Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 34 Widerruf einer Bewilligung
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 34 Widerruf einer Bewilligung
(Artikel 28 des Zollkodex)
(1) Der Widerruf einer AEO-Bewilligung betrifft keine gegenüber derselben Person erlassenen begünstigenden Entscheidungen, es sei denn, der AEO-Status war Bedingung für eine solche begünstigende Entscheidung oder die Entscheidung war auf eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex gestützt, die nicht mehr erfüllt ist.
(2) Der Widerruf oder die Änderung einer den Bewilligungsinhaber begünstigenden Entscheidung betrifft nicht automatisch die AEO-Bewilligung dieser Person.
(3) Ist eine Person sowohl ein AEOC als auch ein AEOS und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOC-Bewilligung widerrufen und bleibt die AEOS-Bewilligung gültig.
Ist eine Person sowohl ein AEOS als auch ein AEOC und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOS-Bewilligung widerrufen und bleibt die AEOC-Bewilligung gültig.
Normen und Schlagworte
- Art. 34 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF