…VwGH vom 29. Jänner 1996, 94/16/0039). Erfolgt die Aufteilung mehrer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, dass jeder der Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor, der nach § 5 Abs. 1 Z 2…
…ist ein Tausch von Liegenschaftsanteilen ohne Aufzahlung durch einen der Vertragspartner. Der Tausch von Grundstücken ist auch dann Anschaffung bzw. Veräußerung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a) EStG 1988, wenn die Grundstücke gleichwertig sind; ebenso der Tausch von Miteigentumsanteilen an Grundstücken…
…Gegenleistung für die neu erworbenen Miteigentumsanteile an den Grundstücken Nr. x/2 und x/3. Auf Basis des erwähnten Verkehrswertes bewertete das Finanzamt so die einzelnen Tauschleistungen (Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer) wie folgt: | Miteigentümer | Differenzanteil | Differenzanteil in % von ATS 37.110.150…
…Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da sowohl hinsichtlich der Frage, ob der Tausch von Miteigentumsanteilen an Grundstücken ein GrESt-pflichtiger Tausch ist als auch hinsichtlich der Frage, für welchen Zeitpunkt der gemeine Wert zu bestimmen ist, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl zB…
…AP 19: ***Bf*** 6/1155 Kfz-AP 20: ***Bf*** 6/1155 Kfz-AP 21: ***NN 1*** 10/1155 Kfz-AP 22: ***NN 1*** 10/1155 Der Tausch von Miteigentumsanteilen an Grundstücken ist ein GrESt-pflichtiger Tausch (vgl Allram/Pinetz/Klokar in Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner…
…Teilhaber sein Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden…
…Teilhaber sein Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden…
…Teilhaber sein Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden…
…Teilhaber sein Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden…
…Teilhaber sein Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden…
…am 30.09.2013 die Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen wurde: Bei einem Tausch von Anteilen an Grundstücken lägen bei den jeweiligen Tauschpartnern jeweils zwei der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgänge vor (VwGH 20.08.1996, 96/16/0133 und VwGH…
…am 30.09.2013 die Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen wurde: Bei einem Tausch von Anteilen an Grundstücken lägen bei den jeweiligen Tauschpartnern jeweils zwei der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgänge vor (VwGH 20.08.1996, 96/16/0133 und VwGH…
…liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor. Demgegenüber kommt eine steuerliche Begünstigung nach § 3 Abs. 2 GrEStG (wie vom Finanzamt angesprochen) nicht in Betracht, weil keine "Realteilung" vorliegt. Bei der (echten) Realteilung werden zum Unterschied vom Tausch nicht Grundstücke verschiedener wirtschaftlicher Einheiten…
…liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor. Demgegenüber kommt eine steuerliche Begünstigung nach § 3 Abs. 2 GrEStG (wie vom Finanzamt angesprochen) nicht in Betracht, weil keine "Realteilung" vorliegt. Bei der (echten) Realteilung werden zum Unterschied vom Tausch nicht Grundstücke verschiedener wirtschaftlicher Einheiten…
…reinen Tausch versteuern, so wäre sowohl die Gegenleistung des A (Wert der Hälfte von I und II) als auch die Gegenleistung des B (ebenfalls Wert der Hälfte von I und II) der GrESt zu unterziehen, da jeder Tauschpartner von seinen Miteigentumsanteilen an beiden Grundstücken gegen…
…Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, dass jeder der Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor, der als Grundstückstausch (§ 5 Abs 1 Z 2 GrEStG) zu versteuern ist (VwGH 25.6…
…wird. Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, dass jeder der Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor, der als Grundstückstausch (§ 5 Abs 1 Z 2 GrEStG) zu versteuern ist (VwGH 25…
…Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, dass jeder der Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor, der als Grundstückstausch (§ 5 Abs 1 Z 2 GrEStG) zu versteuern ist (VwGH 25.6…
…für einen solchen Austausch von Miteigentumsanteilen an mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Grunderwerbsteuerbegünstigung gemäß § 3 Abs. 2 GrEStG nicht in Betracht kommt. Es liegt daher keine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides darin begründet, dass vom Finanzamt diese Begünstigungsvorschrift auf die in Frage stehenden Grundstückstransaktionen nicht angewandt worden…
…Teilhaber sein Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden…