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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 34 Widerruf einer Bewilligung

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 34 Widerruf einer Bewilligung (Artikel 28 des Zollkodex) (1) Der Widerruf einer AEO-Bewilligung betrifft keine gegenüber derselben Person erlassenen begünstigenden Entscheidungen, es sei denn, der AEO-Status war Bedingung für eine solche begünstigende Entscheidung oder die Entscheidung war auf eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex gestützt, die nicht mehr erfüllt ist. (2) Der Widerruf oder die Änderung einer den Bewilligungsinhaber begünstigenden Entscheidung betrifft nicht automatisch die AEO-Bewilligung dieser Person. (3) Ist eine Person sowohl ein AEOC als auch ein AEOS und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOC-Bewilligung widerrufen und bleibt die AEOS-Bewilligung gültig. Ist eine Person sowohl ein AEOS als auch ein AEOC und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOS-Bewilligung widerrufen und bleibt die AEOC-Bewilligung gültig.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF