…satzungsmäßigen Tätigkeit durch Änderung oder Wegfall des Vereinszwecks Bedacht genommen wird. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass diese Formulierung auch nicht klar und deutlich den Spielraum der Vermögensübertragung begrenzt, sodass eine Übertragung auf nicht begünstigte Körperschaften oder für nicht begünstigte Zwecke nicht ausgeschlossen ist (siehe…
…10.2. der Stiftungsurkunde vom 19.1.2008 lautet nun, dass das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Stiftungszwecks allenfalls vorhandene Stiftungsvermögen einer Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zugeführt werden müsse. Über…
…11.4.1991, 90/13/0222). Zum Ausschluss des Gewinnstrebens siehe Rz 115. 1.1.6.1.2 Satzungsmäßige Vermögensbindung Rz 108: Der Zweck, für den das Vermögen der Körperschaft bei ihrer Auflösung oder bei Wegfall einesdes begünstigten Zwecks zu verwenden ist, muss schon in…
…Beseitigung der persönlichen Notlage bestehe. Es seien daher auch die Mittel zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks weniger in Sach- oder Geldzuwendungen, als vielmehr in speziellen sozialen Dienstleistungen zu erblicken. Eine Förderung mildtätiger Zwecke setze im Unterschied zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im engeren Sinn (§ 35 BAO)…
…dem § 41 Abs 2 BAO. bb.) Keine Regelung in Bezug auf den Wegfall des begünstigten Zwecks des bf Vereins Was mit dem Vereinsvermögen für den Fall des Entfalles des begünstigten Zwecks des Vereins zu geschehen hätte, war in den Vereinsstatuten, die während des Streitzeitraums galten…
…kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt. Streitpunkt im vorliegenden Fall ist, ob für die Auflösungsbestimmung in den Statuten der Bw. eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zweckes…
…das Leitungsorgan des Vereins aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht. 10 zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs. 1). 11Sollte "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung der Körperschaft oder den Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks nötigen…
…nunmehr § 2 der Statuten einen ausdrücklichen Gewinnausschluss und sieht § 14 vor, dass bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 der Bundesabgabenordnung zu verwenden ist. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß …
…2 soll der letzte Satz entfallen. Es soll ein neuer Abs. 3 folgenden Inhaltes eingefügt werden: (3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu…
…der bisherige gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Zweck wegfallen sollte. Das Erfordernis, dass das Vermögen - neben Fällen der freiwilligen oder behördlichen Auflösung der Körperschaft - auch bei Wegfall des bisherigen Zwecks für begünstigte Zwecke erhalten bleiben muss, besteht daher neben der in § 39 Z 1…
…einen Ausschüttungsausschluss i.S.d. § 39 Z. 2 BAO vorsieht und ob für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zwecks vorgesehen ist, dass das Restvermögen ausschließlich für Zwecke i.S.d § 39 Z. 5 BAO iVm. …
…Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, bereits in der Satzung genau und einwandfrei zu bestimmen ist. Es muss schon nach der Satzung als gewiss angesehen werden können, dass das verbleibende Vermögen ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet wird…
…der Bw. einen Ausschüttungsausschluss i.S.d. § 37 Z 2 BAO vorsieht und ob für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zwecks vorgesehen ist, dass das Restvermögen ausschließlich für Zwecke i.S.d. § 4a Z. 3…
…einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Regeln über die Vermögensverwendung bei Wegfall des begünstigten Zwecks enthalten die dem BFG vorliegenden Statuten nicht. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 23 Abs 1 KStG 1988 ist bei Körperschaften iSd…
…mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden (Z 5). Dafür ist auch schon in der Satzung durch entsprechende Bestimmungen vorzusorgen: In formeller Hinsicht ist in der Satzung eindeutig zu bestimmen, wofür das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung oder des Wegfalls des begünstigten Zwecks zu verwenden ist…
…Mitteln der Zweckverfolgung Einnahmen aus der Veranstaltung von Kursen (Eishockeycamps) nicht erwähnt (BVE vom 5.10.2020). Die Auflösungsbestimmung in § 16 sei mangelhaft, da sie keine Regelung für den Wegfall des begünstigten Zwecks enthalte; es fehle die Auflage zur Verwendung des Vermögens für Zwecke iSd…
…und unmittelbare Verfolgung des gemeinnützigen Zweckes der Förderung der Allgemeinheit auf kulturellem Gebiet eindeutig hervor. Die Betätigung ist ebenso genau umschrieben wie die Aufbringung der Mittel. Der Zweck, für den das Vermögen der Körperschaft bei ihrer Auflösung oder bei Wegfall eines begünstigten Zwecks zu verwenden…
…Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden. ……
…später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird. Diese Zweckwidmung des Vermögens hat gemäß § 41 Abs 2 BAO in der Rechtsgrundlage der Körperschaft zu erfolgen (VwGH 29.7.2010, 2007/15/0137). Da nur die Auflösung und der Wegfall des Vereinszweckes in der vorliegenden Satzung enthalten…
…oder kirchlichen Zwecken in der Gemeinde PLZ Ort ansässigen Vereinen zu verwenden. Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß…