…würdigen: Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: "Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs…
…20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen in § 16 Abs. 1 Z…
…oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e leg.cit. sind die Kosten der Fahrten zwischen einem Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) Ort und dem Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen…
…Gesetz die berücksichtigungsfähige Höhe der Kosten beruflich veranlasster Familienheimfahrten. Gemäß § 20 Abs.1 Z.2 lit.e EStG sind Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen, höchsten in …
…der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Familienwohnsitz ist jener Ort…
…Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz…
…Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs…
…sondern enthält auch eine Definition der Familienheimfahrten. Das Vorliegen von Familienheimfahrten setzt Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und dem Familienwohnsitz sowie die Erfüllung der übrigen Kriterien einer "beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung" voraus. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung…
…sind Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits)ort und dem Familienwohnsitz. Im Erkenntnis vom 22. September 1981, 2287/80, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 im Einkommensteuergesetz 1972 Folgendes ausgesprochen: "Es trifft zwar zu, dass eine Wohnung am Arbeitsplatz nicht…
…Gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familien-heimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z…
…und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten." Ziffer 2 lit e): "Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten…
…Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Nach § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufs-(Tätigkeit) bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 lit c EStG 1988…
…52/2009 bzw. Nr. 53/2013 dürfen bei den einzelnen Einkünften die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie das auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogene höchste Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 c EStG 1988…
…bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. b) […] c) […] d) […] e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in …
…des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (lit. a) und Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in …
…Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gemäß § 20 Abs.1 Z.2 lit.e EStG sind die Kosten der Fahrten zwischen einem Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) Ort und dem Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen…
…des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. 18. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e leg. cit. dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)tätigkeit bezogenen höchsten in…
…Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Weiters dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeitbezogenen höchsten in § 16 Abs…
…Werbungskosten zu berücksichtigen." § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 in der geltenden Fassung bestimmt: "Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs…
…Finanzamt die Veranlagung durchgeführt. Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten wurden nicht berücksichtigt. Als Begründung wurde vom Finanzamt wörtlich angeführt: "Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits - )ort zum Familienwohnsitz sind nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit…