RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2982-W/07

Schätzung eines Gastronomiebetriebes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2982-W/07vom 04.11.2010Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Juni 2006, die gem. § 274 BAO als gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 21. Dezember 2009 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 gerichtet gilt (ursprünglich gerichtet gewesen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner 2005 bis September 2005), sowie über die Berufung vom 12. Juni 2006 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 2005 bis September 2005 vom 31. März 2006 im Beisein der Schriftführerin S nach der am 11. Juni 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner bis September 2005 wird festgesetzt mit € 10.631,23. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin, in der Folge als Bw. bezeichnet, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 4. November 2004 gegründet und am 18. Dezember 2004 im Firmenbuch eingetragen. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Bw. waren die Gesellschafter Wilhelm BB zu 10% und Robert Sch zu 90 % an der Bw. beteiligt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte ab der Gründung der Bw. der Gesellschafter Wilhelm BB . Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. Februar 2006 wurde der Konkurs über das Vermögen der Bw. eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Am 15. Februar 2006 wurde der Rechtsanwalt Dr. Stephan R zum Masseverwalter der Bw. bestellt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. September 2006 wurde der Konkurs infolge rechtskräftiger Bestätigung des am 26. Juni 2006 angenommenen Zwangsausgleiches aufgehoben. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 26. September 2006 erfolgte die Fortsetzung der Gesellschaft. Mit Abtretungsvertrag vom 21. September 2006 übernahm Roman B (vormals Roman K) die Anteile des Gesellschafters Wilhelm BB und fungierte außerdem seit dem 26. September 2006 als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. Oktober 2009 wurde wiederum der Konkurs über das Vermögen der Bw. eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Am 14. Oktober 2009 wurde der Rechtsanwalt Dr. Stephan R wiederum zum Masseverwalter der Bw. bestellt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. September 2010 wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben und der Masseverwalter seines Amtes enthoben. Gegenstand des Unternehmens der Bw. war die Ausübung des Gast-, Schank-, Hotel- und Beherbergungsgewerbes. Der überwiegende Teil der Umsätze der Bw. entstammte dem Restaurantbetrieb. Die Bw. übernahm im Dezember 2004 von der Firma BBGES den vier Gasträume mit insgesamt 100 Plätzen umfassenden Gastronomiebetrieb am Standort Wien. Im Zuge einer ursprünglich den Zeitraum Jänner bis Juli 2005, später ausgedehnt auf den Zeitraum Jänner bis September 2005, umfassenden UVA-Prüfung, Prüfungsbeginn 28. Oktober 2005, erfolgte am 3. November 2005 eine Betriebsbesichtigung durch das prüfende Organ. Diesem gab der der Gesellschafter-Geschäftsführer BB dabei u. a. bekannt, dass er von keinem betrieblich genutzten KfZ Kenntnis habe. Mittels eingeschriebenem Schreiben, datiert mit 9. Jänner 2006, Datum der Postaufgabe 25. Jänner 2006, teilte der der Gesellschafter-Geschäftsführer BB der Betriebsprüfung mit, dass im Zuge der Betriebsbesichtigung einige Fragen an ihn gestellt worden seien und dass deren Antworten möglicherweise vom Betriebsprüfer missverständlich interpretiert worden seien. Er (BB ) habe von der Steuerberatungskanzlei erfahren, dass die Betriebsprüfung beabsichtige, das Fahrzeug als verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten, da er laut seiner Aussage von dem Auto nichts gewusst habe und zum Einkaufen mit dem eigenen Auto fahre. Dies sei insoweit missverständlich, als er seit Februar 2003 über kein eigenes Fahrzeug verfüge. Die Bw. habe seit Jänner 2005 den Wagen Mercedes Kombi von der Firma BLGes angemietet. Ab Mai 2005 sei Frau KK in der Firma angestellt und betreue ab diesem Zeitpunkt den gesamten Einkauf und die Administration. Für diese Zwecke werde das angemietete Fahrzeug eingesetzt. Privatfahrten seien keine zu verzeichnen, da Frau KK über ein eigenes Privatfahrzeug verfüge und da er (BB ) eine Jahreskarte der Wiener Linien besitze und mittels öffentlicher Verkehrsmittel zur Arbeit fahre. Der Wagen sei im Zeitraum Jänner bis April 2005 durch Herrn Roman K für Einkaufsfahrten genutzt worden. Dieser habe in diesem Zeitraum sämtliche Einkaufswege erledigt und dafür dieses Fahrzeug benutzt. Auch Herr K habe dieses Fahrzeug nicht für private Zwecke benutzt, da er dafür das Privatfahrzeug seiner Frau verwendet habe. Mittels Telefax vom 31. Jänner 2006 teilte die Betriebsprüfung der steuerlichen Vertretung der Bw. die zu diesem Datum offenen Punkte - die diesbezügliche Darstellung erfolgt nachstehend - mit und ersuchte um Stellungnahme. 1.) Fehlender Lohnaufwand in Euro und daraus resultierende Umsatzzuschätzung:   | Lohnaufw. | Jän. 05 | Feb. 05 | März 05 | April 05 | Mai 05 | Juni 05 | Juli 05 | Gesamt | Laut Bw. | 3.210,86 | 2.269,24 | 2.269,24 | 2.269,24 | 5.970,27 | 14.571,10 | 9.029,11 | 38.589,06 | Laut BP | 12.022,08 | 12.022,08 | 12.022,08 | 12.022,08 | 12.022,08 | 12.022,08 | 12.022,08 | 84.154,56 Beim geschätzten Lohnaufwand seien folgende Parameter zugrunde gelegt worden: - tägl. Öffnungszeiten vom 08:00 bis 22:00 (14 Std./Tag bzw. 98 Std./Woche), - Mindespersonalbedarf: ein Koch, ein Kellner und eine Hilfskraft - kollektivvertragliche Ansprüche. 2.) zur Gänze betrieblich genutzte KfZ: Im Zuge der Betriebsbesichtigung habe der Gesellschafter-Geschäftsführer BB angegeben, dass er von keinem betrieblich genuztzten KfZ Kenntnis habe, jedoch möglicherweise der Hauptgesellschafter Robert Sch ein KfZ habe. Dieser komme jedoch nur ab und zu vorbei. a) PKW Mercedes 270 TDI W1- Erstzulassung 11/1999) angemietet von der Fa. BLGes (GF bis 11/200 Frau KK Tatjana, ab 11/04 K Roman): monatliche Miete (inkl. Versicherung) € 700,-- zuzügl. 20 % Ust In einem Schreiben des GF BB an die BP habe dieser angegeben, dass dieses Fahrzeug im Zeiraum 01-04/2005 von Herrn Roman K genutzt worden sei, um sämtliche Einkaufswege für die Bw. zu erledigen. Herr K sei weder Beteiligter noch Dienstnehmer der Bw. Auch habe er offenbar keinerlei Entschädigung für seine Tätigkeiten erhalten, zumindest hätten von der BP keinerlei Zahlungen festgestellt werden können. Ab 05/2005 sei dessen Gattin bei der Bw. angemeldet gewesen und habe den gesamten Einkauf und die Administration erledigt. b) PKW FIAT Bravo (W2- Erstzulassung 02/2000) angemietet von BLGes (KfZ sei gemeldet auf die FaIGes, Frau KK Tatjana sei 19. Jänner 2005 Prokuristin): In den Unterlagen sei eine Rechnung der Firma BLGes vom 27. Mai 2005 (händisch ausgebessert auf 31. August 2005 und gebucht am 30. August 2005) über € 3.500,-- zuzügl. 20 % USt vorgefunden worden. Als Leistungsbeschreibung sei nur das Objekt FIAT Bravo angeführt worden. Händisch sei der Vermerk "Miete für 6 Monate" hinzugefügt worden. Auf Grund der Höhe der Rechnung dürfe es sich jedoch eher um den Kaufpreis (lt. Eurotax derzeitiger Wert ca. € 5.000,-- bei gutem Zustand) als um die Halbjahresmiete gehandelt haben. Bei den Tankbelegen seien Rechnungen über Diesel, Super und Super Plus vorgefunden worden. Es seien auch Tankbelege, die mit betrieblichen Einkaufsfahrten eher nicht in Zusammenhang stünden, vorgefungen worden (Tankbelege aus Gralla, Wolfsthal und Hainburg). 3.) Mietvorschreibungen Jänner und Februar 2005 der der Firma BLGes : Die Miete für diese beiden Monate (jeweils € 3000,-- zuzügl. 20 % USt.) sei von der Firma BLGes in Rechnung gestellt worden, obwohl die Liegenschaft von dieser bereits am 10. September 2004 an die Firma IGes. verkauft worden sei. Laut den Angaben der Bw. gegenüber der MA 4 (Wasserlieferungen) sei die Liegenschaft am 1. Jänner 2005 auch von der IGes. angemietet worden. Der vorgelegte Nachtrag vom 15. März 2005 zum Kaufvertrag vom 10. September 2004 rechtfertige auch nicht die unrichtige Vorschreibung der Miete durch die Firma BLGes . Nach derzeitigem Stand sei der Rechnungsleger zum Zeitpunkt der Rechnungslegung weder im Besitz der Liegenschaft noch der Mietrechte. Außerdem sei für die Verbuchung der Miete für Februar 2005 nur eine Rechnungskopie der Mietenrechung für Jänner 2005 beigelegt worden. Dabei seien das Rechnungsdatum und die Leistungsbeschreibung hänisch angepasst (ausgebessert) worden. 4.) Nicht erklärte Erlöse: Es sei ein Visa-Verkaufsbeleg vom 31. Dezember 2004 in Höhe von € 31,30, abgerechnet am 3. Jänner 2005, vorgefunden worden. 5.) Differenzen beim Zigaretteneinkauf, -verkauf und -stand: Die Betriebsprüfung habe festgestellt, dass offenbar mehr Zigarettenschachteln verkauft worden seien, als vorhanden gewesen seien. 6.) Sonstiger nicht betrieblicher (privater) Aufwand: a) A-Rechnung vom 28. Februar 2005 (€ 590,82 zuzügl. 118,17 USt): Im Zuge der Betriebsbesichtigung vom 3. November 2005 sei der Gesellschafter-Geschäftsführer BB betreffend des eingekauften Fernsehgerätes befragt worden. Dieser habe sich weder an die Anschaffung eines Fernsehgerätes erinnern können, noch habe die BP ein solches am Betriebsort vorfinden können. Herr BB habe dies auch auf der Rechnungskopie mit seiner Unterschrift bestätigt. b) diverse Schiausrüstung: Es seien drei Rechnungen, lautend auf Herrn Roman K , betreffend eine Schibrille, Schistöcke sowie Schiehandschuhe in Höhe von insgesamt € 364,05 zuzügl. € 72,81 USt vorgefunden worden. c) Handy-Rechnungen lautend auf Roman K : Es seien drei Handyrechnungen, lautend auf Herrn Roman K , vom 10. April 2005, vom 20. Juni 2005 und vom 10. Juli 2005 in Höhe von insgesamt € 1.728,23 zuzügl. € 345,65 USt vorgefunden worden. 7.) BBGES : a) Inventar: Rechung Inventarablöse vom 2. Jänner 2005 - Gutschrift zur Rechnung vom 2. Jänner 2005 (ausgestellt am 29. November 2005) - neuerliche Rechnung vom 29. November 2005 (Rechnung 49/2005) b) Inventuerablöse: Der Betriebsprüfung sei von der steuerlichen Vertretung u. a. eine Auflistung der Spesen und Getränke vorgelegt worden. Auf der Speisenliste (8 Seiten) stehe das Datum 16. Dezember 2004. In dieser Aufstellung sei die Position "Hüferlsteak" 141,4 kg mit einem Wert von 1.117,06 € (7,90 €/kg) angeführt. Trotz dieses hohen Warenbestandes (diese sollte für rund 500 Positionen reichen) habe die Bw. am 5. Jänner 2005 erneut Hüferlsteaks im Wert von 249,92 € zuzügl. 10 % USt eingekauft. Vom UFS wird angemerkt, dass in der diesbezüglichen Rechnung weiters folgende Positionen aufscheinen: Karree lang € 105,12, Zander € 65,85 Pommes € 15,80 und Kroketten € 7,90. Es stelle sich daher die Frage, ob der übernommene Warenbestand laut Inventarliste auch tatsächlich vorhanden gewesen sei. In Beantwortung dieser Fragen übermittelte die steuerliche Vertretung der Bw. der Betriebsprüfung einen Aktenvermerk, datiert am 10. Februar 2006, über eine von ihr mit Herrn Roman K diesbezüglich geführte Besprechung. In dieser wurde zu den o. a. Punkten wie folgt Stellung genommen: Ad 1. Umsatzverkürzung: Festzuhalten sei, dass es sich um eine Neuübernahme gehandelt habe und der Betrieb erst im Laufe des Jahres 2005 mühsam ins Laufen gelangt sei. Die nunmehr täglichen Öffnungszeiten von 8-22 Uhr seien am Anfang überhaupt nicht eingehalten worden. Es sei aus den Meldungen und aus der Buchhaltung genau ersichtlich, dass der Gehaltsaufwand von Jänner 2005 bis Juli 2005 kontinuierlich gestiegen sei und erst im Juli eine "Mindestbesetzung" an Personal vorhanden gewesen sei. Eine Ableitung einer Umsatzverkürzung wegen angeblich fehlenden Lohnaufwandes sei daher durch nichts gerechtfertigt. Ad 2. KfZ: a) Merzedes 270 TDI: Dieser PKW sei von der Firma BLGes angemietet worden. Geschäftsführer sei Herr K . Dieser habe auch für die Bw. anfangs Erledigungen durchgeführt (insbes. Einkäufe ets.). Ab Mai 2005 seien diese Einküfte von der Angestellten Frau KK , die das Fahrzeug für betriebliche Fahrten genutzt habe, durchgeführt worden. b) Fiat Bravo: Diese Faktura sei mittlerweile storniert worden. Der Tankbeleg Hainburg lasse sich damit erklären, dass dieser Ort in der Nähe von Prellenkirchen liege. Dort befinde sich ein Versteigerungshaus für Konkurs- und Stockware. Es sei dort nachgeschaut worden, ob Gastronomieware angeboten worden sei. Der Tankbeleg Wolfsthal sei von Herrn H (Dienstnehmer) veranlasst. Dieser habe außertourlich von Oberpullendorf nach Wien kommen müssen, da er kurzfristig Herrn BB habe vertreten müssen. Es habe sich dabei nicht um Fahrt mit dem Fiat Bravo, sondern um eine solche mit dem Privatfahrzeug von Herrn H gehandelt. Ad 3. Mietvorschreibungen: Über die Mietvorschreibungen Jänner und Februar 2005 sollte es keine Diskussionen geben da ausdrücklich eine Vereinbarung (Notariatsakt) zwischen der IGes. und der BLGes vorliege. Danach sei eine Kaufpreisreduktion erfolgt und überdies vereinbart worden, dass die BLGes noch die Mieten für Jänner und Februar 2005 behalten dürfe. Ad 4. Nicht erklärte Erlöse: Es handle sich um einen Umsatz aus der Sylvesternacht 2004 in welcher erstmalig geöffnet gewesen sei. Dieser sei am 3. Jänner 2005 abgerechnet und versehentlich nicht erfasst worden. Ad 5. Differenz Zigaretteneinkauf: Offensichtlich fehle die Eingangsrechnung für eine Stange Zigaretten. Ad 6. Inventurablöse: Festzuhalten sei, dass mit der anderen Faktura Tiefkühlware eingekauft worden sei, während der neue Warenbestand an Hüferlsteaks Frischware umfasst habe. Diese Frischware sei für die Zubereitung von Beef Tartare notwendig. Aus Tiefgefrorenem könne dies nicht zubereitet werden. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30. März 2006, geführt mit Herrn Dr.Stephan R als Masseverwalter der Bw., anlässlich der Außenprüfung - diese gilt auch als Bericht iSd § 150 BAO, führte die Betriebsprüfung unter Tz 1 - "Allgemeines" - aus, dass bis Juli 2005 vom geprüften Unternehmen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. Umsatzsteuerzahlungen geleistet worden seien, obwohl der Betrieb bereits im Dezember 2004 eröffnet worden sei. Unter Androhung einer Schätzung sei das Unternehmen schließlich am 1. Juli 2005 aufgefordert worden, dies nachzuholen. Am 12. Juli 2005 seien dann die Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2004 bis 04/2005 elektronisch eingebracht worden. Am 19. August 2005 sei vom Unternehmen eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung 01/2005 eingereicht worden. In dieser berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung sei der Gesamtbetrag der Vorsteuern um € 6.200,00 erhöht worden. Als Begründung für diese Änderung sei eine Rechnung vom 02. Jänner 2005, stammend von der BBGES mit einem Umsatzsteuerausweis von € 6.200,00 vorgelegt worden. Da diese Rechnung mit diversen Mängeln behaftet gewesen sei, sei die Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung bis zur Prüfungsanmeldung am 19. September 2005 nicht durchgeführt worden. Bis zu Prüfungsanmeldung am 19. September 2005 seien vom geprüften Unternehmen folgende Daten zu den Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2004 bis 07/2005 erklärt (verbucht) worden:   | | Dez.04 | Jän.05 | Feb.05 | Mär.05 | Apr.05 | Umsatz 10% | 662,72 | 12.451,64 | 15.310,09 | 13.447,18 | 13.466,96 | Umsatz ges. | 662,72 | 18.614, 09 | 22.940,95 | 19.842,70 | 20.545,67 | Umsatzsteuer | 66,27 | 2.477,65 | 3.057,18 | 2.623,82 | 2.762,44 | Vorsteuer | 686,22 | 1.690,45 | 1.900,50 | 905,96 | 1.159,96 | Zahllast | -619,95 | 787,20 | 1156,68 | 1.717,86 | 1.602,48 |   | Mai.05 | Jun.05 | Jul.05 | | | Umsatz 10% | 19.530,54 | 13.741,36 | 10.754,92 | | | Umsatz ges. | 25.348,82 | 19.446,78 | 16.612,88 | | | Umsatzsteuer | 3.116,71 | 2.515,22 | 2.247,08 | | | Vorsteuer | 3.412,68 | 2.092,45 | 3.356,31 | | | Zahllast | -295,97 | 422,77 | -1.109,23 | | Im Zuge des Prüfungsbeginnes seien von der steuerlichen Vertretung Journale für den Prüfungszeitraum übergeben worden. Aufgrund der Journale hätten sich folgende Daten für die Umsatzsteuervoranmeldungen des Prüfungszeitraumes ergeben:   | | Dez.04 | Jän.05 | Feb.05 | Mär.05 | Apr.05 | Umsatz 20% | | 6.143,21 | 7.273,29 | 6.458,83 | 6.467,92 | Umsatz 10% | 662,72 | 12.452,27 | 15.310,09 | 14.207,45 | 14.936,36 | Umsatz ges. | 662,72 | 18.595,48 | 22.583,38 | 20.666,28 | 21.404,28 | Umsatzsteuer | 66,28 | 2.473,88 | 2.985,67 | 2.712,53 | 2.787,23 | Vorsteuer | 686,22 | 7.933,46 | 1.682,49 | 1.479,52 | 2.340,30 | Zahllast | -619,94 | -5.459,58 | 1.303,18 | 1.233,01 | 446,93 | | | | | | | Umsatz 20% | Mai.05 | Jun.05 | Jul.05 | | | Umsatz 10% | 6.742,58 | 5.705,42 | 5.857,96 | | | Umsatz ges. | 17.300,27 | 13.741,36 | 10.754,92 | | | Umsatzsteuer | 24.042,85 | 19.446,78 | 16.612,88 | | | Vorsteuer | 3.078,55 | 2.515,22 | 2.247,08 | | | Zahllast | 1.833,78 | 2.092,45 | 3.356,31 | | Ausgehend von diesen Daten seien die Änderungen (Feststellungen) durch die Bp. erfolgt. Mit 19. April 2006 sei beim Handelsgericht Wien unter Aktenzeichen 3 der Konkurs über das geprüfte Unternehmen eröffnet (Masseverwalter Dr. Stephan R ) worden. Dieser sei auch vom Prüfer am 20. Februar 2006 über den Stand der offenen Prüfung informiert worden. Der Prüfer sei vom Masseverwalter weiterhin an den steuerlichen Vertreter verwiesen worden. Im Zuge der Besprechung vom 14. März 2006 mit dem steuerlichen Vertreter sei auch ein entsprechendes Schreiben des Masseverwalters an den steuerlichen Vertreter vorgelegt worden. Im Zuge dieser Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter sei ein Aktenvermerk über die Besprechung vom 10. Februar 2006 des steuerlichen Vertreters mit Hrn. Roman K übergeben worden. Hr. K habe in dieser Besprechung zu den einzelnen offenen Punkten der BP (Stand 31. Jänner 2006) Stellung genommen und detaillierte Auskünfte zu den Abläufen im Unternehmen erteilt. Sonderbar sei, dass weder der Gesellschafter-Geschäftsführer BB , noch der zweite Gesellschafter Sch , sondern der nicht beteiligte K Roman gegenüber dem steuerlichen Vertreter des geprüften Unternehmens zu den offenen Punkten der BP Stellung nehme. Dies ließe vermuten, dass Roman K auf das Unternehmen einen großen Einfluss habe bzw. im Unternehmen eine gewisse Machtstellung innehabe. Dafür spreche ebenso, dass zahlreiche (Privat-)Ausgaben des Hrn. K in den Unterlagen vorgefunden worden seien (siehe Tz. 4+5). Der Prüfungszeitraum sei wurde von der BP auf den Zeitraum Jänner 2005 bis September 2005 ausgedehnt worden. Für den Monat August 2005 sei bis dato keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht bzw. Umsatzsteuerzahlung geleistet worden. Die gemeldete Umsatzsteuervoranmeldung September 2005 stimme mit den Daten laut übergebenem Journal überein. UVA-Daten lt. Journal: | | Aug.05 | Sep.05 | Umsatz 20% | 7.475,08 | 6.870,21 | Umsatz 10% | 15.393,18 | 13.409,62 | Umsatz gesamt | 22.868,26 | 20.279,83 | Umsatzsteuer | 3.034,34 | 2.715,00 | Vorsteuer | 2.003,59 | 2.432,76 | Zahllast | 1.030,75 | 282,24 Unter Tz 2 der o. e. Niederschrift - "BBGES " - stellte die Betriebsprüfung fest, dass betreffend der von dieser vom 02. Jänner 2005 stammenden Rechnung am 30. Jänner 2006 eine Gutschrift vom 29. November 2005 von der steuerlichen Vertretung zu dieser Rechnung vorgelegt worden sei. Am gleichen Tag sei auch die "richtig" gestellte Rechnung vom 29. November 2005 zu der Lieferung vorgelegt worden. Von der BP konnte der im Jänner 2005 geltend gemachte Vorsteuerabzug i.H.v. € 6.200,00 daher im Prüfungszeitraum nicht anerkannt werden. | | Jän.05 | Vorsteuerkürzung durch BP | 6.200,00 Unter Tz 3 - "Mietvorschreibungen 01 und 02/2005 der Fa. BLGes " - der o. e. Niederschrift stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Miete für die Monate Jänner und Februar 2005 (jeweils € 3.000,00 + 20% USt) der Bw. von der Fa. BLGes in Rechnung gestellt worden sei, obwohl die Liegenschaft von dieser bereits am 10. September 2004 an die Fa. IGes. verkauft worden sei. Lt. Angaben des geprüften Unternehmens gegenüber der MA 4 (Wasserlieferungen) sei die Liegenschaft am 01. Jänner 2005 von der Fa. Bw.. angemietet worden. Der vorgelegte Nachtrag vom 15. März 2005 zum Kaufvertrag vom 10. September 2004 rechtfertige auch nicht die unrichtige Vorschreibung der Miete durch die Fa. BLGes . Nach derzeitigem Stand sei der Rechnungsleger zum Zeitpunkt der Rechnungslegung weder im Besitz der Liegenschaft noch in jenem der Mietrechte gewesen. Außerdem sei für die Verbuchung der Miete für Februar 2005 lediglich eine Rechnungskopie der Mietenrechnung für Jänner 2005 beigelegt worden. Dabei seien das Rechnungsdatum und die Leistungsbeschreibung händisch angepasst (ausgebessert) worden. | | Jän.05 | Feb.05 | Vorsteuerkürzung durch BP | 600,00 | 600,00 Unter Tz 4 - "(nicht) betrieblich genutzte Kfz" - der o. e. Niederschrift stellte die Betriebsprüfung fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw., Herr BB , im Zuge der Betriebsbesichtigung angegeben habe, dass er von keinem betrieblich genutzten Kfz Kenntnis habe, jedoch möglicherweise der Hauptgesellschafter Sch Robert ein Kfz habe. Dieser komme jedoch nur ab und zu vorbei. a) Pkw Mercedes 270 TDI (W-WD 1140 - Erstzulassung 11/1999), angemietet von der BLGes (GF bis November 2004 KK Tatiana; GF ab 11/2004 K Roman): monatliche Miete (inkl. Versicherung) € 700,00 + 20% USt (840,00 bto.) Die Miete für Jänner bis August 2005 sei mit Rechnung vom 1. August 2005 verrechnet worden. Dabei sei beim Bruttobetrag offensichtlich ein Tippfehler passiert. Anstelle eines Gesamtbetrages von € 6.720,00 seien € 6.729,00 in Rechnung gestellt und auch verbucht worden. In einem Schreiben des GF BB an die BP habe dieser angegeben, dass dieses Fahrzeug im Zeitraum Jänner bis April 2005 von Hrn. K Roman genutzt worden sei, um sämtliche Einkaufswege für die Firma zu erledigen. Hr. K sei weder Beteiligter, noch Dienstnehmer des geprüften Unternehmens. Auch habe dieser offenbar keinerlei Entschädigung für seine "Tätigkeiten" erhalten (zumindest hätten von der BP keinerlei Zahlungen festgestellt werden können). Ab Mai 2005 sei die Gattin von Hrn. K (Fr. KK ) im geprüften Unternehmen angemeldet gewesen und habe den gesamten Einkauf und die Administration erledigt. In der bereits erwähnten Besprechung vom 10. Februar 2006 (Aktenvermerk des steuerl. Vertreters über die Besprechung mit Hrn. K Roman) seien die Ausführungen des Geschäftsführers betreffend der ausschließlich betrieblichen Nutzung des Mercedes 270 TDI für Einkaufsfahrten von Hrn. K bestätigt worden. Es seien jedoch bis zur Schlussbesprechung keine Unterlagen vorgelegt worden, welche eine ausschließliche betriebliche Nutzung dieses Fahrzeugs hätten nachweisen können. Vielmehr dürfte es so sein, dass es sich bei dem Fahrzeug um jenes handelte, das von Hrn. K Roman benutzt werde und das sich im Eigentum jener Firma befinde, bei der Hr. K auch als Geschäftsführer nichtselbständig tätig sei. Die BLGes sei ebenfalls an der Geschäftsanschrift des geprüften Unternehmens etabliert. b) Pkw FIAT Bravo (W-79760K - Erstzulassung 02/2000), angemietet von der BLGes (Kfz sei gemeldet auf die IGes. - KK Tatiana sei seit dem 19. Jänner 2005 Prokuristin): In den Unterlagen sei eine Rechnung der Fa. BLGes vom 27. Mai 2005 (händisch ausgebessert auf 31. August 05 und gebucht am 30. August 2005) über € 3.500,00 + 20% USt vorgefunden worden. Als Leistungsbeschreibung sei nur das Objekt Fiat Bravo angeführt worden. Händisch sei der Vermerk "Miete für 6 Monate" hinzugefügt worden. Aufgrund der Höhe der Rechnung dürfe es sich jedoch eher um den Kaufpreis (lt. Eurotax derzeitiger Wert ca. € 5.000,00, bei gutem Zustand) als um die Halbjahresmiete gehandelt haben. In der bereits erwähnten Besprechung vom 10. Februar 2006 (Aktenvermerk des steuerl. Vertreters über die Besprechung mit Hrn. K Roman) sei angeführt worden, dass die Faktura bereits storniert worden sei. Nähere Angaben seien dazu nicht gemacht worden. c) Tankbelege (Aufwand auf BH-Kto 7200 - € 1.518,34): Bei den Tankbelegen seien Rechnungen über Diesel, Super und Super Plus vorgefunden worden. Auch seien Tankbelege vorgefunden worden welche lt. BP mit betrieblichen Einkaufsfahrten eher nicht in Zusammenhang stehen dürften (Tankbelege aus 8430 Gralla, 2412 Wolfsthal, 2410 Hainburg). In der bereits erwähnten Besprechung vom 10. Februar 2006 (Aktenvermerk des steuerl. Vertreters über die Besprechung mit Hrn. K Roman) sei zum Tankbeleg in Wolfsthal ausgeführt worden, dass der Dienstnehmer Hr. H (außertourlich) mit seinem Privat-Pkw von Oberpullendorf nach Wien fahren habe müssen und in Wolfsthal getankt habe. Dem Routenplaner seien folgende Werte zu entnehmen: Oberpullendorf-Wien (bw): rd. 103 km in 1,5 Std. Oberpullendorf-Wolfsthal (tanken) - Wien (bw ): rd. 177 km in über 3 Std. Nach Ansicht der BP sei es daher eher unwahrscheinlich, dass jemand von Oberpullendorf nach Wien über Wolfsthal fährt. Es sei daher eher wahrscheinlich, dass die Betankung in Wolfsthal im Zuge einer privaten Fahrt in Richtung Bratislava erfolgt sei. Gleiches dürfte auch bei der Betankung in Hainburg passiert sein. Betreffend der Tankrechnung in Gralla sei im Zuge der Besprechung vom 10. Februar 2006 von Hrn. K offensichtlich keine Stellung genommen worden, da dies im Aktenvermerk nicht erwähnt worden sei (siehe dazu auch Tz. 5c - Handy-Gespräche von Hrn. K im Ausland). Unter Tz 5 - "sonstiger nicht betrieblicher (privater) Aufwand" - der o. e. Niederschrift traf die Betriebsprüfung folgende Feststellungen: a) Cosmos-Rechnung vom 28. Februar 2005 (€ 590,82 + 118,17 USt): im Zuge der Betriebsbesichtigung vom 3. November 2005 sei der Gesellschafter-Geschäftsführer BB betreffend den eingekauften Fernseher befragt worden. Dieser habe sich weder an die Anschaffung eines Fernsehers erinnern können, noch habe die BP einen solchen am Betriebsort vorfinden kännen. Hr. BB habe dies auch auf der Rechnungskopie mit seiner Unterschrift betätigt. b) diverse Sport-(Schi-)Ausrüstung | Datum | Lieferant | Netto | Ust | Sonstiges | 03.01.2005 Sport | 149,99 | 30,00 Rechnung Itd. auf K Roman | 19.02.2005 Sport1 | 120,74 | 24,15 Schibrille, Designstöcke, | 21.02.2005 M | 93,32 | 18,66 Schibrille, Schihandschuhe, | Summe | 364,05 | 72,81 c) Handy-Rechnungen Itd. auf K Roman Darin sei die Abrechnung über zahlreiche Anrufe von und ins Ausland (vorwiegend Slowakische Republik und Kroatien) erfolgt. | Datum | Lieferant | Netto | Ust | Sonstiges | 10.04.2005 | 5 | 622,33 | 124,47 Rechnung Itd. aufK Roman | 20.06.2005 | 5 | 203,13 | 40,63 Rechnung ltd. auf K Roman | 10.07.2005 | 5 | 902,77 | 180,55 Rechnung Itd. auf K Roman | Summe | | 1.728,23 | 345,65 d) Zusammenfassung der Vorsteueränderungen (a-c): Diese Feststellungen der BP seien bis zur Schlussbesprechung nicht bestritten worden. Der Vorsteuerabzug habe daher nicht anerkannt werden können. Unter Tz 6 - "Mängel in der Buchführung" - der o. e. Niederschrift traf die Betriebsprüfung folgende Feststellungen: a) nicht erklärte Erlöse: Visa-Verkaufsbeleg vom 31. Dezember 2004 i.H.v. € 31,30 (abgerechnet 03. Jänner 2005): In der bereits erwähnten Besprechung vom 10. Februar 2006 (Aktenvermerk des steuerl. Vertreters über die Besprechung mit Hrn. K Roman) sei von diesem dazu angeführt worden , dass es sich um einen Umsatz aus der Silvesternacht 2004, in welcher erstmalig geöffnet gewesen sei, gehandelt habe. Dieser Betrag (Umsatz) sei am 3. Jänner 2005 abgerechnet und versehentlich nicht erfasst worden. Auf diese Antwort stelle sich natürlich die Frage, wo der restliche, bar kassierte Umsatz der Silvesternacht 2004 verbucht bzw. versteuert worden sei. b) nicht erklärter Wareneinsatz: Aufgrund der vorliegenden Unterlagen seien von der BP Berechnungen betreffend des Zigarettenverkaufes im Jänner und Feber 2005 angestellt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass offenbar mehr Zigarettenschachteln verkauft worden seien als vorhanden gewesen seien (negativer Warenbestand). In der bereits erwähnten Besprechung vom 10. Februar 2006 (Aktenvermerk des steuerl. Vertreters über die Besprechung mit Hrn. K Roman) sei von diesem dazu angeführt worden, dass offensichtlich die Eingangsrechnung für eine Stange Zigaretten fehle. Die Verkürzung des Wareneinsatzes stelle eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO dar. c) fehlender Lohnaufwand: Aufgrund der Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers BB im Zuge der Betriebsbesichtigung und unter Einbeziehung der vorgelegten Lohnaufzeichnungen für das Jahr 2005 habe von der BP festgestellt werden können, dass offensichtlich Lohnkosten ("Schwarzlöhne") nicht erklärt worden seien. Dazu sei im Aktenvermerk vom 10. Februar 2006 von Hrn. K angeführt worden, dass es sich um eine Neuübernahme gehandelt habe und der Betrieb erst im Laufe des Jahres 2005 mühsam ins Laufen gelangt sei. Die täglichen Öffnungszeiten von 8-22 Uhr seien am Anfang überhaupt nicht eingehalten worden. Es sei aus den Meldungen und aus der Buchhaltung genau ersichtlich, dass der Gehaltsaufwand von Jänner bis Juli kontinuierlich gestiegen sei und erst im Juli 2005 eine "Mindestbesetzung" an Personal vorhanden gewesen sei. Eine Ableitung einer Umsatzverkürzung wegen angeblich fehlenden Lohnaufwandes sei daher durch nichts gerechtfertigt. Entgegnungen der BP a) zu "Neuübernahme": Ausder Aktenlage (bzw. der Entwicklung des Lokales) sei abzulesen, dass das Lokal zwar durch eine neue Firma geführt werde, jedoch das "Stammpersonal" sich kaum verändert habe (z.B.: Gesellschafter-Geschäftsführer sei schon länger Dienstnehmer der Vorgängerfirma) und dass daher Anfangsschwierigkeiten eher auszuschließen seien. b) zu "mühsam ins Laufen gelangte": Die bereits dargestellte Umsatzentwicklung zeige nicht dieses Bild (relativ gleich bleibender Umsatz im Prüfungszeitraum; zweithöchster Umsatz im Prüfungszeitraum im Feber 2005). c) zu "Nichteinhaltung der täglichen Öffnungszeiten": Die täglichen Umsatzabrechnungen zeigten, dass zumindest die Tagesabrechnungen frühestens um 22:00 Uhr gemacht worden seien. d) zu "Gehaltsaufwand kontinuierlich gestiegen": Im Gegensatz zum "steigenden" Personalaufwand habe sich der erklärte Umsatz nicht gesteigert. Vielmehr sei es so, dass in den Monaten mit den meisten gemeldeten Dienstnehmer-Stunden (Mai bis Juli 2005) die geringsten Umsätze erzielt worden seien. Weitere Anhaltspunkte der BP für nicht erklärten Lohnaufwand ("Schwarzlohn'): Lt. Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers BB im Zuge der Betriebsbesichtigung werde im Lokal nur von ihm bzw. Hrn. H kassiert. Aufgrund der vorliegenden Lohnaufzeichnungen seien daher im Prüfungszeitraum nur für 32 Wochenstunden Kellner mit Inkasso gemeldet gewesen, wobei das Lokal 98 Wochenstunden geöffnet gewesen sei. Die gleiche Situation stelle sich in der Küche dar. Aufgrund der vorliegenden Lohnaufzeichnungen seien Küchenbedienstete bis 21. Juli 2005 nur für 32 Wochenstunden gemeldet gewesen, obwohl durchgehend warme Küche von 8-22 Uhr angeboten worden sei (d.s. 98 Wochenstunden). Ab 22. Juli 2005 sei eine zusätzliche Vollzeitarbeitskraft für die Küche eingestellt worden, dadurch habe sich die Gesamtarbeitszeit der Küchenbediensteten auf 72 Wochenstunden erhöht (auf einmal mehr als verdoppelt). Auf den erklärten Umsatz habe diese Einstellung jedoch keinen Einfluss gehabt. Alle gemeldeten Dienstnehmer zusammen seien im Zeitraum Februar bis April 2005 insgesamt für 64 Wochenstunden gemeldet gewesen. Unter Einhaltung der offiziellen Öffnungszeiten von 8-22 Uhr sei das Lokal 98 Wochenstunden geöffnet gewesen. Das bedeute, dass drei Monate lang 34 Stunden in der Woche überhaupt kein Dienstnehmer im Lokal gewesen sei. Lt. Lohnkonten 2005 sei in den Monaten November und Dezember 2005 zumindest in der Küche der von der BP angesetzte Personalbedarf vorhanden (gemeldet) gewesen. Auch dies habe keinen Einfluss auf den erklärten Umsatz gehabt. Personalstand und Beschäftigung lt. Lohnkonti: | 2005 | | Anmeldung | Monat | Dienstnehmer | Funktion | Stunden/Wo | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | BBWilhelm | HR+GewR GF | 25/5Tg | 87 | 87 | 86 | 87 | 87 | 87 | 87 | 87 | 87 | F Detlev | kfm. Ang. | 40/5Tg | | | | | 173 | 173 | 173 | | | K Tatiana | kfm. Ang. | 20/5Tg | | | | | 87 | 87 | 87 | 87 | 87 | Kr Luise-Maria | Rezeption | 40/5Tg | | | | | 87 | 173 | 173 | 87 | | H Wilhelm | Kellner mit Inkasso | 12/2Tg | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 | J Marek | Koch | 2015Tg | 87 | 87 | 87 | 87 | 87 | 87 | 87 | 87 | 87 | L Jan | Koch | 12/2Tg | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 | G Ivan | Küchenfleischer | 40/5Tg | | | | | | | 52 | 173 | 173 | Ja Pavlina | Küchenhilfskraft | 20/5Tg | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Dienstnehmer | gesamt | | 5 | 4 | 4 | 4 | 7 | 7 | 8 | 7 | 6 | davon Küche | Anzahl Dienstnehm. | | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3 | 3 | Küche in Stunden | alle gemeldeten DN | | 139 | 139 | 139 | 139 | 139 | 139 | 191 | 312 | 312 | davon Kellner | | | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | Kellner in Stunden | alle gemeldeten DN | | 139 | 139 | 139 | 139 | 139 | 139 | 139 | 139 | 139 | davon sonst. Personal | Anzahl Dienstnehm. | | 1 | 0 | 0 | 0 | 3 | 3 | 3 | 2 | 1 | sonst.Personal in Std. | alle gemeldeten DN | | 173 | 0 | 0 | 0 | 347 | 433 | 433 | 174 | 87 Beim von der BP geschätzten Personalbedarf seien folgende Parameter berücksichtigt worden: tägliche Öffnungszeiten 08:00 bis 22:00 (14 Std./Tag bzw. 98 Std./Woche) | Mindestpersonalbedarf: 1 Koch (nur 12 Std./Tag), 1 Kellner, 1 Hilfskraft (sonst. Personal, wie z.B.: Fr.K ) | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 12h/Tg*30T /Mo | Küche | Stunden | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | | | Differenz/Std. | 221 | 221 | 221 | 221 | 22 | 221 | 169 | 48 | 48 | 14h/Tg*30Tg/Mo | Kellner | Stunden | 390 | 390 | 390 | 390 | 390 | 390 | 390 | 390 | 390 | | | Differenz/Std. | 251 | 251 | 251 | 251 | 251 | 251 | 251 | 251 | 251 | 14h/Tg*30T /Mo | sonst. Personal | Stunden | 390 | 390 | 390 | 390 | 390 | 390 | 390 | 390 | 390 | | | Differenz/Std. | 217 | 390 | 390 | 390 | 43 | -43 | -43 | 216 | 303 Aufgrund der kollektivvertraglichen Bestimmungen (kollektivvertragliche Mindestlohnansprüche) sei ein mittlerer Nettostundenlohn wie folgt berechnet worden:   | Anspruch laut KV | Brutto (mittl.) | Netto/Std. | Koch | mtl. 1.038,00 | 4,91 | Kellner | mtl. 1.035,00 | 4,89 | Sonstiges Personal | mtl. 1.035,00 | 4,89 Aufgrund der obigen Ausführungen seien von der BP im Prüfungszeitraum die bisher nicht erklärten Lohnzahlungen berechnet.   | Jan. - Sept. 2005 | Differenz/Std. | Netto/Std. | Nettoauszahlungen | Küche | 1.591 | 4,91 | 7.811,81 | Kellner | 2.263 | 4,89 | 11.066,07 | sonst. Personal | 1.863 | 4,89 | 9.110,07 | Gesamt | 5.717 | | 27.987,95 Unter Tz 7 - "Umsatzverkürzung" - der o. e. Niederschrift führte die Betriebsprüfung aus, dass die Abgabenbehörde, soweit diese die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne, diese zu schätzen habe, wobei alle Umstände zu berücksichtigen seien, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Gemäß § 184 Abs. 2 BAO sei insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermöge oder weitere Auskünfte über Umstände verweigere, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich seien. Aufgrund der Ausführungen in Tz 6 könne davon ausgegangen werden, dass im Prüfungszeitraum der Umsatz verkürzt worden sei und dies nicht nur um die nicht erklärten Lohnzahlungen ("Schwarzlöhne" rd. € 28.000,00) finanzieren zu können. Von der BP sei daher gem. § 184 BAO im Prüfungszeitraum griffweise ein Betrag von € 35.000,00 (nto.) dem Umsatz hinzugeschätzt worden. Bei der Höhe der Zuschätzung (€ 42.000,00 bto.) gehe die BP davon aus, dass 2/3-tel des nicht erklärten Umsatzes für Schwarzlöhne (an Dienstnehmer) aufgewendet worden seien und 1/3-tel davon den Gesellschaftern (bzw. dem Machthaber) zugute gekommen sei. Aus der von der steuerlichen Vertretung übergebenen Saldenliste per 31. Dezember 2005 (sowie aus der Belegprüfung) sei ersichtlich, dass die Verkürzungen eher im Bereich der Getränke als im Bereich der Küche (rd. 65% des Gesamtumsatzes) stattgefunden hätten. Der hinzugeschätzte Betrag von € 35.000,00 unterliege demgemäß dem Normalsteuersatz von 20%.   | | Jan. - Sept. 2005 | Umsatzzuschätzung durch BP | 35.000,00 | Umsatzsteuer | 7.000,00 Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde die Umsatzzuschätzung der BP zur Gänze in der Festsetzung für den Monat September 2005 berücksichtigt. Unter Tz 8 - "verdeckte Gewinnausschüttung" der o. e. Niederschrift führte die Betriebsprüfung aus wie folgt: a) Allgemeines - Auszug aus den Körperschaftsteuerrichtlinien: 789 Eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung könne nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden, es sei denn, die Körperschaft fordere diese noch vor dem Bilanzstichtag zurück und bilanziert eine Rückzahlungsforderung (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0180, 96/15/0204, und VwGH 21.12.1993, 93/14/0216; siehe Rz 847 bis 856). Die getätigten Vorteilszuwendungen stellten daher eine verdeckte Ausschüttung dar. b) Zurechnung Wie bereits in Tz 1 angeführt spreche sehr vieles dafür, dass Roman K auf das Unternehmen einen großen Einfluss habe bzw. im Unternehmen eine gewisse Machtstellung innehabe. Er könne daher durchaus als Machthaber der Gesellschaft bezeichnet werden. Die BP geht daher davon aus, dass Roman K alleiniger Empfänger der Vorteilszuwendungen entsprechend der Tz. 4 und Tz. 5 gewesen sei. Dafür spreche auch, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zuge der Betriebsbesichtigung von den bisher betrieblich abgesetzten Aufwendungen (lt. Tz. 4+5) überhaupt nichts gewusst habe. Die verdeckte Ausschüttung im Zusammenhang mit der Umsatz- und Lohnaufwandsverkürzung dürfte im Zusammenwirken mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer BBWilhelm durchgeführt worden sein. Die Zurechnung der Verdeckten Ausschüttung erfolgt diesfalls je zur Hälfte. c) Berechnung - Tz. 4+5: Der Umstand, dass doch betriebliche Fahrten (Einkaufsfahrten) für das Unternehmen durchgeführt worden seien, sei von der BP dadurch berücksichtigt worden, dass der für die beiden Kfz geltend gemachte Betriebsaufwand i.Hv. €1.518,34 (lt. BH-Kto. 7200) als Aufwand in der Buchhaltung belassen worden sei.   | Tz. 4+5 | Jan. - Sept. 2005 | Aufwand lt. Tz. 4a (Mercedes) | 6.729,00 | Aufwand lt. Tz. 4b (Fiat) | 4.200,00 | Aufwand lt. Tz. 5a (Fernseher) | 708,99 | Aufwand lt. Tz. 5b (Schizubehör) | 436,86 | Aufwand lt. Tz. 5c (Handyrechnungen) | 2.073,88 | Grundlage für verdeckte Ausschüttung | 14.148,73 | KEST | 4.716,24 | verdeckte Gewinnauschüttung | 18.864,97 - Tz. 7: | Tz. 7 | Jan. - Sept. 2005 | Umsatzzuschätzung durch Bp | 35.000,00 | Umsatzsteuer | 7.000,00 | Bruttozuschätzung | 42.000,00 | geschätze zusätzl. Lohnzahlungen lt. Bp | -28.000,00 | Grundlage für verdeckte Ausschüttung | 14.000,00 | KEST | 4.666,67 | verdeckte Gewinnauschüttung | 18.666,67 Tz 9: "Festsetzungen der Umsatzsteuervoranmeldungen durch Bp"   | | Jän.05 | Feb.05 | Mär.05 | Apr.05 | Mai.05 | Umsatz 20% lt. BH | 6.143,21 | 7.273,29 | 6.458,83 | 6.467,92 | 6.742,58 | Umsatz 10% lt. BH | 12.452,27 | 15.310,09 | 14.207,45 | 14.936,36 | 17.300,27 | Umsatz ges. | 18.595,48 | 22.583,38 | 20.666,28 | 21.404,28 | 24.042,85 | Umsatzsteuer | 2.473,88 | 2.985,67 | 2.712,53 | 2.787,23 | 3.078,55 | Vorsteuer lt. BH | 7.933,46 | 1.682,49 | 1.479,52 | 2.340,30 | 1.833,78 | Vorsteuerkürzung lt. Tz. 2 | -6.200,00 | | | | | Vorsteuerkürzung lt. Tz. 3 | -600,00 | -600,00 | | | | Vorsteuerkürzung lt. Tz. 5 | -30,00 | -42,81 | | -124,47 | | Vorsteuer lt. BP | 1.103,46 | 1.039,68 | 1.479,52 | 2.215,83 | 1.833,78 | Zahllast | 1.370,42 | 1.945,99 | 1.233,01 | 571,40 | 1.244,77 | Zahllast bisher | 787,20 | 1.156,68 | 1.717,86 | 1,602,48 | -295,97 | Mehrsteuern | 583,22 | 789,31 | -484,85 | -1.031,08 | 1.540,74   | | | | | | | | Jun.05 | Jul.05 | Aug.05 | Sep.05 | | Umsatz 20% lt. BH | 5.705,42 | 5.857,96 | 7.475,08 | 6.870,21 | | Umsatzzuschätzung Tz. 7 | | | | 35.000,00 | | Umsatz 20% lt. Bp | 5.705,42 | 5.857,96 | 7.475,08 | 41.870,21 | | Umsatz 10% lt. BH | 13.741,36 | 10.754,92 | 15.393,18 | 13.409,62 | | Umsatz ges. | 19.446,78 | 16.612,88 | 22.868,26 | 55.2 79,83 | | Umsatzsteuer | 2.515,22 | 2.247,08 | 3.034,34 | 9.715,00 | | Vorsteuer lt. BH | 2.092,45 | 3.356,31 | 2.003,59 | 2.432,76 | | Vorsteuerkürzung lt. Tz. 5 | -40,63 | -180,55 | | | | Vorsteuer lt. Bp | 2.051,82 | 3.175,76 | 2.003,59 | 2.432,76 | | Zahllast | 463,40 | -928,68 | 1.030,75 | 7.282,24 | | Zahllast lt. BH | 422,77 | -1.109,23 | 0,00 | 282,24 | | Mehrsteuern | 40,63 | 180,55 | 1.030,75 | 7.000,00 | 9.649,27 Das Finanzamt zog, den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, die Bw. mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 31. März 2006 gemäß § 95 EStG 1988, als Schuldner der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer zur Haftung heran und erließ die Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2005 bis September 2005 am 19. Mai 2006. Am 21. Dezember 2009 erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 und führte begründend aus, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien. Gesonderte Einwendungen gegen diesen Bescheid erhob die Bw. keine. In der mit Schreiben vom 12. Juni 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die bekämpften Bescheide auf Grund einer für den Zeitraum 11/2004 bis 9/2005 erfolgten Außenprüfung ergangen seien. Laut Niederschrift vom 30. März 2006, welche auch gleichzeitige als Bericht im Sinne des § 150 BAO gelte, sei Gegenstand der Prüfung die Umsatzsteuer für 11/2004 bis 9/2005 sowie die Kapitalertragsteuer von 11/2004 bis 9/2005 gewesen. Die gegenständliche Berufung richte sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen laut Tz 6 und Tz 7. In Tz 7 seien Umsatzverkürzungen beschrieben, welche in Verbindung mit Tz 6 auch zur Annahme von fiktiven Personalkosten seitens der parallel durchgeführten Lohnsteuerprüfung geführt hätten. Ausdrücklich hielt die Bw. fest, dass sie sich auch noch weitere Einwendungen gegen die Feststellungen laut Tz 3 bis Tz 5 vorbehalte. Die Betriebsprüfung versuche durch Darstellung erheblicher Mängel das Rechenwerk so zu erschüttern, dass sie ihre exorbitanten Zuschätzungen und Gedankenkonstrukte rechtfertigen könne. Tatsächlich werde in Tz 6 ein nicht erklärter Erlös (Visaverkaufsbeleg vom 31. Dezember 2004 in Höhe von € 31,30) angeführt, der am 03. Jänner 2005 abgerechnet worden sei. Während des gesamten sonstigen Prüfungszeitraumes habe aber die Betriebsprüfung keine weiteren unrichtigen Visaabrechnungen oder sonstige falsche Kreditkartenabrechnungen feststellen können. Es sei daher die Gegenfrage gestattet, ob auf Grund einer sich über das Kalenderjahr überschneidenden Betragsabrechnung von € 31,30 eine Umsatzzuschätzung von brutto € 42.000,00 objektiv gerechtfertigt sei und ob der der Finanzverwaltung obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht Rechnung getragen worden sei. Gem. § 115 BAO habe die Abgabenbehörde die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich seien. Gem. Abs. 2 sei den Parteien auch Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Auch dieses "Parteiengehör" sei verletzt worden, weil die Betriebsprüfung überstürzt - im Hinblick auf die Konkurseröffnung - beendet worden sei. Auch sei in der beim steuerlichen Vertreter stattgefundenen Vorbesprechung seitens des Prüfungsorgans auf einen raschen Abschluss gedrängt worden. Laut Tz 6 lit b) werde noch darauf hingewiesen, dass ein nicht erklärter Wareneinsatz an Zigaretten vorliege. In der Vorbesprechung sei der Betriebsprüfung erläutert worden, dass offensichtlich eine Eingangsrechnung (die Zigaretten würden bei Bedarf in einer Trafik gekauft werden) fehle. Schlussfolgerung der Betriebsprüfung sei aber nicht die Erhöhung des Wareneinsatzes, sondern eine riesige Umsatzzuschätzung. Da die Punkte laut Tz 6 lit a) und lit b) der Betriebsprüfling offensichtlich zu dünn gewesen seien, führe die Betriebsprüfung noch einen fehlenden Lohnaufwand ins Treffen für welchen sie aber jeglichen griffigen Beweis schuldig bleibe. Als "weitere Anhaltspunkte der BP für nicht erklärten Lohnaufwand (Schwarzlohn)" werde ausgeführt, dass laut Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers BB im Zuge der Betriebsbesichtigung im Lokal nur von ihm bzw. Herrn H kassiert werde. Auf Grund der vorliegenden Lohnaufzeichnungen seien daher im Prüfungszeitraum nur für 32 Wochenstunden Kellner mit Inkasso gemeldet, wobei das Lokal 98 Wochenstunden geöffnet gewesen sei. Ähnlich setze sich die Argumentation betreffend Küche etc. fort. Hiezu sei festzuhalten, dass mit dem Personal die Abrede bestanden habe, bei fehlender Kundenfrequenz die "Stehzeit" nicht zu verrechnen, sondern als private Ruhezeit zu konsumieren. Tatsächlich habe das Lokal auch einen Ruheraum für Personal zur Verfügung welcher insbesondere vom Küchenpersonal (Koch) benutzt werde. Zur Untermauerung ihres Vorbringens übermittle die Bw. die Kopien der aufsummierten Registrierkassa vom 4 April 2006 bis 10. Mai 2006 in der Beilage. Hier seien die Tagesumsätze im jeweiligen Stundenrhythmus aufgegliedert. Daraus sei ersichtlich, dass in der Früh kaum ein Umsatz realisiert werde. Der Einsatz einer vollen "Küchenmannschaft" wäre daher betriebswirtschaftlich völlig unverantwortlich und hätte die steuerliche Konsequenz einer Voluptuarbetätigung. Die wenigen Umsätze an Kaffee oder allenfalls einem Frühstück könne eine Küchenhilfe bewerkstelligen. Bei der gesamten Personalkalkulation sei die Betriebsprüfung von "Idealannahmen" ausgegangen, die in keinem gastronomischen Betrieb vorhanden seien. Da die Personalkosten den wesentlichsten Anteil am Aufwand hätten, müsse im Sinne einer verantwortlichen Betriebsführung das Personal so eingeteilt werden, dass möglichst geringe Stehzeiten anfielen. Bei der Gesamtkalkulation habe die Betriebsprüfung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt welche aber für ein objektives Bild der Sachlage unabdingbar seien, wie insbesondere: Herr BB sei Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. und arbeite daher nicht nach "Stechuhrprinzip", sondern als Gesellschafter nach den Erfordernissen des jeweiligen Tagesgeschäftes. Die von der Betriebsprüfung in den Tz 1, Tz 4 a) etc. angeführten sarkastischen Seitenhiebe auf Herrn K seien im Rahmen der Personalkalkulation ignoriert worden. Tatsache sei, dass Herr K , der im Gebäude des Gastronomieunternehmens als Geschäftsfahrer der BBGES:, tätig gewesen sei, sich bei Bedarf um die Gastronomie gekümmert habe. Die Ehegattin von Herrn K sei auch als Dienstnehmerin bei unserer Gesellschaft beschäftigt gewesen. In Tz 4a) werde auch ausgeführt, dass Herr K Einkaufswege für die Gesellschaft erledigt habe. Im Bericht werde hiezu angeführt: "Herr K ist weder Beteiligter, noch Dienstnehmer des geprüften Unternehmens. Auch hat er offenbar keinerlei Entschädigung, für seine " Tätigkeiten " erhalten (zumindest konnten von der BP keinerlei Zahlungen festgestellt werden)." Hiezu sei anzumerken, dass der PKW Mercedes 270 TDI von der BLB. angemietet worden sei und Herr K als deren Geschäftsführer mit diesem Fahrzeug laufende Erledigungen für unsere Gesellschaft ausgeführt habe. Die "Logik" der Betriebsprüfung sei diesbezüglich konsequent, weil auch die Miete des PKW Mercedes 270 TDI als nicht ausschließlich betrieblich nachgewiesen gelte, damit die Mitwirkung von Herrn K von vornherein unterbunden werden könne. Diese "Argumentationslinie" widerspreche allerdings jeglichem objektivem Verfahren! Auch der Einwand unserer Gesellschaft, dass bis Juli 2005 laufend Personal aufgebaut worden sei, sei ignoriert worden und die Zuschätzung auch für die Monate ab Juli 2005 fortgesetzt worden, obwohl ab Juli 2005 dem "Argument" der fehlenden Personalstundenleistungen jeglicher Boden entzogen gewesen sei.

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2982-W/07
Stammnummer
50067
Gültig
04.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF