Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2982-W/07
Schätzung eines Gastronomiebetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2982-W/07vom 04.11.2010Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Was die Höhe des Sicherheitszuschlages betrifft, ist zunächst auszuführen, dass diese auf Grund des Umstandes, dass die sachliche Richtigkeit des Rechenwerkes der Bw. in Anbetracht der oben dargelegten Umstände in keiner Weise nachvollziehbar bzw. überprüfbar ist, nach Auffassung des UFS als moderat zu bezeichnen ist, da dieser lediglich ein Drittel der von der Bw. jeweils erzielten Umsätze darstellt. Weiters ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass selbst die Anwendung eines Sicherheitszuschlages iHv 300 % erforderlich und angemessen sein kann, um den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen (siehe ÖStZ 1992/264). Das im vorliegenden Fall festgesetzte Ausmaß ist daher jedenfalls als angemessen zu betrachten.
Hinsichtlich der Höhe des von der erkennenden Behörde zur Anwendung gebrachten Sicherheitszuschlages wird schlussendlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl. 94/17/0140).
In Ansehung der obigen Ausführungen sind die von der Bw. in den Monaten Jänner 2005 bis September 2005 erzielten Umsätze wie folgt zu berechnen:
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Jän.05
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Feb.05
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Mär.05
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Apr.05
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Mai.05
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Umsatz 20% lt. Erklärung
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6.143,21
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7.273,29
|
6.458,83
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6.467,92
|
6.742,58
|
Zuschätzung 33,33 %
|
2.047,53
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2.424,18
|
2.152,72
|
2.155,75
|
2.247,30
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Umsatz 20% lt. Berufungsent-scheidung
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8.190,74
|
9.697,47
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8.611,55
|
8.623,67
|
8.989,88
|
Umsatz 10% lt. Erklärung
|
12.452,27
|
15.310,09
|
14.207,45
|
14.936,36
|
17.300,27
|
Zuschätzung 33,33 %
|
4.150,34
|
5.102,85
|
4.735,34
|
4.978,28
|
5.766,14
|
Umsatz 10% lt. Berufungsent-scheidung
|
16.602,61
|
20.412,94
|
18.942,79
|
19.914,64
|
23.066,31
|
Umsatz ges.
|
24.793,35
|
30.110,41
|
27.554,34
|
28.538,31
|
32.056,19
|
Umsatzsteuer
|
3.298,40
|
3.980,78
|
3.616,58
|
3.716,19
|
4.104,60
|
Vorsteuer lt. Bescheid
|
1.103,46
|
1.039,68
|
1.479,52
|
2.215,83
|
1.833,78
|
Zahllast laut Berufungs-entscheidung
|
2.194,94
|
2.941,10
|
2.137,06
|
1.500,36
|
2.270,82
|
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Jun.05
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Jul.05
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Aug.05
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Sep.05
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Gesamt Jänner bis September 2005
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Umsatz 20% lt. Erklärung
|
5.705,42
|
5.857,96
|
7.475,08
|
6.870,21
|
58.994,50
|
Zuschätzung 33,33 %
|
1.901,61
|
1.952,45
|
2.491,44
|
2.289,84
|
19.662,86
|
Umsatz 20% lt. Berufungsent-scheidung
|
7.607,03
|
7.810,41
|
9.966,52
|
9.160,05
|
78.657,36
|
Umsatz 10% lt. Erklärung
|
13.741,36
|
10.754,92
|
15.393,18
|
13.409,62
|
127.505,52
|
Zuschätzung 33,33 %
|
4.579,99
|
3.584,61
|
5.130,54
|
4.469,42
|
42.497,58
|
Umsatz 10% lt. Berufungsent-scheidung
|
18.321,35
|
14.339,53
|
20.523,72
|
17.879,04
|
170.003,10
|
Umsatz ges.
|
25.928,38
|
22.149,94
|
30.490,24
|
27.039,09
|
|
Umsatzsteuer
|
3.353,53
|
2.996,03
|
4.045,67
|
3.619,91
|
|
Vorsteuer lt. Bescheid
|
2.051,82
|
3.175,76
|
2.003,59
|
2.432,76
|
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Zahllast laut Berufungs-entscheidung
|
1.301,71
|
-179,72
|
2.042,08
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1.187,15
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Somit sind für die Berechnung der Umsatzsteuer des Jahres 2005 folgende Bemessungsgrundlagen heranzuziehen:
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Umsätze 10 % laut USt-Jahresbescheid 2005
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171.231,63
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- Umsätze 10 % 1-9/2005 laut Erklärungen
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127.505,52
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Umsätze 10-12/2005 laut Bescheid
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34.726,11
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+ Umsätze 10 % 1-9/2005 laut Berufungsentscheidung
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170.003,10
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Umsätze 10 % 1-12/2005 laut Berufungsentscheidung
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204.729,21
|
Umsätze 20 % laut USt-Jahresbescheid 2005
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117.362,11
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- Umsätze 20 % 1-9/2005 laut Erklärungen
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58.994,50
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- Umsatzsteuerzuschätzung 20 % laut Betriebsprüfung
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35.000,00
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Umsätze 10-12/2005 laut Bescheid
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23.367,51
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+ Umsätze 20 % 1-9/2005 laut Berufungsentscheidung
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78.657,36
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Umsätze 20 % 1-12/2005 laut Berufungsentscheidung
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102.024,51
2.) :Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 2005 bis September 2005:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalerträge der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. September 1983, Zl. 82/14/0273).
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist demnach die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht notwendig an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen muss, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahe stehenden Person zufließen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26. Mai 1999, Zl. 99/13/0039, mit weiteren Nachweisen).
Die unter Tz 4 und 5 des Betriebsprüfungsberichtes getroffenen Feststellungen sind - siehe die Ausführungen des Masseverwalters in der mündlichen Berufungsverhandlung - nicht strittig.
Die von der Bw. nicht erklärten Umsätze - € 19.662,86 Umsätze 20 % sowie € 42.497,58 Umsätze 10 % - stellen ebenfalls eine verdeckte Ausschüttung dar, da diese Erträge nicht bücherlich erfasst wurden.
Im Sinne der obigen, die Vornahme einer Schätzung betreffenden Ausführungen, folgt die erkennende Behörde hinsichtlich der bei der Ermittlung der verdeckten Ausschüttung zu berücksichtigenden zusätzlichen Lohnaufwendungen der von der Betriebsprüfung diesbezüglich vorgenommenen Schätzung. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird bei der diesbezüglichen Berechnung der ebenfalls zu berücksichtigende Wareneinsatz, soweit dies die dem Normalsteuersatz unterliegenden Umsätze betrifft, mit 25 % und soweit dies die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze betrifft, mit 40 % in Ansatz gebracht.
Die Berechnung der verdeckten Ausschüttung ist somit wie folgt vorzunehmen:
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Aufwand lt. Tz. 4a (Mercedes)
|
6.729,00
|
Aufwand lt. Tz. 4b (Fiat)
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4.200,00
|
Aufwand lt. Tz. 5a (Fernseher)
|
708,99
|
Aufwand lt. Tz. 5b (Schizubehör)
|
436,86
|
Aufwand lt. Tz. 5c (Handyrechnungen)
|
2.073,88
|
Grundlage für verdeckte Ausschüttung
|
14.148,73
|
KEST
|
4.716,24
|
verdeckte Gewinnauschüttung
|
18.864,97
|
|
|
Umsatzzuschätzung Umsätze 20 % laut Berufungsentscheidung
|
19.662,86
|
Umsatzsteuer
|
3.932,57
|
Umsatzzuschätzung Umsätze 10 % laut Berufungsentscheidung
|
42.497,58
|
Umsatzsteuer
|
4.249,75
|
Bruttozuschätzung
|
70.342,76
|
geschätze zusätzl. Lohnzahlungen lt. Bp
|
-28.000,00
|
Geschätzter Wareneinsatz Umsätze Normalsteuersatz 25 %
|
-5.898,85
|
Geschätzter Wareneinsatz Umsätze ermäßigter Steuersatz 40%
|
-18.698,93
|
Grundlage für verdeckte Ausschüttung
|
17.744,98
|
KEST
|
5.914,99
|
verdeckte Gewinnauschüttung
|
23.659,97
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Leere.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 4. November 2010
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Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2982-W/07
- Stammnummer
- 50067
- Gültig
- 04.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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