…dahingehend, ob die Vermietung kurz- oder längerfristig erfolgt, wird in den genannten Bestimmungen nicht getroffen. Im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel gelten - sofern diese dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden und sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden - durch eine Willensäußerung zur Ausfuhr angemeldet (Art…
…dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung (zB aus besonderem Anlass) überlassen wird (vgl. dt. BMF-Schreiben vom 27. August 2004, GZ IV B 7-S7300-70/04). Die Überlassung des Fahrzeuges stellt eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels dar und…
…dass bei der Vermietung eines Beförderungsmittels der Leistungsort nach der Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 und somit nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, richtet, besteht eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht…
…Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015-2017: Frage der Nutzung des Kfz durch einen ausländischen Unternehmer: Im Beschwerdeverfahren ist die Frage strittig, wo sich der Ort der Dienstleistung befunden hat, konkret wo die langfristigen Vermietung des Beförderungsmittels „Porsche Panamera“ erbracht wurde: Ist der Leistungsempfänger als ausländischer…
…bzw. 90 Tagen (bei Wasserfahrzeugen) überschreitet, ist eine Neubewertung des Vertrages erforderlich. Das gilt nicht, wenn die Überschreitung aufgrund höherer Gewalt erfolgt (Art. 39 VO (EU) 282/2011). Rz 641k: Als Vermietung von Beförderungsmitteln gilt auch die Überlassung von KFZ, die dem Unternehmen dienen, durch…
…sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird: 1. Die Nutzung muss im Drittlandsgebiet erfolgen. 2. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern muss die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgen. Kraftfahrzeuge müssen daher ein Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet…
…Da die Bf. dieses Firmenfahrzeug der Dienstnehmerin ohne separates Entgelt zur Verfügung stelle, handle es sich somit um keine in Österreich steuerbare Vermietung eines Beförderungsmittels. Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 26. April 2023 begründete das Finanzamt damit, dass die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des KFZ in…
…genannte Bestimmung keinesfalls zum Nachteil des Abgabepflichtigen angewendet werden. Vielmehr ist in unmittelbarer Anwendung der 6. MwSt-Richtlinie die Besteuerung des wirtschaftlichen Vorgangs Vermietung eines Beförderungsmittels mit der Besteuerung am Sitz des Vermieters endgültig (abgesehen von eventuell späteren Korrekturen) abgeschlossen. Linz, am 1. März 2005
…keinesfalls zum Nachteil des Abgabepflichtigen angewendet werden. Vielmehr ist in unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes die Besteuerung des wirtschaftlichen Vorgangs Vermietung eines Beförderungsmittels mit der Besteuerung am Sitz des Vermieters endgültig (abgesehen von eventuell späteren Korrekturen) abgeschlossen. Gegenüber der hier - betreffend § 1 Abs 1 Z 2…
…gehöriges KFZ fallweise für Privatfahrten sowohl im Inland als auch im Ausland zur Verfügung. Das Fahrzeug wird in Deutschland tatsächlich zur Verfügung gestellt. Die Überlassung des Fahrzeuges stelltEs liegt eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittelsunentgeltliche sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994dar vor…
…Drittlandsgebiet aus betreibt und der Pkw im Inland genutzt wird, ist die Leistung jedoch nach § 3a Abs. 15 Z 1 UStG 1994 als im Inland ausgeführt zu behandeln. Bei der Vermietung eines Beförderungsmittels hat § 3a Abs. 15 Z 1 UStG 1994 Vorrang gegenüber § 3a Abs…
…Verfahrens hinsichtlich der Frage, ob die Leistungen für das Absetzen von Fallschirmspringern durch das Flugzeug als Beförderungsleistung im Sinne des UStG 1994 gelten und mit 10% zu versteuern sind oder ob eine Vermietung eines Beförderungsmittels vorliegt und der Normalsteuersatz Anwendung findet, von wesentlicher Bedeutung ist…
…genannte Bestimmung keinesfalls zum Nachteil des Abgabepflichtigen angewendet werden. Vielmehr ist in unmittelbarer Anwendung der 6. MwSt-Richtlinie die Besteuerung des wirtschaftlichen Vorgangs Vermietung eines Beförderungsmittels mit der Besteuerung am Sitz des Vermieters endgültig (abgesehen von eventuell späteren Korrekturen) abgeschlossen. Wien, am 13. Jänner 2010
…zu normieren. Die genannte Bestimmung könne deshalb keinesfalls zum Nachteil des Abgabenpflichtigen angewendet werden. Vielmehr sei in unmittelbarer Anwendung der Sechsten MwSt-Richtlinie die Besteuerung des wirtschaftlichen Vorganges "Vermietung eines Beförderungsmittels" mit der Besteuerung am Sitz des Vermieters abgeschlossen. Ergänzend wurde dazu u.a. auf…
…ist in unmittelbarer Anwendung der 6. MwSt-Richtlinie die Besteuerung des wirtschaftlichen Vorgangs der Vermietung eines Beförderungsmittels mit der Besteuerung am Sitz des Vermieters endgültig (abgesehen von eventuell späteren Korrekturen) abgeschlossen. Gegenüber der Entscheidung des UFS vom 01.03.2005, RV/0957-l/04 hat…
…ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, 1. die Vermietung von Beförderungsmitteln oder 2. eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 und 15 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5…
…ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, 1. die Vermietung von Beförderungsmitteln oder 2. eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 und 15 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5…
…Drittländern (hauptsächlich Türkei). Die Umsätze wurden bisher in beiden Fällen als nicht steuerbar behandelt. Für den Ort der Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln gilt die Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG: Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer…
…1994 seien insbesondere zwei Ausnahmen zu prüfen, deren Anwendbarkeit die Grundregel verdrängen würde. Erstens die Personenbeförderung gemäß § 3a Abs. 10 UStG 1994 und zweitens die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994. Personenbeförderungen sind gemäß § 3a Abs. 10 UStG 1994 dort umsatzsteuerbar…
…ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, 1. die Vermietung von Beförderungsmitteln oder 2. eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 und 15 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5…