…dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis 80:20 entsprechen, daher 1.600 für A und 400 für B betragen; dies entspricht einer Quoten- und damit Reservenverschiebung von A auf B iHv 600 (Verkehrswertzusammenschluss mit Quotenverschiebung). Über Ergänzungsrechnungen sind daher die stillen Reserven, aufgeteilt auf die WG des AV…
…sowie in die Unternehmensgruppe einbezogen wurde, überträgt. Auf Grund des Verkehrswertzusammenschlusses ergibt sich ein Beteiligungsverhältnis von 60% für A und 40% für B. Gruppenmitglied A ist mit 1.1.02 mittelbar mit 60% an C und damit ausreichend beteiligt. Der Wechsel der finanziellen Verbindung von…
…24 UmgrStG normierten Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastung nicht entsprochen worden sei. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Verkehrswertzusammenschlusses mit bestehenden stillen Reserven unter Erstellung von Ergänzungsbilanzen sei nämlich eine bilanzierende übernehmende Personengesellschaft, zumal im konkreten Fall die stillen Reserven nicht nur im Anlagevermögen…
…eine Übergangs- und Veräußerungsgewinnbesteuerung. In der Begründung des verwiesenen Einkommensteuerbescheides führt das Finanzamt aus, als Methode für den Zusammenschluss sei der Verkehrswertzusammenschluss mit Ergänzungsbilanzen gewählt worden. Das Erstellen von Ergänzungsbilanzen erforderte wiederum eine Bilanzerstellung und damit eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Da die Ergänzungsbilanzen bis zur…
…Die Berechnung erfolgte dabei auf Basis eines Verkehrswertzusammenschlusses mit Aufwertung. | | Summe | A | B | Kapital A | 1500 | 1500 | | Kapital B | 1500 | | 1500 | Summe Kapital | 3000 | 1500 | 1500 | TW BV…
…zum damaligen Zeitpunkt nur der Buchwert(Kapitalkonten)Zusammenschluss offen gestanden, Verkehrswertzusammenschlüsse habe die Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Erst mit dem Wartungserlass 2014 zum UmgrStG (Art IV) sei für Einnahmen-Ausgaben-Rechner der Verkehrswertzusammenschluss abgabenbehördlich zugelassen worden. Im vorliegenden Fall sei es im Zusammenhang mit dem vereinbarten…
…damit dann, wenn Gewinne anfielen nicht gleich in voller Höhe diese Gewinne entnehmbar seien und damit die Liquidität der Unternehmen nicht gefährdet werde. Die gewählte Technik des Verkehrswertzusammenschlusses und alinearer Verlustzuweisung sei ebenso in der Verwaltungspraxis, Rechtsprechung und Literatur anerkannt wie der Buchwertzusammenschluss mit Vorbehaltsmethode…
…um die Verschiebung von Steuerlasten zu vermeiden. Bei einem gegenständlich vorliegenden Verkehrswertzusammenschluss richte sich die Beteiligungshöhe an der übernehmenden atypisch stillen Gesellschaft nach dem jeweiligen Verkehrswert des übertragenen Vermögens. Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter würden bei der übernehmenden atypisch stillen Gesellschaft durch die Höhe der Kapitalkonten…
…S GmbH ein Darlehen in Höhe von 120 Mio S gewährt. Bei diesem Zusammenschluss handle es sich laut den eingereichten Erklärungen gemäß Art. IV UmgrStG um einen Verkehrswertzusammenschluss mit einer Quotenverschiebung. Die in der Fa. S GmbH enthaltenen stillen Reserven lägen ausschließlich im Grundstück J…
…Die Berechnung erfolgte dabei auf Basis eines Verkehrswertzusammenschlusses mit Aufwertung. | | Summe | A | B | Kapital A | 1500 | 1500 | | Kapital B | 1500 | | 1500 | Summe Kapital | 3000 | 1500 | 1500 | TW BV…
…S GmbH ein Darlehen in Höhe von 120 Mio S gewährt. Bei diesem Zusammenschluss handle es sich laut den eingereichten Erklärungen gemäß Art. IV UmgrStG um einen Verkehrswertzusammenschluss mit einer Quotenverschiebung. Die in der Fa. S GmbH enthaltenen stillen Reserven lägen ausschließlich im Grundstück J…
1.3. Werkverkehr Werkverkehr ist ein nichtkommerzieller Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt: bei der Beförderungstätigkeit muss es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person handeln und die eingesetzten Fahrzeuge müssen im Eigentum der natürlichen…
Anlage 3 Konzessionsurkunde [Grafik] [Grafik]
Schweiz | Genehmigungspflicht auf Grund | gewerbl. Verkehr | Werk- verkehr | Anmerkungen | Artikel 9 des Abkommens über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße | ja, siehe Anm. | ja, siehe Anm. | 1.Gemeinschaftslizenz (siehe Abschnitt 1.1.5.); 2.Drittlandverkehr…
2.1. Begriffsbestimmungen Siehe Abschnitt 1.1. Hinweis: Im Gegensatz zum EU-Regime fallen die dort als "Sonderformen des Linienverkehrs" genannten Verkehre hier unter das österreichische Gelegenheitsverkehrsgesetz.
1.2. Linienverkehr im EU/EWR-Bereich und der Schweiz 1.2.1. Genehmigungspflicht (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98…
2.3. Interbus-Übereinkommen (1) In dem Bestreben, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern, hat die Europäische Gemeinschaft mit bestimmten Drittstaaten das Interbus-Übereinkommen abgeschlossen. Durch dieses Übereinkommen erfolgt eine harmonisierte Liberalisierung bestimmter grenzüberschreitender…
1.2. Gelegenheitsverkehr (1) Gelegenheitsverkehr ist jener Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Solche Fahrten verlieren ihre Eigenschaft als…
2.3.1. Genehmigungspflicht (1) Für alle Gelegenheitsverkehre (keine Pendelverkehre!), die nicht genehmigungsfrei sind (siehe Abschnitt 2.3.2.), können im Rahmen des Interbus-Übereinkommens Genehmigungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten des Interbus-Übereinkommens erteilt werden. Ein Muster einer solchen Interbus-Genehmigung ist als…
2.2. Kraftfahrlinienverkehre mit mindestens einem Endpunkt in einem Drittstaat (EU/EWR-Nichtmitgliedstaat) 2.2.1. Konzessionspflicht (1) Gemäß § 1 Abs. 3 Kraftfahrliniengesetz bedarf der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet der EU oder des EWR oder…