Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0298-W/04
Steuerpflicht des Entgelts für die Honorierung der Leistung im Zuge eines Unternehmensverkaufes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-W/04vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einnahmen, die vom Gesellschafter-Geschäftsführer dem Käufer als Honorar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs der GmbH sowie der Übertragung laufender Aufträge und Kundenverbindungen anfallen, sind keine – gemäß § 37 Abs 2 EStG 1988 begünstigt besteuerten - Entschädigungen iSd. § 32 Z 1 lit a EStG 1988 als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, sondern laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd. §2 Abs3 Z 3 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Proro, Handelsvertreter, YY,
vertreten durch Wirtschaftstreuhandges. VV,vom 27. Mai 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 12. Mai 2003
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob eine Zahlung aufgrund einer Rechnung
einkommensteuer- sowie umsatzsteuerpflichtig ist.
Mit Rechnung vom 7. Dezember 1998 hat der
Berufungswerber (Bw.) der Fa. R. S. GmbH bzw. RSF. (kurz S.) ein Entgelt
bzw. eine Vergütung in Höhe von ATS 926.796,00 für die
erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. GmbH bzw. bei der Übernahme
der Kunden und Aufträge in Rechnung gestellt. Der Bw. war
Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Fa. K. (kurz K.)
GmbH, über welche das Konkursverfahren eröffnet wurde. Das Entgelt
wurde auf Basis des Verlustes des Stammkapitals und entgangener Abfertigung und
Kündigungsentschädigung bemessen.
Bestritten wird vom Bw. die Steuerbarkeit dieses Entgeltes.
Vorgebracht wird, die berufungsgegenständliche Zahlung sei eine einmalige
Zahlung, die für entstandene Verluste im Zusammenhang mit dem Konkurs der
Fa. K. GmbH geleistet wurde. Die Zahlung sei daher weder umsatz- noch
einkommensteuerpflichtig. (Ungeachtet der grundsätzlichen Bestreitung der
Einkommensteuerpflicht wird vom Bw. auch auf § 32 Z 1 i.Z.m.
§ 37 EStG verwiesen).
Bei der Abgabenbehörde ist
unter anderem folgendes Fax vom Bw. an die S. GmbH via Wirtschaftstreuhand- bzw.
Steuerberatungskanzlei: "Vergütung für Kaufabwicklung"
aktenkundig: Schreiben des Bw. an Hr. Ing. G. : "Für die
erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. bzw. Übernahme der Kunden
und Aufträge wurde mit mir eine Vergütung von ATS 926.796,00
vereinbart.
Dieser Betrag errechnet
sich:
|
Für den Verlust des Stammkapitals
|
ATS 500.000,00
|
Für den Verlust entgangener
Bezüge
|
|
Abfertigung
|
ATS 287.529,00
|
Kündigungsentschädigung
|
ATS 139.267,00
|
|
ATS 926.796,00
"
Im Bp.-Bericht
(Betriebsprüfungs-Bericht) wird dazu Folgendes als Begründung
ausgeführt:
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Fa. S. GmbH
wurde festgestellt, dass die Gesellschafter (R. und Ane. P.) der Fa. K. GmbH
Vermittlungsprovisionen erhielte.
Der Bw. sei der Fa.
S. GmbH behilflich gewesen den
Kundenstock und einige laufende Aufträge von der insolventen Firma
K. GmbH in die Fa.
S. GmbH zu transferieren.
Dafür erhielten die beiden
Gesellschafter der K.
GmbH
19% P. Ing R. und 81% P.
Ane.
Vermittlungsprovisionen. Auch wurden an die Fa. S. GmbH
Rechnungen von den beiden Gesellschaftern gelegt.
Frau Ane. P. wies die gesetzlich vorgeschriebene
Umsatzsteuer für diese Vermittlungsleistungen aus.
Der Abgabepflichtige legte auch eine Abrechnung an die Fa.
S. GmbH vom 7.12.1998 mit folgendem Inhalt vor:
"Sehr
geehrter Herr Ing. G.
Für
die erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K.
GmbH bzw. Übernahme der Kunden und
Aufträge wurde mit mir eine Vergütung von ATS 926.796,--
vereinbart.
|
Für den Verlust des
Stammkapitals
|
ATS
|
500.000,--
|
Für den Verlust
entgangener Bezüge, Abfertigung
|
ATS
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287.529,--
|
Kündigungsentschädigung
|
ATS
|
139.267,--
|
|
ATS
|
926.796,--"
Der vom Abgabepflichtigen vereinnahmte Betrag wurde bisher
keiner Versteuerung unterworfen.
Der Geschäftsführer der Fa. S. GmbH wurde am
04.04.2003 zu dieser Abrechnung befragt. Er gab niederschriftlich dazu folgendes
bekannt:
"Im
Zuge der Konkursabwicklung der Fa. K.
GmbH halfen uns Herr und Frau
P. die Kunden und laufende
Aufträge von der Fa. K. GmbH zur
Fa. S. GmbH zu übertragen.
Vereinbart wurde, dass beide P. eine
Provision für
diese Vermittlungsleistung erhalten, wobei diese Provision der Höhe nach
oben begrenzt war
und
zwar:
1.
Verlust des Stammkapitals
2.
Verlust der entgangenen Abfertigung und
3.
Verlust der entgangenen Kündigungsentschädigung.
Die
Fa. S. GmbH habe
laut Herrn Ing. G.
eine reine
Vermittlungsleistung honoriert, die sich nach den vorgenannten Kriterien
berechnet
."
Auf Grund dieser Aussage sei laut Finanzamt (FA) klar
gestellt, dass der Abgabepflichtige aufgrund einer Vermittlungsleistung eine
Provision in Höhe von ATS 926.796,- (=120%) erhalten hatte. Die
Vermittlungsprovision ist sowohl umsatzsteuerrechtlich als auch
ertragsteuerrechtlich einer Versteuerung zuzuführen.
Im Zuge einer Besprechung am 07.05.2003 gab der steuerliche
Vertreter zu verstehen, dass die Zahlungen der Fa. S. GmbH auch als
Entschädigung iSd § 32 Z 1 EStG 1988 anzusehen seien:
"RZ.
6804
§ 32 Z 1 EStG 1988
normierte Entschädigungen, die gewährt werden für
entgangene
oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und
vergleichbarer Leistungen (lit. a),
für
die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe
einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche (lit. b),
für
die Aufgabe von Bestandrechten im Zusammenhang mit Enteignungen (lit. c und d).
Das EStG 1988 selbst führe
den Begriff der Entschädigung nicht näher aus; nach der Judikatur des
VwGH seien Entschädigungen "Beträge zur Beseitigung einer bereits
eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden
Vermögensminderung" (VwGH 23.10.1997, 96/15/0244; VwGH 20.2.1997,
95/15/0079; VwGH 22.1.1992, 91/13/0139). Eine Entschädigung setze
begrifflich den Entgang von Einnahmen voraus (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109).
RZ.
6810
Eine Entschädigung iSd
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 setze den Ausgleich eines durch den Ausfall von
Einnahmen unmittelbar verursachten Schadens voraus (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109;
VwGH 15.12.1970, 1187/69); es müsse ein bereits eingetretener bzw.
unmittelbar drohender Schaden ausgeglichen werden (VwGH 30.5.1990, 86/13/0044).
Da der Schaden im Wegfall von
steuerpflichtigen Einnahmen bestehen müsse, sind Zahlungen, die
Substanzverluste ausgleichen, ebenfalls nicht unter § 32 Z 1 lit. a EStG
1988 zu erfassen, und zwar selbst dann nicht, wenn mit dem Substanzverlust eine
Ertragsminderung verbunden ist: Wird für die Wertminderung eines
ertragbringenden Vermögens, die mit der Minderung künftiger
Erträge einhergeht, eine Entschädigung geleistet, fällt diese
nicht unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 (VwGH 16.9.1986, 83/14/0123; VwGH
14.10.1981, 3087/79).
RZ.
6811
Da der Schaden und die deshalb
gezahlte Entschädigung nicht ohne den Fortfall von steuerpflichtigen
Einnahmen denkbar sein darf, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der
Entschädigung und dem durch den Entfall der Einnahmen eingetretenen Schaden
notwendig (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109).
RZ.
6813
Die Höhe der
Entschädigung ist grundsätzlich durch die Höhe der entgangenen
oder entgehenden Einnahmen begrenzt. Bei der Entschädigung darf es sich
nicht um eine Erfüllung im Rahmen eines bestehenden
Rechtsverhältnisses handeln, sei es auch in Abänderung der
vereinbarten Modalitäten (zB Nachzahlung, Abfindung, bloße
Kapitalisierung), sondern es muss eine neue Rechtsgrundlage für die
Entschädigung vorliegen. Als neue
Rechtsgrundlage werden insbesondere Vertrag, gerichtlicher Vergleich und
Gerichtsurteil anzusehen sein.
RZ.
6886
Wirtschaftsgut
Wird ein Wirtschaftsgut oder
ein Kundenstock veräußert,
ist der daraus resultierende Ertrag nicht unter § 32 EStG 1988 zu
subsumieren (vgl. VwGH 15.12.1970, 1187/69).
Auf Grund der oben angeführten Randziffern der
Einkommensteuerrichtlinien 2000 stelle laut Finanzamt die von der Fa. S. GmbH an
den Abgabepflichtigen bezahlte Vermittlungsprovision keine wie auch immer
geartete Entschädigung iSd § 32 Z 1 EStG dar.
Die Betriebsprüfung (Bp.) setzte die Umsatzsteuer und
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinsichtlich der
streitgegenständlichen Einnahme des Bw. wie folgt an:
UMSATZSTEUER:
|
|
ATS
|
€
|
=120%
|
926.796,00
|
67.352,89
|
=100%
|
772.330,00
|
56.127,41
|
20% USt daher
|
154.466,00
|
11.225,48
Die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb im Jahr 1998 betrugen daher
ATS 772.330,-.
Dagegen
erhob der Bw. Berufung und begründete sie wie folgt: Die oben
angeführten Bescheide wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung für
die Jahre 1998 bis 2001 erlassen. Einzige Feststellung der Betriebsprüfung
war es, eine Zahlung von ATS 926.796,00 der Firma S. GmbH an den Bw. sowohl
der Umsatz- als auch der Einkommensteuer zu unterziehen. Als
Begründung habe das Finanzamt angeführt, dass es sich aufgrund von
Erhebungen (insbesondere der Einvernahme des Geschäftsführers der Fa.
S. GmbH) bei der Zahlung dieses Betrages um eine Vermittlungsprovision gehandelt
habe. Dieser Umstand wäre auch vom Geschäftsführer der Fa. S.
GmbH in einer Niederschrift vom 4.4.2003 bestätigt worden und hätte
demnach die Feststellungen der Betriebsprüfung untermauert.
Entgegen den Aussagen des
Geschäftsführers der Fa. S. GmbH stellte der Bw. den Sachverhalt wie
folgt dar: Die Fa. K. GmbH sei 1988 vom Bw. auf der Basis gegründet
worden, dass sie als Generalvertretung der Fa. M. (Bundesrepublik Deutschland)
in Österreich tätig werden würde.
Als die Fa. M. im Jahr 1998
diesen Geschäftszweig jedoch verkaufte, seien einige europäische
Vertretungen in finanziellen Schwierigkeiten gekommen, unter anderem auch die
Firma K. GmbH, was letztendlich auch zum Konkurs geführt habe.
Als das Konkurrenzunternehmen,
die Fa. S. GmbH, von dieser Situation erfahren habe, habe der
Geschäftsführer, Herr Ing. G., Kontakt mit dem Bw. aufgenommen und
versucht, die gesamte Fa. K. GmbH zu übernehmen. Des Weiteren habe Herr
Ing. G. versucht, den Bw. für mindestens zwei Jahre als Vertriebsleiter zu
gewinnen und somit auch das gesamte Personal der Fa. K. GmbH zu
übernehmen.
Nachdem der Bw. das Unternehmen
bzw. auch den Kundenstock in über zehn Jahren aufgebaut und durch die
Insolvenz dieses Unternehmens hohen finanziellen Schaden erlitten hätte,
seien seine Bedingung an die Fa. S. GmbH die Vergütung dieser entstandenen
Verluste gewesen. Da die Fa. S. GmbH bzw. der Geschäftsführer Ing. G.
mit dieser Bedingung einverstanden gewesen sei, sei ein Dienstvertrag über
zwei Jahre als Vertriebsleiter abgeschlossen worden und der Bw. ab 24.8.1998 als
Angestellter bei der Fa. S. GmbH angemeldet gewesen. In weiterer Folge ist es
gelungen, wie vereinbart, die ganze Belegschaft der Fa. K. GmbH zu
übernehmen und auch einen dementsprechenden Kauf der Fa. K. GmbH durch die
S. GmbH beim Masseverwalter zu erwirken. Erst ab dem 24.8.1998 habe der Bw.
begonnen alte und neue Kunden für die Fa. S. GmbH zu werben und
entsprechende Aufträge abzuschließen. Für diese Tätigkeit
habe er, neben einem monatlichen Fixum auch entsprechende Provisionen erhalten.
Dies bedeute, dass effektive Vertriebstätigkeiten erst ab dem
Angestelltenverhältnis durchgeführt worden seien. Die Fa. S. GmbH habe
daher - wie aus dem oben Gesagten ersichtlich sei - keine
Vermittlungsprovisionen für irgendwelche Aufträge oder Sonstiges
bezahlt und die Aussage des Herrn G. sei demnach unrichtig.
Dem Wesen einer
Vermittlungsprovision liege im Normalfall der Wert der vermittelten
Aufträge zugrunde, was im gegenständlichen Fall absolut nicht der
Realität entsprechen könne. Vielmehr sei die (Höhe der) Zahlung
von ATS 926.796,00 gemäß der vorliegenden Rechnung für den
Verlust des Stammkapitals, den Verlust entgangener Bezüge, Abfertigungen
und Kündigungsentschädigungen bezahlt worden. Die Betriebsprüfung
bleibe es daher schuldig, zu erläutern, warum die Art und Weise der
Berechnungen nicht anerkannt werden würde, sondern unter dem Rechtstitel
"Vermittlungsprovision" versteuert werden würde.
Die Betriebsprüfung (Bp.)
führe aus, dass von Frau Ane. P. Rechnungen an die Fa. S. GmbH ausgestellt
worden seien, die als Vermittlungsprovision betitelt würden.
Dies sei insoweit richtig, als
die aktiven Angebote der Fa. K. GmbH (z.B. V.L. oder V.S., u.a.m.) auch zu
Aufträgen für die R. S. GmbH geführt haben. Dafür erhielte
sie eine entsprechende Provision, die sowohl der Umsatz- als auch der
Einkommensteuer unterzogen werden würde. Hieraus sei ersichtlich, dass sehr
wohl eine genaue Trennung der Zahlungen der Firma S. GmbH vorgelegen habe. Diese
Trennung habe dazu geführt, dass bei Frau Ane. P. steuerpflichtige
Einnahmen vorliegen, beim Bw. jedoch keine. Der Bw. stehe daher auf dem
Rechtsstandpunkt, dass die geleistete Zahlung in Höhe von
ATS 926.796,00 der S. GmbH als einmalige Zahlung anzusehen ist, die
für entstandene Verluste im Zusammenhang mit dem Konkurs der Fa. K. GmbH
geleistet wurde. Nachdem dieser Vorgang unter keine der Einkunftsarten zu
subsumieren ist, liegt auch keine Steuerpflicht sowohl in umsatz- als auch
einkommensteuerrechtlicher Hinsicht vor.
In der Schlussbesprechung vom
7.5.2003 wurde zusätzlich zu dieser Rechtsmeinung vom Bw. noch vorgebracht,
dass - sollte es sich wirklich um steuerpflichtige Einnahmen handeln -
§ 32 Z 1 EStG 1988 anzuwenden sei. Bei dieser Rechtsmeinung
würde der begünstigte Steuersatz zur Anwendung kommen.
Grundsätzlich sei der Bw. jedoch der Meinung, dass steuerfreie Einnahmen
vorliegen würden. Die Betriebsprüfung habe jedoch selbst den
begünstigten Steuersatz verneint (unter Hinweis auf die Randzahlen 6.804,
6.810, 6.811, 6.813 und 6.886 EStR [Einkommensteuerrichtlinien]). Warum die
Betriebsprüfung aus diesen Randzahlen die Verneinung der Begünstigung
des halben Steuersatzes erblicke, sei nicht nachvollziehbar, da die
entsprechenden Gesetzestexte lediglich aus den Einkommensteuerrichtlinien
abgeschrieben worden seien. Vielmehr sei in der Randzahl 6.804 festgehalten,
dass Entschädigungen gemäß
§ 32 Z 1
EStG 1988 entgangene oder entgehende Einnahmen voraussetzen. In der
Randzahl 6.810 werde bestimmt, dass eine Entschädigung den Ausgleich eines
durch den Ausfall von Einnahmen unmittelbar verursachten Schadens voraussetze
(VwGH 15.1.1986, 85/13/0109).
Wenn somit dem Bw.
anlässlich des Konkurses der Fa. K. GmbH derartige Entschädigungen
ausbezahlt werden, sei diese Randzahl bzw. dieses
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis prädestiniert, diese Zahlung als
Entschädigung anzusehen. Auch die Randzahl 6.811 bzw. das
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 15.1.1986, Zl. 85/13/0109, stelle
fest, dass der Schaden und die deshalb gezahlte Entschädigung nicht ohne
den Fortfall von steuerpflichtigen Einnahmen denkbar sein dürfe. Bedingt
durch den Konkurs der Fa. K. GmbH sei es daher zu einem Schaden gekommen, der in
weiterer Folge durch die Entschädigung der Fa. S. GmbH abgedeckt werden
würde. Auch der im Verwaltungsgerichtshoferkenntnis geforderte
Kausalzusammenhang zwischen der Entschädigung und dem durch den Entfall der
Einnahmen eingetretene Schaden sei aufgrund der vorstehenden Ausführungen
eindeutig ersichtlich.
Auch die Randzahl 6.830 sei
laut Bw. auf den gegenständlichen Fall vollkommen anzuwenden, da es sich
bei der Entschädigung nicht um eine Erfüllung im Rahmen eines
bestehenden Rechtsverhältnisses handle, da die Fa. K. GmbH und die Fa. S.
GmbH - wie bereits erwähnt - in den Vorjahren
Konkurrenzunternehmen gewesen seien, und somit kein Zusammenhang bestanden habe.
Es müsse vielmehr, wie in den Einkommensteuerrichtlinien 2000
gefordert, eine neue Rechtsgrundlage für die Entschädigung vorliegen.
Diese neue Rechtsgrundlage sei im gegebenen Fall im Vertrag bzw. der Rechnung
vom 7.12.1998 gegeben.
Der Bw. bestreitet Honorare
oder Vermittlungsprovisionen entgegen von Aussagen der auszahlenden Gesellschaft
erhalten zu haben. Er führt an, dass er nur die nach dem Konkurs
entstandenen Verluste abgegolten bekommen hätte. Der Bw. führt
Folgendes aus: "Nachdem der Bw. das Unternehmen bzw. auch den Kundenstock
in über zehn Jahren aufgebaut und durch die Insolvenz dieses Unternehmens
hohen finanziellen Schaden erlitten hätte, sei seine Bedingung an die
Fa. S. GmbH die Vergütung dieser Verluste gewesen. Da die
Fa. S. GmbH bzw. der Geschäftsführer Ing. G. mit dieser
Bedingung einverstanden gewesen sei, sei ein Dienstvertrag über zwei Jahre
als Vertriebsleiter abgeschlossen und der Bw. ab 24.08.1998 als Angestellter bei
der Fa. S. GmbH angemeldet worden. In weiterer Folge sei es gelungen, wie
vereinbart, die ganze Belegschaft der Fa. K. GmbH zu übernehmen und auch
einen dementsprechenden Kauf der Fa. K. GmbH durch die die S. GmbH beim
Masseverwalter zu erwirken. Erst ab dem 24.8.1998 habe der Bw. begonnen alte und
neue Kunden für die Fa. S. GmbH zu werben und entsprechende Aufträge
abzuschließen. Für diese Tätigkeit habe er, neben einem
monatlichen Fixum auch entsprechende Provisionen erhalten. Dies bedeutet, dass
effektive Vertriebstätigkeiten erst ab dem Angestelltenverhältnis
durchgeführt worden seien. Die Fa. S. GmbH habe daher - wie aus oben
Gesagtem ersichtlich ist - keine Vermittlungsprovisionen für
irgendwelche Aufträge oder Sonstiges bezahlt und die Aussage des Herrn
Ing. G. sei demnach unrichtig."
Mit dem Berufungsinhalt wurde
Ing. G. am 10.07.2003 konfrontiert und ersucht, dazu Stellung zu
nehmen:
Ing. G. führte Folgendes
aus: "Nachdem die Fa. K. GmbH ein Mitbewerber der Fa. S. GmbH war, und
wir hörten, dass die Fa. K. GmbH in finanziellen Schwierigkeiten steckte,
traten wir an die Fa. K. GmbH heran, um die Möglichkeiten auszuloten,
Kunden, Aufträge und Mitarbeiter übernehmen zu können. VOR
INSOLVENZ DER FA. K. GMBH wurde eine
MÜNDLICHE VEREINBARUNG zwischen der
Fa. S. GMBH und dem Bw. abgeschlossen, in der
über das HONORAR für die TRANSFERIERUNG des KUNDESTOCKES sowie der
AUFTRÄGE und der MITARBEITER abgesprochen wurde. Die HÖHE dieser
VERGÜTUNG ergab sich aus den "Verlusten" (Stammkapital, eventuelle
Abfertigungsansprüche und Kündigungsentschädigungen) des
Bw. Eine Übernahme der gesamten Fa. K. GmbH durch die Fa. S.
GmbH wurde zwar angedacht, scheiterte jedoch an den zu hohen
Außenständen der insolventen K. GmbH.
Die Bp. führte weiters
aus: Aus der Klarstellung des Geschäftsführers Ing. G. geht
eindeutig hervor, dass bereits
VOR INSOLVENZ eine mündliche Vereinbarung über die Honorare des
Abgabepflichtigen abgeschlossen wurde, die für die Hilfestellung bei der
Transferierung des Kundenstockes, der Aufträge und Mitarbeiter bezahlt
werden sollten. Ob man diese Zahlungen nun Vermittlungsprovisionen,
Vergütungen oder Honorare nennt, ist völlig nebensächlich.
Tatsache ist, dass Zahlungen (=Geldleistungen) zwischen zwei Firmen über
Leistungen vereinbart wurden. Die Höhe der Gegenleistung richtete sich im
gegenständlichen Fall nach den "Verlusten" (Stammkapital, eventuelle
Abfertigungsansprüche und Kündigungsentschädigungen) des
Bw.
Bezüglich der
Ausführungen der Betriebsprüfung zu § 32 Z. 1
EStG 1988 brauche nicht nochmals Stellung genommen werden, da, wie in der
Berufung angeführt wurde, der Abgabepflichtige grundsätzlich der
Meinung ist, dass steuerfreie Einnahmen vorliegen.
Das
Finanzamt übermittelte folgenden Ergänzungsvorhalt an den
Bw.: Es wurde um Mitteilung ersucht, ob zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 14.7.2003 noch eine Gegenäußerung
erfolge. Ergänzend wurde um detaillierte Darlegung des Sachverhaltes
zu Seite 2 Absatz 3 der Berufung hinsichtlich des Verkaufs der K. GmbH
(was genau wurde verkauft?) und des Erwirkens des Verkaufes und der
Personalübernahme beim Masseverwalter ersucht, wo, wann und über
welchen Zeitraum der Berufungswerber gegenüber dem Masseverwalter und
beteiligten Dritten (welchen?) tätig geworden sei. Weiters sollte
der Bw. bekanntgeben, welche Kunden und Aufträge von der S. GmbH
übernommen worden seien. Die diesbezüglichen schriftlichen
Unterlagen sollten überdies vorgelegt werden.
Der
Bw. führte zum Vorhalt des Finanzamtes und zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung Folgendes aus: Laut der
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung sei Herr Ing. G. von der
Betriebsprüfung "mit dem Berufungsinhalt konfrontiert" worden. Es stelle
sich die Frage, welche Unterlagen Herrn Ing. G. vorgelegt worden seien, oder ob
er nur im Rahmen einer Befragung als Auskunftsperson einvernommen worden sei.
Falls dies der Fall sei, ersuche der Bw. die entsprechende Niederschrift mit
Herrn Ing. G. zu übermitteln. Hinsichtlich der Aussagen von Herrn
Ing. G. verwundere es den Bw., dass die Betriebsprüfung einen Widerspruch
zu den Aussagen in der Berufung finde. Herr Ing. G. habe ausgesagt, dass
sich die Höhe der Vergütungen an den Bw. aus dem verlorengegangenen
Stammkapital, Abfertigungsansprüchen und
Kündigungsentschädigungen zusammensetze. Genau diese Aussage sei in
der Berufung des Bw. dokumentiert, und es ergebe sich somit absolut kein
Widerspruch.
Auch die Feststellung, dass die
beiden Unternehmen überlegt hätten, die Kunden der Firma K. GmbH
eventuell zu übernehmen, um auch Aufträge mitübernehmen zu
können, erscheine nicht widersprüchlich, da in weiterer Folge all
diese Vorgänge im Rahmen des Angestelltenverhältnisses des Bw. bei der
Firma S. GmbH auch tatsächlich umgesetzt worden sei. Erst ab diesem
Zeitpunkt seien Provisionen für vermittelte Aufträge, für
vermittelte Kunden, etc. bezahlt und auch der entsprechenden Versteuerung
zugeführt worden. Herr. Ing. G. habe demnach genau die
Ausführungen des Bw. in der Berufung bestätigt. Somit sei die Meinung
der Betriebsprüfung, dass bereits vor
Insolvenz eine mündliche Vereinbarung bestanden habe, richtig, auch
dass über die Honorare des Abgabepflichtigen bereits gesprochen worden sei,
da all diese Umstände im Angestelltenverhältnis des Bw. in weiterer
Folge von Bedeutung gewesen seien. Diese mündlichen Vereinbarungen
hätten jedoch nichts mit der tatsächlichen Höhe der in Streit
stehenden Zahlung zu tun. Wenn Herr Ing. G. der Meinung sei, dass die Zahlung
des strittigen Betrages eine Honorarvereinbarung gewesen sei, und hierüber
ein mündlicher Vertrag vorgelegen sei, dann solle er auch die
entsprechenden Berechnungen für den bezahlten Betrag bekannt geben (z.B.
vermittelter Umsatz x Prozentsatz, wie dies bei derartigen Geschäften
branchenüblich sei). Vielmehr sei lediglich ein Pauschalbetrag
festgelegt worden, der die Ing. P. betreffenden Vermögensausfälle aus
der Insolvenz der Firma K. GmbH abgelten sollte (insbesondere Verlust des
Stammkapitals, nicht ausbezahlter Abfertigung und
Kündigungsentschädigung). Erst nachdem das Angestelltenverhältnis
mit der Firma S. GmbH begründet worden sei, sei eine
provisionsmäßige Verrechnung von übernommenen und erzielten
Aufträgen, die auf den Bw. bzw. die Firma K. GmbH zurückzuführen
seien, erfolgt. Ad Darlegung des Sachverhaltes in der Berufung (Seite 2
Absatz 3 der Berufung) führte der Bw. aus: Die Ausführungen
hinsichtlich des "Kaufes" der Firma K. GmbH seien insoweit nicht richtig, als in
diesem Absatz gemeint werde, dass der Masseverwalter der Übernahme des
Personales und der Fortführung des Betriebes im Rahmen der S. GmbH
zustimmen müsse. Nachdem der steuerliche Vertreter nur Herrn Ing. P. und
nicht die Firma K. GmbH im Konkurs vertrete, seien die diesbezüglichen
Details dieser Übernahme nicht bekannt. Falls vom Finanzamt gewünscht,
müssten entsprechende schriftliche Unterlagen erst beim Masseverwalter
angefordert werden, um vorgelegt werden zu können. Für das
Verfahren sei symptomatisch, dass all diese Fragen, welche zum entsprechenden
Sachverhalt für die abgeschlossene Betriebsprüfung gehörten, erst
jetzt auftauchten, und nicht bereits im Zuge der amtswegigen Ermittlungspflicht
seitens des Finanzamtes geklärt wurden. Trotzdem sei der Bw. bereit,
all diese Unterlagen zu besorgen und dem Finanzamt vorzulegen. Ad "Kunden
und Aufträge Firma S. GmbH" stellte der Bw. dar: Die
Betriebsprüfung habe mit dem Geschäftsführer der S. GmbH bereits
mehrfach Kontakt aufgenommen gehabt, und daher hätte es leicht möglich
sein müssen, die entsprechenden übernommenen Kunden und Aufträge
durch Herrn Ing. G. feststellen zu lassen.
Das
Finanzamt übermittelte dem Bw. einen weiteren Vorhalt:
Die
Niederschrift vom 10.7.2003 über die Befragung des Herrn Ing. G. wurde dem
Bw. übermittelt.
Im
Sinne des Schreibens des Bw. datiert mit 29.10.2003 sollte der Bw. Unterlagen
des Masseverwalters vorgelegt werden.
Nochmals
ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe, wann und über welchen Zeitraum der
Berufungswerber gegenüber dem Masseverwalter und beteiligten Dritten
tätig geworden sei.
Der
Bw. führte in der Beantwortung des Vorhalts Folgendes
aus: Ergänzend zu seinem Schreiben vom 29.10.2003 teile der
Bw. mit, dass im Zeitraum 7-8/1998 das Unternehmen K. GmbH praktisch
unmöglich zu verkaufen gewesen sei. Dies deshalb, da in der gesamten
Branche bekannt gewesen sei, dass die Sparte Krantechnik seitens M. nach
Finnland verkauft worden sei und die K. GmbH nunmehr ohne
Krankomponenten-Lieferanten nicht existieren habe können. Für die
Firma S. GmbH war jedoch die K. GmbH von großer Bedeutung, da - bedingt
durch den Firmensitz - sehr wenige Aktivitäten in Wien und
Niederösterreich ausgeführt werden hätten können. Dagegen
sei der Bw. mit seiner Firma seit 10 Jahren in Wien ansässig und habe
entsprechende Aufbauarbeit geleistet (Schaffung eines guten Kundenstockes sowohl
in der Industrie als auch bei Gewerbebetrieben in Ostösterreich). Dazu
käme, dass die Firma K. GmbH insgesamt 14 Mitarbeiter zu Spezialisten im
Bereich Krantechnik ausgebildet habe, die am Arbeitsmarkt nicht verfügbar
gewesen seien.
Aufgrund der in der Berufung
beschriebenen Vorgänge habe am 20.7.1998 jedoch von der Firma K. GmbH
Konkurs angemeldet werden müssen. Herr Ing. G. unterbreitete dem
Masseverwalter zum damaligen Zeitpunkt ein Anbot, das gesamte Inventar und die
Ersatzteile zu übernehmen, unter der
Voraussetzung, dass der Bw. für zwei Jahre anschließend in die Firma
S. GmbH eintrete und die entsprechende
Vertriebsleitung übernehme. Weitere Voraussetzung sei gewesen, dass
das gesamte Personal der Firma K. GmbH ebenfalls übernommen werden
würde. Denn nur so hätte die Firma S. GmbH gute Chancen gehabt, auch
diesen neuen Markt erfolgreich zu bearbeiten.
Unabhängig davon, habe der
Bw., wie schon des Öfteren ausgeführt, verlangt,
dass ihm
gewisse Aufwendungen, die in jahrelanger
Aufbauarbeit in der K. GmbH angelaufen
seien, ersetzt werden würden (Stammkapital, Abfertigungsanspruch und
Kündigungsentschädigung).
In weiterer Folge habe der
zuständige Masseverwalter dieses Angebot geprüft und den Bw. um
Unterstützung bei der Abwicklung dieses Vorhabens ersucht. Der Bw. habe die
ehemaligen Mitarbeiter über die Vorteile der neuen Situation informiert und
habe auch den entsprechenden gerichtlich beeideten Sachverständigen bei der
Schätzung und Aufnahme der Bewertung der neuen Situation unterstützt.
Im Namen des Masseverwalters habe der Bw. auch die ehemaligen Kunden über
diese neue Situation informiert und vor allem darauf hingewiesen, dass noch
offene laufende Aufträge durch die Firma S. GmbH fertig gestellt werden
könnten.
Da sich viele Kunden für
diese Variante entschieden hätten, habe am 5.8.1998 auch ein Kaufvertrag
zwischen dem Masseverwalter und der Firma S. GmbH abgeschlossen werden
können. Diesen Vertrag legte der Bw. vor. Nach entsprechendem Abschluss
dieses Vertrages habe sich der Bw. mit seiner Familie noch zwei Wochen auf
Urlaub befunden und sei am 24.8.1998 bei der Firma S. GmbH als Angestellter
eingetreten. Er habe dort mit dem Vertrieb von Krananlagen begonnen und habe
dafür ein Gehaltsfixum und entsprechende Provisionen erhalten, die im
Rahmen des Angestelltenverhältnisses versteuert worden seien.
Der Bw. übermittelte
weiters zusätzlich zum Unternehmenskaufvertrag den Bericht des
Masseverwalters betreffend Antrag auf Schließung gemäß
Konkursordnung und Genehmigung eines Unternehmenskaufvertrages betreffend die
Firma K. GmbH. In diesem Bericht des Masseverwalters sei der oben
angeführte Sachverhalt nochmals dokumentiert.
Der in Streit stehende
Geldbetrag sei als reine Pauschalabfertigung
anzusehen, welche dem Bw. seine
Vermögensausfälle aus der Insolvenz der Firma K.
GmbH abgelten sollte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad
Einkommensteuer: Laut Ansicht des UFS handelt es sich bei
berufungsgegenständlicher Zahlung um eine Vergütung (wurde in der
Rechnung von Herrn P. an die S. GmbH datiert mit 7. Dezember 1998 dezidiert
als Vergütung bezeichnet.), verrechnet von Herrn P. an die S. GmbH
Fördertechnik (zH Hr. G.): Für die erfolgreiche Abwicklung beim
Verkauf der Fa. K. und für die erfolgreiche Abwicklung bei der
Übernahme der Kunden und Aufträge wurde mit dem Bw. (Herrn P.) eine
Vergütung von ATS 926.796,00 vereinbart.
Dieser Betrag errechnet sich folgendermaßen:
|
für den "Verlust des Stammkap."
|
500.000,00
|
ATS
|
für den "Verlust entgangener Bezüge
Abfertigung"
|
287.529,00
|
ATS
|
"Kündigungsentschädigung"
|
139.267,00
|
ATS
|
in Summe
|
926.796,00
|
ATS
Vergütungen sind
Honorare bzw.
Entgelte für
erbrachte Leistungen, in gegenständlichem Fall für die erfolgreiche
Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. bzw. bei der Übernahme der Kunden und
Aufträge, und sind demgemäß einkommensteuerpflichtig (und zwar
mit dem Normalsteuersatz, zumal für die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes iSd § 32 EStG 1988 iVm § 37 EStG 1988 idgF kein Raum
ist).
In der Rechnung vom 7.12.1998, fakturiert von Herrn P. an
die Firma S. GmbH, wurde eben "eine Vergütung für die erfolgreiche
Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. bzw. der Übernahme der Kunden und
Aufträge", wie in der Rechnung vom 7. Dez. 1998 dezidiert ausgeführt
wurde, fakturiert.
Der kfm. Unternehmensleiter der S. GmbH, Herr N, gab
niederschriftlich zu Protokoll (Niederschrift vom 4.4.2003, Bl 3/1988 Hauptakt
[HA]), dass im Zuge der Konkursabwicklung der Bw. und seine Frau halfen, die
Kunden und laufenden Aufträge von der K. GmbH zur S. GmbH zu
übertragen. Vereinbart wurde, dass die beiden (der Bw. und seine Gattin)
eine Provision für diese
Vermittlungsleistung erhalten, wobei
diese Provision der Höhe nach oben begrenzt war, und zwar begrenzt
mit:
"für den Verlust des Stammkap.
für den Verlust entgangener Bezüge,
Abfertigung
Kündigungsentschädigung".
Angemerkt wird, dass die Beträge, die vereinbart
wurden, oben angeführt sind. Die Fa. S. GmbH bzw. der kfm. Leiter legte
Wert darauf, nochmals zu betonen, dass die Fa. S. GmbH eine
reine Vermittlungsleistung honoriert
habe, die sie nach den vorgenannten Kriterien berechnet habe (Bl. 3/1998
Hauptakt (HA)).
Der Ertrag aus der Veräußerung eines
Wirtschaftsgutes oder Kundenstockes ist nicht unter § 32 EStG 1988 zu
subsumieren (vg. VwGH 15.12.1970, 1187/69; s. Tz 1 des Bp-Berichts).
Laut Buchungsunterlagen hat die S. GmbH den Betrag in
Höhe von ATS 926.796,00 mit P., Firmenwert, und den Überweisungsbetrag
von ATS 450.000 an seine Frau mit P. Ane., Firmenwert (Arbeitsbogen (AB)
vorletzte Seite) eingebucht.
Der Bw. ist mit ATS 95.000 und seine Frau mit ATS 405.000
(in Summe also mit ATS 500.000; also mit 100 %) an der K. GmbH beteiligt
gewesen (s. Arbeitsbogen (AB) der Bp.).
Daher kann - der Vollständigkeit halber erwähnt -
der Betrag von ATS 500.000 grundsätzlich nicht eine Entschädigung
für seinen Anteil sein, zumal der Bw. eben nur mit ATS 95.000 (also zu 19
%) am Gesamt-Kapital der GmbH von ATS 500.000 beteiligt ist, und seine Frau den
überwiegenden Anteil hält.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass, da
die Firma K. GmbH insolvent war, auch nicht von einem höheren
tatsächlichen Wert ausgegangen werden kann (angemerkt wird, dass dies vom
Bw. ohnehin nicht behauptet wurde).
Laut vom Bw. vorgelegtem Unternehmenskaufvertrag vom
5.8.1998 (Bl. 53 ff. / HA 1998) setzt sich der Kaufpreis wie folgt zusammen: ATS
400.000,00 zuzügl. 20 % USt für das Inventar. Als Kaufpreisbestandteil
für die Abgeltung der übernommenen Aufträge werden der
Konkursmasse sämtliche im Hinblick auf die Erfüllung der
übernommenen Verträge erbrachten Leistungen zwischen dem Zeitraum von
Konkurseröffnung bis zum Übernahmestichtag ersetzt. Für die
Vertragsübernahme des Verlustauftrages gegenüber einer im Vertrag
namentlich angeführten Firma ist ein Betrag von ATS 100.000,00 in Abzug zu
bringen. Sonstige Massekosten wie insbesondere Verfahrenskosten, Kosten
der Inventarisierung und Schätzung sowie Kosten des Masseverwalters werden
nicht übernommen.
Die Abrechnung des Herrn P. (des Bw.), die dieser selbst
verfasste, ist mit 7.12.1998 datiert.
Für die Ansprüche als Geschäftsführer (Gf.) für
Bezüge, Abfertigung, Kündigungsentschädigung wäre der
Insolvenzfond zuständig gewesen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass laut Auskunft des
IAF diverse Antragsteller im Konkurs der Fa. K. GmbH Insolvenz-Ausfallgeld
erhalten haben, jedoch der Bw. nicht angeführt wurde. Laut Firmenbuchauszug
wurde mit 22.7.1998 der Konkurs eröffnet.
Die Bp. wurde aufgrund einer Kontrollmitteilung des
für die S. GmbH zuständigen Finanzamtes abgehalten. Die S. GmbH
verbuchte die berufungsgegenständliche Rechnung vom 7.12.1998 mit
"Firmenwert" (für K. GmbH), wobei der Betrag mit Banküberweisung an
den Bw. übermittelt wurde.
Auf der besagten Rechnung des Bw. vom 7. 12. 1998
führte der Bw. selbst aus, dass für die erfolgreiche Abwicklung beim
Verkauf der Fa. K. bzw. bei der Übernahme der Kunden und Aufträge mit
dem Bw. eine Vergütung von ATS 926.796,00 vereinbart wurde.
Dieser Betrag errechne sich eben aus den bereits
angeführten Teilbeträgen.
Aus angeführten Gründen ist der UFS zu der
Ansicht gelangt, dass es sich bei berufungsgegenständlicher Zahlung nicht
um eine Entschädigung iSd § 32 EStG 1988 idgF handelt, sondern
vielmehr um ein Honorar bzw. Entgelt für
die Leistung des Bw. im Zuge der Übernahme der
K. GmbH bzw. für die erfolgreiche
Abwicklung bei der Übernahme der Kunden und Aufträge durch die
Käuferfirma, wie dies auch aus der Honorarnote und beispielsweise
auch aus dem o.a. Schreiben des Bw. vom 7.12.1998 an Herrn Ing. G. der
Käuferfirma hervorgeht.
Dies stimmt mit der Darstellung der Fa. S. GmbH bzw. deren
kfm. Unternehmensleiter überein, die aussagte, dass im Zuge der
Konkursabwicklung Herr und Frau P. halfen, die Kunden und lfd. Aufträge von
K. GmbH zur S. GmbH zu übertragen. Vereinbart wurden, dass die beiden P.
eine Provision für diese Vermittlungsleistung erhalten, wobei diese
Provision der Höhe nach nach oben begrenzt war und zwar mit:
"Verlust des Stammkapitals
Verlust der entgangenen Abfertigung
Verlust entgangener
Kündigungsentschädigung".
Von Seiten der S. GmbH wurde betont, dass die Fa. S. GmbH
eine reine Vermittlungsleistung
honoriert hat, die sie nach den vorgenannten Kriterien berechnet hat.
Insgesamt ist daher der UFS zu der Ansicht gelangt, dass in
der vom Bw. selbst ausgestellten Rechnung eine
Vergütung für die erfolgreiche
Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. bzw.
bei der Übernahme der Kunden und Aufträge fakturiert (bzw. vereinbart)
wurde. Dies wurde auch vom Bw. selbst beispielsweise in der
gegenständlichen Rechnung ausgeführt.
Der Vollständigkeit halber wird wiederholt, dass der
Bw. nur zu 19 % (von ATS 500.000,00 Gesamt-Kapital) beteiligt ist, weshalb sein
Verlust nicht ATS 500.000 (Verlust), sondern eben nur maximal 19% von ATS
500.000 (des Kapitals) ausmachen könnte.
Wie bereits erwähnt wäre für
gehaltsmäßige Forderungen des Bw. aus seiner
Geschäftsführertätigkeit bzw. Entschädigungen im
Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit bei der K.-GmbH
grundsätzlich der IAF zuständig gewesen.
Insgesamt ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass es sich
bei gegenständlicher Zahlung bzw. Überweisung um eine Vergütung
bzw. um ein Honorar für die erfolgreiche Abwicklung des Verkaufs der Fa. K.
GmbH bzw. für die erfolgreiche Abwicklung bei der Übernahme der Kunden
und Aufträge (durch die Käufer-GmbH) handelt.
Lediglich die Berechnung der Höhe wurde mit den oben
genannten Beträgen, die in Summe den an den Bw. gezahlten
berufungsgegenständlichen Betrag ergaben, festgelegt. Angemerkt wird, dass
der Betrag in Höhe von ATS 500.000 an sich schon keine Entschädigung
für "verlorenes Kapital" an den Bw. darstellen kann, zumal der Bw. - wie
oben bereits ausgeführt - lediglich mit ATS 95.000 am Kapital der
gegenständlichen GmbH beteiligt war.
Auch der Geschäftsführer der Käufer-GmbH hat
angegeben, dass eine mündliche Vereinbarung über die Honorare des Bw.
abgeschlossen wurde, die für die Hilfestellung bei der Transferierung des
Kundenstockes, der Aufträge und Mitarbeiter von der S. GmbH
(Käufer-GmbH) an den Bw. bezahlt werden sollten. Diese Darstellung des
Geschäftsführers erscheint insgesamt aufgrund der Aktenlage
schlüssig.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass
der unabhängige Finanzsenat (UFS) so wie alle anderen
Verwaltungsbehörden auf Grund des Legalitätsprinzips iSd Art 18 B-VG
an die gültig verlautbarten Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen gebunden
ist. Lediglich komplettierend wird angemerkt, dass für
allfällige darüber hinausgehende Interpretationen der Gesetze bzw.
gesetzlichen Bestimmungen kein gesetzlich fundierter Raum vorhanden ist.
Daher liegen auch keine allenfalls einkommensteuerrechtlich
begünstigte Zuwendungen iSd § 32 EStG 1988 vor. Da es sich
berufungsgegenständlich um Entgelt bzw. Honorierung für vom Bw.
erbrachte Leistungen handelt, liegen demgemäß auch
keine Entschädigungen als Ersatz
für entgangene oder entgehende Einnahmen iSd § 32 Z 2 Lit. a EStG 1988
idgF vor.
Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 2
Abs. 3 EStG 1988 für diese vom Bw. erbrachten Leistungen bzw.
Vermittlungsleistungen im Zuge der erfolgreichen Abwicklung des Verkaufs der
K.-GmbH an die S.-GmbH und der Übernahme der Kunden und Aufträge der
K.-GmbH durch die S.-GmbH vor. Der Unternehmenskaufvertrag wurde am 5.8.1998 vom
zuständigen Masseverwalter genehmigt (Bl. 53 ff / HA 1998). Die
Vergütung iHv ATS 772.330,00 (exkl. USt), das sind € 56.127,41, ist
mit dem Normalsteuersatz der Einkommensteuer zu unterziehen.
Ad
Umsatzsteuer: Wie bereits o.a. ist der UFS zu der Ansicht gelangt,
dass es sich hinsichtlich der Zahlung an den Bw. um die Honorierung einer von
vom Bw. erbrachten Leistungen im Zuge des Kaufes der Firma K. GmbH durch die S.
GmbH handelt. Auf die o.a. Ausführungen und detaillierten Darlegungen, die
auch im Bereich der Umsatzsteuer Geltung haben, wird - um Wiederholungen zu
vermeiden - hingewiesen.
Lediglich die Berechnung der Höhe wurde mit den oben
genannten Beträgen, die in Summe den an den Bw. gezahlten
berufungsgegenständlichen Betrag ergaben, festgelegt. Angemerkt wird, dass
der Betrag in Höhe von ATS 500.000 an sich schon keine Entschädigung
für "verlorenes Kapital" an den Bw. darstellen kann, zumal der Bw. - wie
oben bereits ausgeführt - lediglich mit ATS 95.000 am Kapital der
gegenständlichen K.-GmbH beteiligt war.
Wie bereits oben zur Einkommensteuer ausgeführt wurde,
wurde von der Fa. S. GmbH (wie diese selbst glaubhaft ausführt) eine reine
Vermittlungsleistung honoriert. Derartige Vermittlungsleistungen stellen
steuerpflichtige Umsätze mit 20 % Umsatzsteuer iSd UStG 1994 idgF
dar. Angemerkt wird, dass auf der Rechnung der Frau des Bw., fakturiert
an die S. GmbH am 14. September 1999 20% USt ausgewiesen wurde. Als
Leistungszeitraum wurde Juli bis Dezember 1998 angeführt. Die Beträge
waren: ATS 250.000,00 plus 20% USt (ATS
50.000,00). Insgesamt wird darüber
hinaus sowohl hinsichtlich Umsatzsteuer als auch hinsichtlich Einkommensteuer
ausgeführt:
Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass keine Rechtswidrigkeit der
Beweiswürdigung vorliegt, wenn die Behörde
den ursprünglichen
Angaben des Bw. laut Aktenlage
bzw.
ursprünglichen Akteninhalten
(beispielsweise
Inhalt des o.a. vom Bw. selbst verfassten FAX datiert mit 6.11.1998
"Textvorschlag des Bw. selbst" und auch o.a. berufungsgegenständliche
Rechnung des Bw. vom 7. Dezember 1998 ;
FAX des Bw. an die
S. GmbH am
17.11.1998:
Textvorschlag:
"Für
die Mithilfe beim Verkauf der Fa. K. bzw. Übernahme der Kunden und
Aufträge erhält der Bw. von der Fa. S.
den Verlust des
Stammkapitals
und den Verlust
entgangener Bezüge aus dem Dienstverhältnis mit K. GmbH,
Abfertigung
Kündigungsentschädigung
"
(die Beträge wurden bereits
oben angeführt); vgl. Bl. 5/HA
1998);
Textvorschlag (vom 6.11.1998)
für Rechnung: "Ich beziehe mich auf die Vereinbarung mit S. GmbH,
"wo für" die erfolgreiche
Abwicklung beim Verkauf der Fa. K GmbH bzw. der Übernahme der Kunden
und Aufträge folgende Entschädigung
geleistet wird: ..."[vgl. Bl 6 / HA
1998]; neben div. anderen Akteninhalten)
zu den
Sachverhaltsdarstellungen mehr Glaubwürdigkeit beimisst als seinen
späteren nicht nachgewiesenen
Darlegungen
in beispielsweise einer
allfälligen Vorhaltsbeantwortung (VwGH 1.10.1991, 90/14/0189). Darüber
hinaus wird in diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht des Bw. auf Grund
der BAO hingewiesen. Die Abgabenbehörde trägt zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können (§ 115 BAO), doch
befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht (VwGH 23.2.1994,
92/15/0159). Zu dieser Mitwirkungspflicht gehören unter anderem die
Darlegung des Sachverhaltes und die Darstellung von Beweisen und Unterlagen zur
Sachverhaltsermittlung (§ 138 BAO).
Gem § 1 Abs. 1 UStG 1994 idgF unterliegen diese
Leistungen des Bw. bei der erfolgreichen Abwicklung bei der Übernahme der
K. GmbH durch die S. GmbH bzw. bei der erfolgreichen Abwicklung im Zusammenhang
mit der Übernahme der Kunden und Aufträge der Umsatzsteuer.
Es liegt ein Umsatz zum Normalsteuersatz von 20% im Sinne
des § 10 Abs. 1 UStG 1994 idgF vor, zumal kein Anwendungsbereich für
den begünstigten Steuersatz von 10% vorliegt, was vom Bw. auch nicht
behauptet wurde.
Das Entgelt von ATS 772.330,00 ist der 20%igen Umsatzsteuer
zu unterziehen. Es fallen somit wie bereits im Finanzamt-Bescheid ATS 154.466,00
(€ 11.225,48) Umsatzsteuer an.
Insgesamt ist daher sowohl betreffend Einkommensteuer als
auch Umsatzsteuer spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-W/04
- Stammnummer
- 38180
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF