2001, 98/16/0167). Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG 1955 im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im Allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als…
…Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern werden. Das Ermessen (§ 20 BAO) ist auch bei der Erbenhaftung im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit…