…dass die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO), voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen Charakter (E 21.3…
…dass die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO), voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen Charakter (E 21.3…
…Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung unerledigt war bzw. immer noch unerledigt ist. Der Standpunkt des Berufungswerbers, er könne deshalb nicht als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werden, übersieht aber, dass abgabenrechtliche Haftungen keinen bescheidakzessorischen Charakter haben (vgl. VwGH 24. 2. 2004, 99/14/0242). Die Haftungsinanspruchnahme…
…gegenüber (rechtskräftig) geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter, was aus § 224 Abs. 1 BAO folgt, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässt (vgl. VwGH 2.8.1995…
…wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter"). Der in der Literatur vertretene Standpunkt (Ritz, BAO³, § 206, Tz 5, Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 206, Anm. 12), wonach Nichtfestsetzungen wegen Uneinbringlichkeit nicht nur die Verhältnisse des Eigenschuldners, sondern auch allfälliger Haftungspflichtiger zu berücksichtigen haben…
…einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen Charakter (vgl das Erkenntnis des VwGH…
…16-18/2/4, 1150 Wien, über die Beschwerde vom 14.11.2012 gegen den Haftungsbescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25.10.2012 zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben…
…Partnerschaft OG, M.Str 21, G, gegen den Bescheid des Finanzamtes B vom 3. M 201x, betreffend Haftung gemäß § 12 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4…
…6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 02.11.2011, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegen. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15.10.2009, betreffend Haftung für die Umsatzsteuer gem. § 27 Abs 4 UStG zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an…
…wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von…
…Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19. Jänner 2010 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Landesgerichtes…
Das gegenständliche Erkenntnis beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und hatte die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Wien, am 26. August 2021
… Althuber/Twardosz, Abgabenrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers, RdW 2013, 112). Anders wäre der Fall allenfalls zu beurteilen, wenn - unter der Voraussetzung, dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme vorliegen - die über den 1. Jänner 2013 hinaus nicht entrichteten Abgaben aufgrund einer auf die Nichtentrichtung…
…die Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen voraus, dass eine entstandene Abgabenschuld noch nicht - zum Beispiel durch Entrichtung - erloschen ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 7 Tz. 10). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes…
…des Haftungsbescheides ausgeführt, dass der Bf ohne Rücksprache mit Herrn Gf_2 und der C_Stb GmbH nicht in der Lage gewesen sei, Informationen oder Belege vorzulegen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf liege hier nicht vor, da, wie in den Stellungnahmen bereits ausgeführt, die abgabenrechtlichen…
…zählt, die zur Haftung für die Abgaben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung herangezogen werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls…
…Steuerberatungs-OG, Koloman Wallisch-Platz 23/II, 8600 Bruck an der Mur, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23.04.2013 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes…
…außen verpflichtet gewesen. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehöre auch die pünktliche Einreichung von Abgabenerklärungen für den Vertretenen. Die Nichteinreichung der Abgabenerklärungen stelle eine Verletzung der im § 80 BAO normierten Vertreterpflichten dar, weshalb die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt sei. Der Vorlageantrag vom 20. 2…
…werden. Die Haftungsinanspruchnahme setzt daher die Stellung als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgaben-rechtlicher Pflichten durch den Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei…