3.7. Verschaffung der Verfügungsmacht 3.7.1. Allgemeines Rz 421: Ort der Lieferung ist dort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (und nicht dort, wo die Verfügungsmacht verschafft wird). Bei körperlicher Übergabe ist das der Ort, an dem der…
…sodass, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, die erzielten Umsätze der Umsatzsteuer zu unterziehen sind, aber auch die Berechtigung für den vollen Vorsteuerabzug gegeben ist. Für die durchgeführten Wasserlieferungen haben die Gemeinden an den Bw. eine Wasserbezugsgebühr gem. Wassergebührenverordnung zu entrichten. Diese wird mit 10% der Umsatzsteuer…
…an der sie nicht beteiligt ist, Vereinbarungen zur Absicherung der Wasserlieferungen innerhalb der Gemeinde. Das Wasserleitungsnetz befindet sich im Eigentum der Bf. Die Vorschreibung der Wassergebühren an die Letztverbraucher wurde von der Bf. auf die GmbH übertragen. Die von der GmbH kalkulierten Gebühren sind von…
…mit einer Wasserverband GmbH (=GmbH), an der sie nicht beteiligt ist, eine Vereinbarung zur Absicherung der Wasserlieferungen innerhalb der Gemeinde. Dieser Vereinbarung folgte das Übereinkommen vom 12.02.2007, beginnend mit dem 01.01.2006, abgeschlossen auf die Dauer von 20 Jahren. Die GmbH verpflichtete…
…und für die Pfandgelder vereinbart werden, teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung (vgl. VwGH 30.5.1988, 86/15/0119). Wasserlieferungen, Wasserzähler: Siehe "Anschluss an Strom-, Wasser- und Gasleitungen". Zahlungsbearbeitungsentgelt: Zusätzliche Entgelte, die der Erbringer einer Hauptleistung (zB Telekommunikationsdienstleistung) seinen Kunden bei der Wahl bestimmter…
…und Beherbergungsbetrieb des Sohnes - nämlich insb. Ausgaben für Wasserlieferungen sowie Abwasserentsorgung und für Strom- und Gaslieferungen - das Recht auf Vorsteuerabzug zu verwehren und damit die Kostenneutralität der Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette auszuhebeln. Es sei für jedermann klar erkennbar, dass durch die Vermietung der Gewerbeimmobilie von…
…10. September 2004 an die Firma IGes. verkauft worden sei. Laut den Angaben der Bw. gegenüber der MA 4 (Wasserlieferungen) sei die Liegenschaft am 1. Jänner 2005 auch von der IGes. angemietet worden. Der vorgelegte Nachtrag vom 15. März 2005 zum Kaufvertrag vom 10. September…
…Mitgliedsbeiträgen gesprochen werden könne. Die gegenständlich geleisteten Zahlungen der Anschlussnehmer dienten dazu, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu ermöglichen. Sie seien somit als Anzahlungen für zukünftige Wasserlieferungen bzw. die zukünftige Abwasserentsorgung anzusehen. Daher seien die "Mitgliedsbeiträge" der Anschlussnehmer der Umsatzsteuer zu unterziehen. Auch Zahlungen der Genossenschafter…
… 10 Rz 68 ff). Konsequenz dieser herrschenden Auffassung ist, dass die WEG hinsichtlich der an sie erbrachten Leistungen (zB Reparaturleistungen, Müllabfuhr, Wasserlieferungen, Verwaltungsleistungen usw. betreffend das Gebäude) den Vorsteuerabzug (vielfach mit 20%) hat, aber die an die einzelnen Wohnungseigentümer weiterverrechneten Kosten (auf Grund der gegenständlichen…
Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem als "Pipeline-Urteil" bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass eine unterirdische Rohrleitung, die zur Durchleitung von Öl benutzt wird, als Betriebstätte anzusehen ist (BFH 30.10.1996, BStBl. 1997 II S. 12). Auf dieser Grundlage wurde in EAS 2090 eine…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, vom 8. Juni 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom 26.4.2017 betreffend Wasser- und Abwassergebühren für den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft , Wagramerstraße 81/1, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 27. Juli 2021 gegen den Bescheid des Magistrats der…
Die Gründe für den hohen Wasserverbrauch sind, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Verwendung für Feuerlöschzwecke (§ 20 Abs. 1 WVG), ohne rechtliche Bedeutung für die gegenständliche Abgabe. Die Abgabenbehörde muss daher nicht die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen wie undichte Wasserhähne ermitteln…
"Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (dh. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. September 2020 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, vom 18. September 2020 betreffend Festsetzung der…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 vom 13.9.2013, MA 31-775723…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Franz Zöhrer, Albertgasse 1A/10, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 13. März 2023 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe…
Aus welchen Gründen es zum erhöhten Wasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen vom im konkreten Fall nicht gegebenen Fall - zB. der Verwendung für Feuerlöschzwecke - ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hatte lediglich die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der betreffenden Wasserzähler zu ermitteln. Da es bei der Anwendung des Wiener Wasserversorgungsgesetzes…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache Bf, Adr1, vertreten durch RA-GmbH, über die Beschwerde vom 16. Jänner 2014 gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom 13. Dezember…
Aus welchen Gründen es zum erhöhten Wasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen vom im konkreten Fall nicht gegebenen Fall - zB. der Verwendung für Feuerlöschzwecke - ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hatte lediglich die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der betreffenden Wasserzähler zu ermitteln. Da es bei der Anwendung des Wiener Wasserversorgungsgesetzes…