…geb. 1 sowie AL, geb. 2, nach Art. 76 EWG-VO 1408/71 für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.), eine gebürtige Rumänin, beantragte am 16. Mai 2011 mit den Formularen Beih…
…höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der VO 883/2004 weiter anzuwenden. Im vorliegenden Fall liegt eine Änderung des Sachverhaltes nicht vor. Somit sind aber auch ab Mai 2010 die Rechtsvorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden. Gemäß Artikel 1 der VO ist "Arbeitnehmer" u…
…dass EU-Staatsbürger hinsichtlich ihres Anspruchs auf Familienbeihilfe österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Der Anspruch auf Familienbeihilfe kann entweder aus der im Streitfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) 1408/71 (idF: VO) iZm den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl 376/1967 (idF: FLAG) oder auch allein aus den…
…Z 51 0802/8-V/1/03, für die Bezüge jener Dienstnehmer, die nach der Verordnung (EWG) 1408/71 nicht den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, nicht vorgeschrieben. Nach Ansicht des Prüfers würde diese Anknüpfung an die genannte Verordnung aber im Bereich des DZ…
…in Wien tätig. Er unterliegt der polnischen Sozialversicherung. In einer mit 5.12.2005 datierten Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 17 der VO (EWG) Nr. 1408/71 stimmte das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz dem Vereinbarungsvorschlag der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) in Warschau zu, wonach für die…
…von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert. Gemäß Artikel 3 der VO EWG 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt…
…10.2011 mit 10 Stunden wöchentlich beantwortet. Demnach hätte für das angeblich in Österreich aufhältige Kind S1 Anspruch auf Familienbeihilfe nach der VO (EWG) 1408/71 in voller Höhe bestanden. Erst im Zuge weiterer Ermittlungen musste festgestellt werden, dass laut Dienstvertrag und Lohnkonten eine Beschäftigung…
…der Frage, ob sie im berufungsgegenständlichen Zeitraum auch Studentin war. Die genannte Verordnung ist auch sachlich anwendbar, da die Familienbeihilfe unzweifelhaft unter den Begriff der "Familienleistungen" iSd VO EWG 1408/71 fällt. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die…
…oder - wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war. "Familienangehöriger" ist nach Art. 1 lit. f i VO (EWG) 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden…
…genannten Ausgleichszahlung an die österreichische Staatsbürgerschaft geknüpft ist, jedenfalls im Anwendungsbereich der VO EWG Nr 1408/71 (die im konkreten Fall anzuwenden ist siehe unten) zufolge deren Vorrangs nicht als Ausschlussgrund zum Tragen kommen kann (s VwGH vom 23.5.2007, Zl 2006/13/0074). …
…der Inländergleichstellung des Art 3 Abs 1 VO (EWG) 1408/71. Mit der seit 1. Mai 2010 in Kraft getretenen neuen sozialen Koordinierung (Verordnung (EG) 883/2004, Verordnung (EU) 987/2009) wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung in Artikel 4 VO (EG) 883/2004 verankert und…
…eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose, Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Gemäß Artikel 3 der VO EWG 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten…
…für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Der Arbeitnehmerbegriff der VO EWG 1408/71 hat einen gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EuGH sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich definiert. Demnach ist jede Person als Arbeitnehmer bzw Selbständiger anzusehen…
…vom 1. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 1. Februar 2010 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Differenzzahlung (Art 76 EWG-VO 1408/71) für den Zeitraum 1. März 2009 bis 31. Dezember 2009 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben…
…2004 bis 2006 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. (1) Es werde beantragt die Berufung abzuweisen. Aufgrund einer Ausnahmeregelung nach Art. 17 der VO (EWG) 1408/71 habe für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestanden…
…2 FLAG 1967 und auf Art. 76, 79 VO (EWG) 1408/71 und Art. 10 DVO (EWG) 574/72 verwiesen. Da die Betreuung eines Kindes in jedem Fall eine vermögensrechtliche Leistung darstelle, sei die Betreuung des unterhaltspflichtigen Kindes der Erfüllung der Sorgepflicht - durch Geldleistung - gleichgestellt…
…eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose, Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Gemäß Artikel 3 der VO EWG 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten…
…auch wenn die Ehe nicht mehr besteht (§ 25 Abs 2 BAO). Die Kinder und auch die frühere Ehegattin sind somit vom Angehörigenbegriff der VO(EWG) 1408/71 umfasst. Dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Unterhalt leistet oder die Ehe geschieden ist (vgl EuGH 26.11…
…galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiete eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebenen. Gemäß Art 3 der VO (EWG) 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt…
…bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Aber auch die Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern idgF (VO) sei nicht anzuwenden…