Findok · Richtlinien
StiftR 2009 Rz 307
10.5.4 Widerruf ausländischer vergleichbarer Stiftungen und Vermögensmassen
geltende FassungRichtlinieBMF-010200/0011-VI/6/2009gilt ab 16.11.2009
Inhaltsverzeichnis der StiftR 2009
Wortlaut laut Findok
10.5.4 Widerruf ausländischer vergleichbarer Stiftungen und Vermögensmassen
Rz 307:
Die Kürzung bei Widerruf gilt sinngemäß auch für ausländische Stiftungen und sonstige Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind. Zwecks Gleichstellung mit dem Widerruf einer österreichischen Privatstiftung sind bei der Kürzung die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen (dh. die Werte, die bei Zuwendung an eine österreichische Privatstiftung anzusetzen wären und nicht allfällige höhere ausländische Eingangswerte). Weiters setzt die Kürzung bei Widerruf voraus, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts-/Schenkungssteuer tatsächlich entrichtet wurde, sofern die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuwendung dem StiftEG oder dem ErbSt unterlegen ist.
War der Stifter zum Zeitpunkt der Vermögenswidmung an die ausländische Stiftung beschränkt steuerpflichtig und unterlag das gestiftete Vermögen zu diesem Zeitpunkt nicht der österreichischen Besteuerung, kann bei der Kürzung der gemeine Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Vermögenswidmung an die Stiftung angesetzt werden. In diesem Fall ist auch die tatsächliche Entrichtung von Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts-/Schenkungssteuer nicht Voraussetzung für die Kürzung.
Normen und Schlagworte
WiderrufausländischvergleichbarVermögensmasseGleichstellungEingangswertStiftungseingangssteuerErbschaftssteuerSchenkungssteuerVermögenswidmungWidmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0011-VI/6/2009
- Stammnummer
- 42974
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 16.11.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF