…oder der betriebliche bzw. berufliche Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist - dann keine Absetzbarkeit der Fahrtkosten. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug der…
1.3.5.2. Beitrag zum KVV Rz 164: Ein auf Grund eines KVV geleisteter Beitrag (KVV-Umlage, Poolumlage) kann steuerlich nur insoweit anerkannt werden, als er den Fremdpreis für die aus dem KVV bezogenen Leistungen auf Dauer nicht überschreitet. Der Fremdvergleichsgrundsatz schließt es aber…
…es sei denn, der berufliche oder der private Anteil wäre zeitlich oder qualitativ völlig untergeordnet. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen…
…seien zwar "verschiedene Vorlesungen besucht worden, aber genauso sei den Teilnehmern ein Einblick in Industrie und Wirtschaft zukünftig und historisch gegeben" worden. Die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge hätten ein solches Ineinandergreifen bewirkt, dass eine Trennung nicht möglich sei. In einem solchen Fall komme der Abzug…
…der VwGH in seiner Begründung fest, dass ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht kommt, wenn "(nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist". Keine Aufteilung findet somit statt…
…nicht. Insbesondere könnte dem auch nicht mit dem Argument begegnet werden, weil eben eine derartige Gemengelage geradezu typisch in der Person eines Museumsdirektors auftrete, seien alle Veranlassungsbeiträge (somit auch die privaten) der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Dem begegnet wiederum der objektive Normzweck des § 20 Abs. 1…
…davon 40 Reiseleitungen gemacht -, ist ein weiteres Indiz dafür, dass bei den strittigen Reisen auch ein privater Veranlassungsbeitrag vorliegt. 9. Der Beschwerdeführer hat seine Erfahrungen und Eindrücke aus seinen Reisen in die Vortragstätigkeit einfließen lassen. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im…
…des Arbeitskollegen bzw mit der dem Arbeitskollegen durch die Mitnahme erwiesenen Gefälligkeit allerdings keinesfalls gänzlich zu überlagern, sodass allenfalls von einem Mischaufwand ausgegangen werden kann. Wenn somit aber berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist…
…steuerliche Schicksal derartiger Aufwendungen nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl…
…bzw. die Erwerbstätigkeit richtet sich das steuerliche Schicksal derartiger Aufwendungen nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt…
…durch die Lebensführung bzw. die Erwerbstätigkeit richtet sich das steuerliche Schicksal derartiger Aufwendungen nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) berufliche und private Veranlassungsbeiträge ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug…
…Fahrt an einen Urlaubsort am Wochenende ist nicht beruflich veranlasst (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197). Aus den oben angeführten Fakten ergibt sich, dass die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge zu den Durchgeführten Reisen eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung bzw…
…bzw. die Erwerbstätigkeit richtet sich das steuerliche Schicksal derartiger Aufwendungen nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt…
…zu erlangen. Die Sprachkurse waren ausschließlich beruflich bedingt, da die berufliche Notwendigkeit der Nachqualifikation in Französisch das auslösende Moment für die Sprachreisen darstellt. Laut VwGH unterbleibt eine Aufteilung der Reisekosten in berufliche und private Veranlassungsbeiträge, wenn der private Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist. Die…
…iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG abzugsfähig. Anhand der aktenkundigen Unterlagen ist eine eindeutige Abgrenzung der beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge und Trennung der Reise auf Martinique nach Zeitanteilen (Tagen) in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt sowie in einen privaten Reiseabschnitt möglich. Die Dauer…
…die Programmpunkte ausnahmslos von allgemeinem Interesse sind. Die täglichen Programmpunkte lassen überdies schlüssig erkennen, dass diese Reisen durch ein untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind. Die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge bewirken eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen, dass eine (eindeutige, klar nachvollziehbare) Trennung dieser Reisen nach…
…die Programmpunkte ausnahmslos von allgemeinem Interesse sind. Die täglichen Programmpunkte lassen überdies schlüssig erkennen, dass diese Reisen durch ein untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind. Die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge bewirken eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen, dass eine (eindeutige, klar nachvollziehbare) Trennung dieser Reisen nach…
…die Lebensführung bzw. der Erwerbstätigkeit richtet sich das steuerliche Schicksal der Fahrtkosten nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung (beruflich - privat). Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung…
…worden. Entsprechend der neueren Judikatur des VwGH (insbesondere der Entscheidung vom 27.1.2011, 2010/15/0197) ist bei einer Reise, die abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen…
…die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung). Im Sinne der neueren, oben zitierten Rechtsprechung ist insgesamt davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Sprachreise berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Im Wege einer Schätzung wird eine Trennung in beruflich veranlasste und private…