…für eine Schenkungssteuererstattung im Sinne des § 33 lit. a ErbStG kann nur sein, wenn ein (gesetzlich vorgesehener oder vertraglich vereinbarter) Widerruf der Schenkung vorliegt und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste. Es kann aber nicht mehr das ursprüngliche Schenkungssteuerverfahren neu aufgerollt werden. Vgl. Fellner…
…Pro Prüfung würden nur für 4 Monate Familienbeihilfe gewährt. Es habe daher nur ein Familienbeihilfenanspruch von 11/2020 - 06/2021 bestanden. Am 04.08.2023 erließ das FA den Bescheid über den Widerrruf der Anrechnung auf die fälligen bzw. fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen) für…
…für eine Schenkungssteuererstattung im Sinne des § 33 lit. a ErbStG kann nur sein, wenn ein (gesetzlich vorgesehener oder vertraglich vereinbarter) Widerruf der Schenkung vorliegt und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste. Es kann aber nicht mehr das ursprüngliche Schenkungssteuerverfahren neu aufgerollt werden. Vgl. Fellner…
…sei, der tatsächlich nicht ausgeführt worden wäre. Wenn daher sogar im Falle eines Widerrufs eines bereits durchgeführten Schenkungsvertrages die zeitlich unbegrenzte Erstattung der Schenkungssteuer möglich ist, dann habe dies unter Anwendung des Größenschlusses erst recht für den Fall einer noch nicht zur Ausführung gelangten Schenkung…
…Mai 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes K als Finanzstrafbehörde vom 28. März 2014, Strafnr. 2012/00101, betreffend Widerruf eines Strafaufschubes gemäß § 3 a Abs. 4 Strafvollzugsgesetz (StVG) iVm § 179 Abs. 3 FinStrG wie folgt erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…
…ersucht, die offenen Abgabenschuldigkeiten innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub bestehe. Dieser ende mit Ablauf der Ausetzung oder ihrem Widerrruf. Gemäß § 212a Abs. 5…
Conrad von Hötzendorf-Str. 14-18 8010 Graz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Bf.-Adresse, vertreten durch Mag. Manfred Vogrin WTH & Stb GmbH, Hauptstraße 13, 8650 Kindberg, gegen die Bescheide des Finanzamtes…
Bescheid Die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 gilt gemäß § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen. Begründung In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machte der Berufungswerber (Bw.) neben…
Bescheid Die Berufung der X. GmbH., Adr., vertreten durch ZZ., Adr., vom 13. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 und Umsatzsteuer für das Jahr 2005 gilt gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 7. April 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener…
Bescheid Die Beschwerde der Marktgemeinde A, Adresse, vertreten durch Lang und Schultze-Bauer, Rechtsanwälte, 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 27. Juli 2011, GZ. 700000/xxxxx/2011, betreffend Aussetzungszinsen - Zoll gilt gemäß § 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***2***, nunmehr infolge Rechtsnachfolge ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Rivo Java Killer, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, betreffend die Beschwerde vom 19. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 18…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 7. April 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 14.01.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 16.12.2015, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, beschlossen: Die Beschwerde…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch WT., Adresse2, gegen die Bescheide des FA vom 16./19.12.2011 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 bis 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 278 Abs…
Bescheid Die Berufung des Bw., Steuerberater, Wien, vom 28. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 27. Juli 2006 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2006 gilt gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 02.11.2012, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe für Sohn, geb. xy, für den Zeitraum Jänner 2006 bis September 2011 beschlossen: Der…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Dr. Ronald Bauer, Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH, Graben 14-15/B21, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 6. Februar 2023 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6, Referat Parkometerabgabe und…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht Finanzstrafsenat FA 1 hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des…
…der Bescheide wurde angeführt: „ – Falls damit der Bescheid vom FA St. Johann Tamsweg Zell am See gemeint ist: Bescheid Widerruf Nachsicht vom 14.05.2012 und Abrechnungsbescheid vom 27.06.2012“. Unter 2. wurde ausgeführt: „ Die Rechtswidrigkeit besteht in der Rückdatierung sowie rechtsgrundlose Verbuchung von…