Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1710-W/05
unechte Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern einer Wassergenossenschaft für die Errichtung von Anlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1710-W/05vom 19.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beiträge von Mitgliedern einer Wassergenossenschaft iSd WRG 1959 zu den erwarteten Errichtungskosten einer Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage stellen unechte Mitgliedsbeiträge dar, die mit den zukünftig von der Genossenschaft zu beziehenden Leistungen in direktem, wechselseitigen Zusammenhang stehen. Diese unterliegen daher der Umsatzsteuer (vgl. VwGH vom 24.6.2004, 2000/15/0140, vom 24.11.1998, 98/14/0033, vom 24.4.2002, 2000/13/0051 und vom 19.3.2002, 97/14/0133).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Monika Kofler, Prok. Peter Falle und Dr.
Josef Mäder über die Berufungen der Wasser- und Abwassergenossenschaft
NN, Ort, NN Zahl, vertreten durch StB, Adresse, vom 1. März 2005 und
vom 22. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, vom
11. Februar 2005 betreffend Umsatzsteuer 1999 und vom 10. August 2005
betreffend Umsatzsteuer 1998 nach der am 13. November 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatzsteuer 1998 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung betreffend
Umsatzsteuer 1999 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
wie folgt abgeändert:
Die Umsatzsteuer 1999 wird in
Höhe eines Guthabens von 23.965,32 € festgesetzt. Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung wird auf die
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Abwassergenossenschaft NN wurde 1996 als
Abwassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 in
der Fassung des BGBl. Nr. 207/1969, in der Folge WRG, gegründet mit
dem Zweck der Herstellung und Erhaltung einer Abwasserreinigungsanlage in
NN.
Mit Bescheid vom 10. Feber 1997 der Bezirkshauptmannschaft
AB wurde die freie Vereinbarung, mit der die Abwassergenossenschaft NN gebildet
wurde, anerkannt. Mit Rechtskraft des Bescheides erlangte die Bw.
Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechts.
In der Neufassung 1999 der Satzungen wurde die
Genossenschaft in Wasser- und Abwassergenossenschaft NN umbenannt und der "Zweck
und Umfang der Genossenschaft" im § 3 wie folgt angegeben:
(1) Zweck des Bereiches der Wasserversorgung ist:
1. Erkundung und
Sicherung von Wasservorkommen.
2. Die Planung
einer ausreichenden und hygienisch einwandfreien Versorgung der Mitglieder mit
Trink- und Nutzwasser.
3. Die
Versorgung mit Löschwasser über Hydranten, nicht aber die
Bereitstellung dieser, übernimmt die Genossenschaft NN nur im Rahmen der
derzeit gegebenen technischen und natürlichen Voraussetzungen. Aufgrund der
vorgegebenen technischen Möglichkeiten der Leitungssysteme und der
schwankenden Quellschüttungen kann das Bereitstellen bestimmter
Löschwassermengen da nur insoweit garantiert werden, sofern die Versorgung
mit Trink- bzw. Nutzwasser für die Mitglieder nicht beeinträchtigt
wird.
4. Die
Ausübung einer regelmäßigen Aufsicht über alle
genossenschaftlichen Wasserspender einschließlich der für diese
festgesetzten Schutz- und Schongebiete sowie der eigenen Anlagen.
5. Die
Tätigkeit der Genossenschaft erstreckt sich auf die Katastralgemeinde
NN/Bundesland.
(2) Zweck des Bereiches der Abwasserentsorgung ist:
1. Zweck der
Genossenschaft ist die Herstellung und Erhaltung von der
Abwasserbeseitigungsanlage für NN.
Hinsichtlich der Mitgliedschaft wurde in § 4 der
Satzungen Folgendes festgelegt:
(1) Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen
Eigentümer der an die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgungsanlage
angeschlossenen oder in Hinkunft anzuschließenden Liegenschaften.
(2) Bei Miteigentum steht das Mitgliedschaftsrecht allen
Miteigentümern einer bezogenen Liegenschaft oder Anlage gemeinsam
zu.
Gemäß
§ 5 (1) der Satzungen wird, wer in
die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften und Anlagen erwirbt,
gemäß dem Wasserrechtsgesetz Mitglied der Genossenschaft und ist
zudem aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet.
Gemäß
§ 6 (3) der Satzungen ist die
Genossenschaft berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen
Mitgliedsbeitrag sowie Anschlusskosten zu verlangen.
Die Mitglieder haben u.a. gemäß
§ 8 der
Satzungen folgende Rechte: 5. die Abwässer (Schmutzwässer im
Sinne des Land. KanalanschlußG 1989) in die Anlagen der Genossenschaft
einzuleiten; das Einleitungsverbot des § 8 Land KanalanschlußG
für bestimmte Stoffe gilt sinngemäß. 6. alle sonstigen
ihnen auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 und dieser Satzung zukommenden
Rechte auszuüben. 7. Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage der
Genossenschaft.
Gemäß
§ 9 (1) Z. 4 der Satzungen sind die
Mitglieder der Genossenschaft insbesondere verpflichtet, die vorgeschriebenen
Beiträge zu den der Genossenschaft erwachsenen Kosten innerhalb der
festgelegten Fristen zu leisten, wobei die in Geld zu leistenden Beiträge
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Vorschreibung einzuzahlen sind.
§ 39 der Satzungen enthält Regelungen
darüber, wie die Kosten auf die einzelnen Mitglieder aufzuteilen
sind.
§ 40 der Satzungen enthält die Verpflichtung zur
Leistung eines einmaligen Mitgliedsbeitrages in Höhe von Betrag.
In den Jahren 2004 und 2005 wurde bei der Bw. eine
Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer der Jahre 1998 bis 2002
durchgeführt. Bei dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die so
genannten Mitgliedsbeiträge von der Bw. keiner Umsatzbesteuerung unterzogen
worden waren, da diese der Ansicht war, dass es sich um "echte"
Mitgliedsbeiträge handelte. Die einmaligen Mitgliedsbeiträge deckten
laut Betriebsprüfung die zu erwartenden Errichtungskosten der
Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage. Die erwarteten Baukosten
wurden auf die einzelnen Mitglieder umgelegt und ergaben jeweils Betrag pro
Mitglied. Im Hinblick darauf, dass die "Mitgliedsbeiträge" dazu gedient
hätten, die Errichtung der Anlage zu finanzieren, stellten sie eine
Gegenleistung für den Erwerb von Anschlüssen an das Wasserversorgungs-
bzw. Abwasserentsorgungsnetz der Genossenschaft dar. Es handle sich somit
entgegen der Ansicht der Bw. um unechte Mitgliedsbeiträge, nämlich um
Anschlussgebühren, die der Umsatzsteuer unterlägen. Sämtliche
Zahlungen der Genossenschafter an die Bw. stellten daher Gegenleistungen
für die Errichtung der Anlagen dar und seien mit 10 % der Umsatzsteuer zu
unterziehen. Von den einzelnen Genossenschaftern seien in den Jahren 1998 und
1999 insgesamt 3.556.300,00 ATS brutto an Mitgliedsbeiträgen bezahlt
worden. Dies entspricht unter Zugrundelegung des begünstigten 10 %-igen
Umsatzsteuersatzes einem Nettobetrag von 3.233.000,00 ATS.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung, nahm das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1999 wieder
auf, rechnete den erklärten Umsätzen den von der Betriebsprüfung
ermittelten Betrag an nicht versteuerten Mitgliedsbeiträgen von
3.233.000,00 ATS hinzu und setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 1999
in Höhe von minus 19.340,71 € fest.
Gegen den Wiederaufnahmebescheid hat die Bw. berufen. Diese
Berufung wurde in der Folge durch das Finanzamt im Wege einer
Berufungsvorentscheidung erledigt, ein Vorlageantrag wurde nicht
gestellt.
In der gegen den Sachbescheid eingebrachten Berufung
beantragte die Bw. die Aufhebung des im wieder aufgenommenen Verfahren
erlassenen Bescheides. Begründend führte die Bw. aus, bei den von ihr
eingehobenen Mitgliedsbeiträgen handle es sich um echte
Mitgliedsbeiträge im umsatzsteuerlichen Sinn. Bei der Herstellung der
Abwasserbeseitigungsanlage handle es sich um einen der satzungsmäßig
festgelegten Zwecke der Genossenschaft. Der EuGH habe die Steuerbarkeit von
Tätigkeiten, die im "gemeinsamen Interesse" erbracht werden und von denen
das einzelne Mitglied nur mittelbar profitiere, in Ermangelung des Bestehens
eines unmittelbaren Zusammenhanges verneint. Aus diesem Urteil lasse sich
ableiten, dass die "Erfüllung einer Gemeinschaftsaufgabe", die sich nicht
in Einzelleistungen gegenüber einzelnen Mitgliedern manifestiere, nicht
einmal bei wirtschaftlichen Vereinen steuerbar sei. Noch strengere Kriterien
sollten für die Steuerbarkeit der Zweckerfüllung von
Körperschaften des öffentlichen Rechtes gelten. Bei der Erfüllung
von Gemeinschaftsaufgaben der Bw. - hier im konkreten die Herstellung und
Erhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage - fehle es an der für die
Umsatzsteuerpflicht notwendigen wechselseitigen Abhängigkeit. Der
Erfüllung eines satzungsmäßigen Zweckes stehe keine
Gegenleistung gegenüber. Die Einzelleistungen der Genossenschaft
gegenüber den Mitgliedern, der auch eine Gegenleistung (Bezahlung)
gegenüberstehe, bestehe in der Lieferung bzw. Entsorgung des Wassers. Aus
diesem Grunde unterlägen die laufenden Beiträge, die Mitglieder der
Genossenschaft für die Abwasserentsorgung bzw. Trinkwasserversorgung
bezahlen, der Umsatzsteuer und würden diese auch eingehoben und
abgeführt. Auch der Verwaltungsgerichtshof verneine die Umsatzsteuerbarkeit
bei der Erfüllung einer satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgabe.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Bw. und der Wassergenossenschaft im
Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 19.3.2002, 97/14/0133, auf das der
Betriebsprüfungsbericht Bezug nehme, bestehe darin, dass die als
Beschwerdeführerin auftretende Wassergenossenschaft in ihrer Satzung die
Bewässerung der landwirtschaftlich genutzten Grundflächen ihrer
Genossenschaftsmitglieder bezweckt habe und nicht die Errichtung und Erhaltung
einer Bewässerungsanlage. Auch seien im o.g. Fall keine Entgelte für
die Lieferung von Wasser verrechnet worden. Folgerichtig sei vom
Verwaltungsgerichtshof der Finanzierungsbeitrag (unechter Mitgliedsbeitrag), den
die Genossenschaftsmitglieder zur Errichtung der Anlage und für die
Belieferung mit Wasser bezahlten, der Umsatzsteuer unterworfen worden. Die Bw.
erklärte weiters unter Bezugnahme auf das o.a.
Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis, dass die Umsatzsteuerpflicht einen
Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen im Sinne einer wechselseitigen
Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetze. Erhebe eine
Vereinigung Mitgliedsbeiträge und verwende diese nur zur Erfüllung
einer satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgabe, die der Gesamtheit der
Mitglieder zugute komme, sich aber nicht als eine besondere Einzelleistung
gegenüber einem einzelnen Mitglied darstelle, dann fehle die wechselseitige
Abhängigkeit und bildeten die Mitgliedsbeiträge kein
umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Bei der Bw. erfolge der umsatzsteuerbare
Leistungsaustausch zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft durch das
Liefern bzw. Entsorgen des Wassers. Dieser Vorgang werde der 10 %-igen
Umsatzsteuer unterzogen und werde diese auch abgeführt.
Mitgliedsbeiträge, die allein dazu dienten, den satzungsmäßigen
Zweck der Genossenschaft zu erfüllen, seien gesetzeskonform nicht der
Umsatzsteuer unterzogen worden. Abschließend berief sich die Bw. auf Rz 33
der Umsatzsteuerrichtlinien.
Die Bw. erklärte im Schreiben vom 20.7.2005, dass 1998
Anzahlungen auf die Mitgliedsbeiträge in Höhe von 602.500,00 ATS
geleistet wurden. 1999 hätten die Mitgliedsbeiträge
2.856.312,13 ATS betragen.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung. Dabei wurden ausgehend von den erklärten
Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 2.856.312,13 brutto
umsatzsteuerpflichtige Nettobeträge in Höhe von 2.596.647,39 ATS
errechnet und diesen die erklärten Umsätze in Höhe von
30.049,09 ATS hinzugerechnet. Die gesamten, mit 10 % zu versteuernden
Umsätze wurden daher mit 2.626.696,48 ATS ermittelt. Nach Abzug der
Vorsteuern in Höhe von 592.439,25 ATS wurde der Bw. ein Betrag in
Höhe von 329.770,00 ATS, d.s. 23.965,32 € gutgeschrieben.
Begründend führte das Finanzamt aus, bei Körperschaften
öffentlichen Rechts sei eine Mitgliedschaft von Einzelpersonen nicht
denkmöglich, weshalb in diesem Fall nicht von Mitgliedsbeiträgen
gesprochen werden könne. Die gegenständlich geleisteten Zahlungen der
Anschlussnehmer dienten dazu, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu
ermöglichen. Sie seien somit als Anzahlungen für zukünftige
Wasserlieferungen bzw. die zukünftige Abwasserentsorgung anzusehen. Daher
seien die "Mitgliedsbeiträge" der Anschlussnehmer der Umsatzsteuer zu
unterziehen. Auch Zahlungen der Genossenschafter, die auf Grund konkreter
zukünftiger Leistungen zwischen Genossenschaft und einzelnem Mitglied
getätigt werden, seien als Vorauszahlungen der Umsatzsteuer zu
unterziehen.
Die Bw. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch einen Senat des Unabhängigen Finanzsenates.
Das Finanzamt nahm weiters das Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer 1998 wieder auf und setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 1998
unter Zugrundelegung von Umsätzen in Höhe von 547.727,27 ATS (das
ist der aus den geleisteten Mitgliedsbeiträgen in Höhe von
602.500,00 ATS errechnete Nettobetrag) nach Abzug der geltend gemachten
Vorsteuern in Höhe von 19.789,89 ATS in Höhe von
2.542,31 € fest.
Gegen den Wiederaufnahmebescheid hat die Bw. berufen. Diese
Berufung wurde in der Folge durch das Finanzamt im Wege einer
Berufungsvorentscheidung erledigt, ein Vorlageantrag wurde nicht
gestellt.
In der gegen den Sachbescheid eingebrachten Berufung
beantragte die Bw. die Aufhebung des im wieder aufgenommenen Verfahren
erlassenen Umsatzsteuerbescheides 1998, wobei die Berufung im Wesentlichen
gleichlautend mit der Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1999
begründet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 73 Abs. 1 WRG können zur
Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen Wassergenossenschaften
gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere
sein: b) die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser
einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und
Schutzmaßnahmen. d) die Beseitigung und Reinigung von
Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern.
Gemäß
§ 73 Abs. 2 WRG ist die
Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung
verschiedener Zwecke zulässig.
Gemäß
§ 74 Abs. 2 WRG erlangt eine
Wassergenossenschaft mit Rechtskraft des Anerkennungsbescheides
Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen
Rechtes.
Gemäß
§ 78 Abs. 2 WRG sind die Kosten, die
der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, soweit sie
nicht anderweitig gedeckt werden können, nach dem durch die Satzungen oder
durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die
Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in
Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung
können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der
jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich
anfallen.
Gemäß
§ 78 Abs. 3 WRG sind mangels eines
derartigen Maßstabes die Kosten zu berechnen: b) für die
Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche, d)
für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des
Abwasseranfalles, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und
Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung, e) in allen anderen
Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu
beseitigenden Nachteiles.
Gemäß
§ 78 Abs. 4 WRG sind hiebei
bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft
einzelnen Mitglieden bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch
Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglied erwachsen, entsprechend
zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 WRG wird Mitglied der
Genossenschaft, wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder
Anlagen erwirbt, und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden
Leistungen verpflichtet.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 idgF
unterliegen der Umsatzsteuer die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und
sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher
Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschriften als bewirkt
gilt.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 leg. cit., wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 leg. cit. sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe
gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich
oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur
Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie
die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch
öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Die Steuerbarkeit setzt sowohl die Unternehmereigenschaft
des Leistenden als auch einen Leistungsaustausch zwischen ihm und dem
Leistungsempfänger, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen
Leistung und Gegenleistung voraus.
Mitgliedsbeiträge, die nur zur Erfüllung einer
satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgabe erhoben oder verwendet werden,
deren Erfüllung zwar der Gesamtheit der Mitglieder zugute kommt, sich aber
nicht als besondere Einzelleistung gegenüber einem Mitglied darstellt,
stellen mangels wechselseitiger Abhängigkeit kein umsatzsteuerpflichtiges
Entgelt dar. Es ist sohin nicht allein darauf abzustellen, ob die Tätigkeit
dem satzungsmäßigen Zweck dient, sondern vor allem zu untersuchen, ob
die Tätigkeit sich in besonderen Einzelleistungen gegenüber den
einzelnen Mitgliedern manifestiert (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 24.11.1998,
98/14/0033). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass insofern kein
übergeordnetes Gemeinschaftsinteresse vorliegt, als andere Mitglieder ein
gleich gerichtetes individuelles Interesse an der Errichtung einer bestimmten
Anlage haben. Für die Frage des Vorliegens eines Leistungsaustausches ist
es nämlich nicht von Relevanz, ob die Leistungen der Personenvereinigung an
ihre Mitglieder auf besonderen schuldrechtlichen Beziehungen beruhen, oder im
Gesellschaftsvertrag (im gegenständlichen Fall in den Satzungen der
Genossenschaft) geregelt sind (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 24.4.2002,
2000/13/0051).
Dass sich die Tätigkeit der Bw. in Einzelleistungen
gegenüber den einzelnen Mitgliedern manifestiert, liegt auf der
Hand:
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts ist unter einer "Anstalt zur Abfuhr von Spülwasser
und Abfällen" iSd UStG eine Kanalisationsanlage bzw. deren Errichtung zu
verstehen (siehe Verwaltungsgerichtshof vom 24.6.2004, 2000/15/0140).
Die Bw. bezweckt nach ihren Satzungen insbesondere die
Versorgung der Katastralgemeinde NN/Bundesl. mit Trink-, Nutz- und
Löschwasser sowie die Abwasserentsorgung durch die Herstellung und
Erhaltung einer Abwasserbeseitigungsanlage. Von den Mitgliedern wurde neben
Entgelten zur Deckung der laufenden Kosten, die von der Bw. der Umsatzsteuer
unterzogen wurden, auch so genannte Mitgliedsbeiträge eingehoben, die der
Deckung der Kosten der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage (diese wurde
in der Berufung als "Gemeinschaftsaufgabe" bezeichnet, wobei die
ausführlicher begründete Berufung betreffend den Umsatzsteuerbescheid
1999 einmal von Kosten der Herstellung, einmal von Kosten der Herstellung und
Erhaltung spricht) dienen sollten und somit als Finanzierungskostenbeiträge
anzusehen waren.
Da die Ableitung von Abwässern erst durch die
Errichtung, Erhaltung bzw. Anpassung an den gesetzlich vorgeschriebenen
technischen Stand der Kanalanlage ermöglicht wird, sind dafür zu
entrichtende Baukostenbeiträge und Anschlussgebühren als
unselbständige Nebenleistung der Hauptleistung der Abwasserentsorgung
anzusehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 24. Juni 2004,
2000/15/0140).
Die Abwasserentsorgung (und auch die Versorgung mit Trink-,
Nutz- und Löschwasser) wird gegenüber den einzelnen Mitgliedern der
Genossenschaft erbracht. Sowohl die Trinkwasserversorgung als auch die
Abwasserentsorgung sind Grund der Mitgliedschaft (siehe § 4 der Satzungen).
Ein darüber hinausgehendes übergeordnetes Gemeinschaftsinteresse ist
nicht erkennbar. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages durch alle Mitglieder in
derselben Höhe spricht insofern nicht dagegen, dass Einzelleistungen
erbracht werden, weil eine allenfalls fehlende Kostenwahrheit der Annahme eines
Leistungsaustauschverhältnisses nicht entgegensteht (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 19.3.2002, 97/14/0133).
Der Berufung betreffend Umsatzsteuer 1998 konnte daher
keine Folge gegeben werden.
Der Berufung betreffend Umsatzsteuer 1999 konnte teilweise
Folge gegeben werden, weil in den im ursprünglichen Bescheid angesetzten
Umsätzen auch Umsätze des Jahres 1998 erfasst wurden. Es war daher
lediglich von den Umsätzen des Jahres 1999 auszugehen, wie dies in der
Berufungsvorentscheidung erfolgt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 73 WRG 1959, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959
- § 74 WRG 1959, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959
- § 78 WRG 1959, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959
- § 80 WRG 1959, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1710-W/05
- Stammnummer
- 31405
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF