…letzten Wirtschaftsjahr vor der Einbringung als Entnahmen zu berücksichtigen. Es ist daher im Jahr 2009 ein Betrag iHv € 37.454,08 nachzuversteuern Begünstigt besteuerter Gewinne 2006: € 5.340 x 15,32% = € 818,09 2007: € 21.229,79 x 14,99…
…im Jahr 2004 und 2005 begünstigt besteuerten Gewinne im Jahr 2008 bzw 2009 nicht zulässig ist. Dies, weil sich der Abbau des Eigenkapitals auf Teile des in der Zwischenzeit angestiegenen Eigenkapitals bezog, nämlich Eigenkapital, das deshalb anstieg, weil die begünstigte Besteuerung in den Jahren davor…
…25.339,00 € (2004), 4.660,15 € (2005), 8.613,08 € (2006) und 64.041,38 € (2007) die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gemäß § 11a EStG 1988 geltend gemacht. Mit Einbringungsvertrag vom 18. September 2008 wurde das Einzelunternehmen rückwirkend zum…
…den Privatbereich entfallenden Reinigungskosten im Schätzungswege mit € 4.000,-- per anno und kürzte den laufenden Lohnaufwand jährlich um diesen Betrag ein. Die genannten sowie weitere für das gegenständliche Berufungsverfahren nicht relevante Prüfungsfeststellungen führten auch zu einer Abänderung der begünstigten Besteuerung für nichtentnommene Gewinne gemäß …
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. April 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 1. April 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt…
…in der Folge beim Wiedereintritt keine wesentliche Änderung in der Entlohnung (Reduktion der Bezüge um mindestens 25%) stattgefunden habe. Aus arbeitsrechtlicher Sicht liege bloß eine Zwischenabfertigung vor, welche nicht begünstigt besteuert werden könne. Entscheidend dafür, ob eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses wirksam zustande gekommen sei…
…00 gebildet werde. Diese Passivpost sei auch am Konto 3891 ausgewiesen. In den Jahren 2004 bis 2008 seien insgesamt € 102.827,19 gemäß § 11a EStG 1988 begünstigt besteuert worden. Weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2009 sei es zu einer Nachversteuerung gemäß § 11a…
…Liechtenstein zusätzlich zur laufenden Pension ausbezahlte Weihnachtszulage als sonstiger Bezug erfasst worden sei, bei der Schweizer Pension jedoch aufgrund der in zwölf gleichen Teilen erfolgten Auszahlung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen nicht vorlägen, und stellte die Berechnung der Einkünfte des Bf…
…16.882,97 bzw. € 28.123,77) gekommen, bei dem die begünstigte Besteuerung nicht in Anspruch genommen worden sei. Diese voll versteuerten Gewinne habe er dann in den Jahren 2008 und 2009 großteils entnommen. Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes legte der Bf. Kontoblätter des Verrechnungskontos…
…Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im vorerst erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2004 gewährte das Finanzamt die begünstigte Besteuerung gemäß § 11a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 für € 13.631,55. Nach Aufhebung dieses Bescheides gemäß …
…iVm § 11a EStG 1988 idgF fallenden Gewinns wurde im Erstveranlagungsbescheid bezüglich Einkommensteuer 2007 erklärungsgemäß mit € 91.316,21 berücksichtigt, aufgrund der Nachbescheidkontrolle gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass die Höhe des begünstigt besteuerten Gewinns iSd § 11a EStG 1988 iVm § 37 Abs. 1 EStG…
…aus dem Unternehmen seine normale Arbeitszeit erhöhen und somit eine Gehaltserhöhung um mehr als 50% erhalten würde und dieses wiederum für die Berechnung der begünstigt besteuerten Abfertigung herangezogen werden würde. Die Berechnung der Abfertigung sei grundsätzlich vom letzten Entgelt für den letzten Monat zu berechnen…
…eine Abweichung zur Bestimmung gemäß § 68 Abs. 6 EStG gegeben, so dass der bezahlte Nachtarbeitszuschlag auch ab 18.00 Uhr, wenn die Blockzeit erfüllt sei, begünstigt besteuert hätte werden müssen. Diesbezüglich werde auf den Erlass vom 2. Februar 1953, Zl. 83.008-9/1952 verwiesen…
…Nr. 400/1988). Für das Jahr 2005 legte der Berufungswerber im Rahmen der Übermittlung einer berichtigten Einkommensteuererklärung mit Telefax vom 6. November 2006 eine "Berechnung nicht entnommener Gewinn für begünstigte Besteuerung 2005" vor, in welcher der Berufungswerber den Eigenkapitalanstieg für den Hälftesteuersatz nach § 37 Abs…
…August 2013, BMF-010203/0399-VI/6/2013 verwiesen. Im Jahr 2004 seien EUR 3.466,21 mit einem damaligen Steuersatz von 20,73% und im Jahr 2005 EUR 18.500,92 mit dem damaligen Steuersatz von 20,25% der begünstigten Besteuerung des § 11a EStG…
…Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen…
…Nachversteuerung vorzunehmen. Nachzuversteuern ist höchstens jener Betrag, der in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren nach Abs. 1 begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1…
…Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000 € mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigen-kapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den…
…gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist. Lediglich komplettierend wird angemerkt, dass für allfällige darüber hinausgehende Interpretationen der Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen kein gesetzlich fundierter Raum vorhanden ist. Daher liegen auch keine allenfalls einkommensteuerrechtlich begünstigte Zuwendungen iSd § 32 EStG 1988 vor. Da es sich berufungsgegenständlich um Entgelt bzw…
…werden und nicht etwa wegen der Herkunft der Bezüge aus Deutschland. Insoweit liegt daher ein objektiver Unterschied zu Beziehern sonstiger Bezüge vor. Es können daher auch Grenzgänger gleichermaßen in den Genuss der begünstigten Besteuerung nach § 67 EStG 1988 kommen, soweit ihnen Sonderzahlungen gewährt werden. 6…