…Bilanzstichtag nicht übersteigen. Zwischen dem Aufnahmestichtag und dem Bilanzstichtag auftretende Bestandsveränderungen müssen anhand von Belegen oder Aufzeichnungen (auch mengenmäßig) ordnungsgemäß berücksichtigt werden können. Rz 2113: Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte Zerbrechlichkeit oder ähnlichem ins Gewicht fallende unkontrollierbare Abgänge eintreten, die auch auf…
…und ggfs. aus ebenfalls entstehenden Nebenveredelungserzeugnissen. Weiters können bei Veredelungsvorgängen Abfälle und Reste anfallen, auch kann es im Zuge der Tätigkeiten an den in das Verfahren übergeführten Waren zu Verlusten kommen. Die Definitionen der vorgenannten Begriffe sind unter Abschnitt 1.4.2. bzw. 1.4…
…ob eine Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge aller Veredelungserzeugnisse. (5) Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach dem Mengenschlüssel werden die Mengen der Waren nicht berücksichtigt, die während der Veredelung, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Sublimation oder Entweichen zerstört bzw. vernichtet werden oder verloren gehen. (6) In…
…oder Alkohol im Zuge der Lagerung). Zur Berücksichtigung hinsichtlich des Nichtentstehens der Steuerschuld ist der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust dem Zollamt nachzuweisen. Diese Art von Verlusten treten häufig auch im Zusammenhang mit Herstellungsvorgängen auf (zB Lagerung von Flüssigkeiten). In vielen Fällen sind derartige Verluste vorhersehbar…
…die begünstigte Ware nach Überführung in den Zollrechtlich freien Verkehr der vorgeschriebenen Verwendung zugeführt werden muss. Verlust Der Teil der Ware der Endverwendung, der im Verlauf der Be- oder Verarbeitungsvorgänge untergeht, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Entweichen in Form von Gas oder Abfließen in das Abwasser…
…Jahren werde offensichtlich, dass der ausgewiesene Schwund nicht auf Manipulations- bzw. Verdunstungsverlust zurückzuführen sei. Laut Angaben der Bw seien infolge eines undichten Tanks 50.847 l ausgeflossen. Das Zollamt habe diesen Ausfluss überprüft und niederschriftlich eine Menge von 23.720,36 l festgehalten. Die restliche…
…nur dann unwiederbringlich verloren, wenn sie für niemanden mehr zu verwenden sei, andererseits würden zu den in der Natur einer Ware liegenden Gründen der natürliche Schwund wie das Verdunsten oder Verderben zählen. Ein Verschwinden der Ware beim Beteiligten stelle somit keinen unwiederbringlichen Verlust oder natürlichen…
…Einerseits sei eine Ware nur dann unwiederbringlich verloren, wenn sie für niemanden mehr zu verwenden sei, andererseits würden zu den in der Natur einer Ware liegenden Gründen der natürliche Schwund wie das Verdunsten oder Verderben zählen. Ein Verschwinden der Ware beim Beteiligten stelle somit keinen…