Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0151-F/02
Tausch von Grundstücken, Bewertung der Tauschleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0151-F/02vom 04.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht bei einem Grundstückstausch (Grundstückszusammenlegung) die Gegenleistung in der Übertragung bloßer Miteigentumsanteile und tritt demzufolge am (an sich damit untrennbar verbundenen) Wohnungseigentum keine Änderung ein, dann ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die GrESt vom gesamten Verkehrswert des Grundstücks der auf das Wohnungseigentum entfallende Anteil auszuscheiden. Denn der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen (VwGH 29.11.2001, 2001/16/0411). Anders als beim Kauf zählt der Gesetzeswortlaut die vorbehaltenen Nutzungen beim Tausch nicht zur Gegenleistung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die
weiteren Mitglieder Dr. Gerald Daniaux, Mag. Michael Kühne und Dr. Alfons
Ender im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkornam 26.6.2003
über die Berufung der Bw., vertreten durch Engljähringer & Fleisch
Steuerberater OEG,, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, vertreten
durch AD W. Rehlend, betreffend Grunderwerbsteuer nach in Feldkirch
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen für die
streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge:
|
Vertragspartner
der Bw
|
Bemessungsgrundlage
|
Grunderwerbsteuer
|
PG
|
15.746
€
|
551,11
€
|
TP
|
9.301
€
|
325,53
€
|
TU
|
9.301
€
|
325,53
€
|
EE
|
6.287
€
|
220,04
€
|
ME
|
11.788
€
|
412,58
€
|
SchR
|
16.225
€
|
567,78
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw erwarb mit Kaufvertrag
vom 18.7.1995 die Liegenschaft Gst. Nr. x/0 in F im Ausmaß von 2.315
m2 in ihr
Alleineigentum. In weiterer Folge konzipierte sie die Wohnanlage L.
Gemäß dem Baubescheid vom 20.8.1997 bestand diese aus drei
Doppelhäusern.
Aus finanztechnischen
Gründen entschloss sich die Bw zur Errichtung der Wohnanlage in zwei
Etappen. Dazu wurde die Liegenschaft in drei Grundstücke, nämlich Gst.
Nr. x/1, x/2 und x/3 unterteilt. In weiterer Folge wurden auf dem
Grundstück x/1 zwei Doppelhäuser errichtet. Sodann wurde
Wohnungseigentum begründet. Konkret wurden in dieser Etappe von der Bw
folgende Miteigentumsanteile an der Liegenschaft Nr. x/1, verbunden mit
Wohnungseigentum an den nachstehend angeführten Wohnungen
veräußert:
|
Miteigentümer
|
Miteigentumsanteil
|
Gegenstand
des Wohnungseigentums
|
Kaufpreis
in ATS
|
PG
|
60 /
590
42 /
1180
|
W
10
W
16
|
2.860.000
1.036.000
|
TP
|
93 /
1180
|
W
12
|
1.967.500
|
TU
|
93 /
1180
|
W
12
|
1.967.500
|
EE
|
52 /
590
|
W
11
|
2.600.000
|
ME
|
60 /
590
|
W
15
|
2.800.000
|
SchR
|
83 /
590
|
W
7
|
3.650.000
Der im November 1998 mit SchR
abgeschlossene, im Wesentlichen mit den anderen Kaufverträgen
inhaltsgleiche Kontrakt beinhaltet u.a. den ausdrücklichen Verweis auf den
Baubescheid vom 20.8.1997, GZ. 92-604-4/0962, mit dem die Errichtung von drei
Doppelhäusern genehmigt worden ist, weiters den dezidierten Hinweis auf die
etappenweise Errichtung der Gesamt-Wohnanlage, bestehend aus drei über
einen durchgehenden Gang erschlossenen Baukörpern (Gutachten Begle), ferner
die Klausel, dass Haus1 / 2 erst nach Errichtung der ersten beiden
Doppelhäuser gebaut wird, ebenso die eindeutige Festlegung der
Gebäudeteile (samt Tiefgaragenparkplatz und Kellerabteil), an denen
Wohnungseigentum erworben wird, desgleichen die integrierende Rezeption der
Baubeschreibung, der Ausstattungsliste und des Vorvertrages vom 14.8.1998, in
dem die etappenweise Errichtung der Wohnanlage und deren funktionale
Ganzheitlichkeit einerseits bei gleichzeitiger Konzentration bestimmter
Gebäudeteile (Tiefgaragenparkplätze, Kellerabteile, Trockenraum,
Abstellfläche für Kinderwagen, Heizraum) in einzelnen Baukörpern
andererseits deutlich zum Ausdruck kommt, sowie schließlich die Zustimmung
der Vertragsparteien zu einer allenfalls erforderlich werdenden Neu- bzw.
Umparifizierung unter Verzicht auf Ausgleichszahlungen.
Die zuerst errichteten
Baukörper beherbergen teils zentrale Stellen wie Heizanlage, Wasch- und
Trockenräume sowie die Tiefgaragen und Kellerabteile. Schon aus
abrechnungstechnischen Gründen war nach der ersten Etappe eine
Zusammenlegung des auf Gst. Nr. x/2 in der zweiten Bauetappe geplanten
Baukörpers durch eine Grundvereinigung erforderlich. Mit dem
"Vertrag über die Änderung
einer Wohnungseigentumsvereinbarung" vom 22.11.1999 wurden die
zunächst separierten Grundstücke wieder verbunden, das
ursprüngliche Alleineigentum der Bw an den Grundstücken x/2 und x/3
wurde zum Teil ins Miteigentum der Miteigentümer am Grundstück x/1
übertragen, die Miteigentümer am Grundstück x/1
rückübereigneten im Ergebnis Miteigentumsanteile an die Bw. Im Zuge
der Grundstückszusammenlegung wurde gleichsam in der zweiten Bauphase auf
dem Grundstück Nr. x/2 das dritte Doppelhaus, bestehend aus vier
Eigentumswohnungen im Sinne des WEG errichtet. Durch die Vereinigung der
Liegenschaften und die Errichtung des letzten Baukörpers der Wohnanlage,
also des dritten Doppelhauses, ergab sich eine entsprechende Änderung der
Nutzwerte. Für die bisherigen Miteigentümer bedeutet dieser Vorgang im
Ergebnis, dass sie schlussendlich zu einem geringeren Teil an der neuen
größeren Liegenschaft beteiligt sind. Ziffernmäßig fand
folgende Quotenverschiebung statt:
|
Miteigentümer
|
Miteigentumsanteil
neu
|
Gegenstand
des Wohnungseigentums
|
Differenzanteil
|
PG
|
55 /
830
21 /
830
|
W
10
W
16
|
17.350 /
489.700
5.040 /
489.700
|
TP
|
86 /
1660
|
W
12
|
26.450 /
979.400
|
TU
|
86 /
1660
|
W
12
|
26.450 /
979.400
|
EE
|
58 /
830
|
W
11
|
8.940 /
489.700
|
ME
|
56 /
830
|
W
15
|
16.730 /
489.700
|
SchR
|
77 /
830
|
W
7
|
23.460 /
489.700
Entscheidungswesentlich ist vor
allem Folgendes: Durch die Verbindung der Liegenschaften änderte sich am
Gegenstand des Wohnungseigentums - soweit dies gegenständlich
entscheidungswesentlich ist - nichts. Es verringerte sich lediglich die
Miteigentumsquote an der größer gewordenen Liegenschaft. Oder mit
anderen Worten: Die Reduzierung des Miteigentumsanteils war die Gegenleistung
für die Verbreiterung der Basis in Form der
Grundstückszusammenlegung.
In einer Beilage zu den
Abgabenerklärungen führte die Bw aus, die Übertragung der
Differenzanteile erfolge kostenlos. Die unentgeltliche Übertragung sei
bereits früher vertraglich vereinbart worden. Dementsprechend sei die
Gegenleistung der Grundstückszusammenlegung bzw der unentgeltlichen
Übertragung mit Null zu beziffern.
Das Finanzamt erblickte in der
Zusammenlegung der Grundstücke einen Grundstückstausch. Die Erwerbe
von Miteigentumsanteilen am GSt.Nr. x/1 seitens der Bw von verschiedenen
Miteigentümern wurden grunderwerbsteuerlich gegenüber der Bw
rechtskräftig dergestalt erfasst, dass die von der Bw erbrachten
korrespondierenden Tauschleistungen (Anteile an den GSt. Nr. x/2 und x/3) auf
Basis des reinen Grundstückswertes (ohne Bebauung) zum Ansatz gelangten.
Die Erwerbe von Miteigentumsanteilen an den (zum Teil noch zu verbauenden)
GSt.Nr. x/2 und GSt.Nr. x/3 seitens der Miteigentümer am GSt.Nr. x/1 von
der Bw wurden grunderwerbsteuerlich gegenüber der Bw dergestalt erfasst,
dass die von den Miteigentümern erbrachten Tauschleistungen (Anteile am
bereits verbauten GSt. Nr. x/1) auf Basis des Grundstückswertes
(einschließlich der Bebauung) zum Ansatz gelangten. Den Verkehrswert des
Gst. Nr. x/1 inkl. Bebauung ermittelte das Finanzamt, einer Berechnung der Bw
folgend, mit ATS 37.110.150. Die Differenzanteile wertete es als Gegenleistung
für die neu erworbenen Miteigentumsanteile an den Grundstücken Nr. x/2
und x/3. Auf Basis des erwähnten Verkehrswertes bewertete das Finanzamt so
die einzelnen Tauschleistungen (Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer) wie folgt:
|
Miteigentümer
|
Differenzanteil
|
Differenzanteil
in % von ATS 37.110.150
|
Tauschwert
in ATS
|
PG
|
22.390 /
489.700
|
4,571
|
1.696.743
|
TP
|
26.450 /
979.400
|
2,700
|
1.002.208
|
TU
|
26.450 /
979.400
|
2,700
|
1.002.208
|
EE
|
8.940 /
489.700
|
1,825
|
677.485
|
ME
|
16.730 /
489.700
|
3,422
|
1.270.095
|
SchR
|
23.460 /
489.700
|
4,790
|
1.777.831
Gegen die Bescheide wurde
Berufung erhoben. In ihr wird begründend ausgeführt: Es sei
zutreffend, dass mit der Grundstückszusammenlegung der
grunderwerbsteuerpflichtige Tatbestand des Tausches erfüllt werde. In der
Verringerung bzw in der Differenz zwischen ihrem bisherigen Miteigentumsanteil
und dem neuen Anteil sei die Gegenleistung zu erblicken. Das Finanzamt gehe
irrtümlich davon aus, dass sich die Leistungen der Miteigentümer auf
4,571 %, 2,700 %, 2,700 %, 1,825 %, 3,422 % und 4,79 % des
Gesamtliegenschaftswertes beliefen. Tatsächlich habe sich bloß der
individuelle Anteil der Miteigentümer um die angeführten
Prozentsätze verringert. Auch wertmäßig könne sich die
Gegenleistung der Miteigentümer nur auf ihren ursprünglichen Anteil,
also auf den jeweiligen Kaufpreis beziehen. Alle Miteigentümer hätten
ihre Eigentumswohnung ausnahmslos im Baukörper der ersten Bauetappe.
Gegenstand und Berechnungsgrundlage für die zusammenlegungsbedingten
Veränderungen könne nur das (nackte) Miteigentum am Grund und Boden,
nicht aber am Wohnungseigentum sein. Denn das dingliche Recht auf
ausschließliche Nutzung der selbständigen Wohnung sei nicht
Vertragsgegenstand gewesen. Der Wert des entsprechenden Gebäudeteiles
könne daher auch nicht die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer sein. Die gegenteilige Auffassung des Finanzamtes, welche
allein auf dem rechtlichen Charakter von Wohnungseigentum als mit einem
entsprechenden Miteigentumsanteil untrennbar verbundenen Recht aufbaue, lasse
die Miteigentumsbeschränkung durch das ausschließliche Nutzungsrecht
unberücksichtigt. Im Übrigen widerspreche es völlig den Gesetzen
des wirtschaftlichen Handelns und der Lebenserfahrung den hingegebenen
Tauschgegenstand mit einem Mehrfachen des erworbenen Tauschgegenstandes zu
bewerten.
Das Finanzamt erließ in
der Folge abweisende Berufungsvorentscheidungen, die es nicht an die Bw als
ursprüngliche Bescheid-Adressatin, sondern an deren Vertragspartner
richtete. Gegenüber der Berufungswerberin konnten diese
Berufungsvorentscheidungen keinerlei Wirkung entfalten. Die Inhalt der daraufhin
eingebrachten Vorlageanträge wurde vom UFS bei seiner Entscheidung
über die Berufung vom 24.3.2000 berücksichtigt. Es kann daher
dahingestellt bleiben, wem die Vorlageanträge zuzurechnen
sind.
Im zweitinstanzlichen
Berufungsverfahren wurde die Bw gebeten, eine Kopie des Baubescheides vom
20.8.1997 einzureichen. Diesem Ersuchen kam die Bw nach. Dem eingereichten
Baubescheid kann auch der Laie leicht entnehmen, dass die behördlich
genehmigte Gesamtwohnanlage L aus drei Doppelhäusern bestehen
sollte.
Unvorgreiflich der Entscheidung
durch den Senat wurde die Amtspartei vom Referenten unterrichtet, dass der
Standpunkt der Bw im Ergebnis vertretbar erscheine. Dem entgegnete die Bw
Folgendes: Es liege ein nachträglicher Austausch von Miteigentumsanteilen
vor. Keinesfalls handle es sich um eine von vornherein vereinbarte Änderung
oder Konkretisierung des Kaufgegenstandes. Eine Trennung des Wohnungseigentums
vom Grund und Boden sei rechtlich und tatsächlich unmöglich, auch wenn
die Beteiligten subjektiv so empfunden hätten. Rechtlich Unmögliches
könne nicht als Gegenstand einer Vereinbarung der Bemessung zu Grunde
gelegt werden. Die Bemessung habe sich an objektiven Kriterien zu orientieren.
Die Grunderwerbsteuer sei vom gemeinen Wert des für das erworbene
Grundstück hingegebenen Tauschgrundstückes zu bemessen. Der gemeine
Wert werde gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Wenn
der Parteiwille allenfalls in die Richtung gegangen sei, nur Anteile am
unbebauten Grund auszutauschen, so könne dies bei der Bemessung der GrESt
nicht berücksichtigt werden, da ein solcher Parteiwille unmöglich
verwirklicht hätte werden können. Was den Einwand der Bw anlange, der
Standpunkt des Finanzamtes führe zu einer starken Ungleichwertigkeit der
ausgetauschten Grundstücksanteile, die weder den Vertragsbestimmungen noch
den faktischen Verhältnissen entspreche, so gelte es vor allem zweierlei zu
berücksichtigen. Zum einen verlange Entgeltlichkeit gar nicht die
Gleichwertigkeit der Leistungen. Zum anderen hätte bei der
wertmäßigen Gegenüberstellung die verbauungsbedingte
Wertsteigerung der von der Bw eingetauschten Grundstücke in Rechnung
gestellt werden müssen. Dass die Versteuerung des Grundstückserwerbes
durch die Bw fälschlicherweise nur mit dem nackten Grund und Boden erfolgt
sei, könne auf die streitgegenständliche Besteuerung der Gegenleistung
keinen Einfluss haben.
Der Bw wurde eine Kopie der
Replik der Amtspartei mit dem Ersuchen um Übermittlung der Vorvertrages vom
14.8.1998 und der Einladung zur Stellungnahme übermittelt.
Die Bw beantrage die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung. Zur Verhandlung erschien die steuerliche
Vertretung mit dem Rechtsanwalt, der den Zusammenlegungsvertrag verfasst hat.
Bezüglich des Vorbringens in der mündlichen Berufungsverhandlung wird
auf die darüber verfasste Niederschrift verwiesen.
Der
Senat hat erwogen:
Strittig ist der Wert der
Tauschleistungen, welche die Miteigentümer am GSt.Nr. x/1 der Bw
gegenüber im Gegenzug für die Übertragung von Anteilen an den
GSt. Nr. x/2 und x/3 erbracht haben. Nicht strittig ist die entsprechend dem
vertraglichen Innenverhältnis und damit in Übereinstimmung mit den
abgabenrechtlich maßgeblichen Ermessenskriterien (VwGH 17.12.2001,
97/16/0365) erfolgte Inanspruchnahme der Bw als bisherige
Eigentümerin.
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit es sich auf ein inländisches Grundstück bezieht.
Gemäß
§ 2 Abs.
1 GrEStG sind unter Grundstücken solche im Sinne des bürgerlichen
Rechtes zu verstehen.
Die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerpflicht
knüpfen in den zitierten Bestimmungen an Begriffen des bürgerlichen
Rechts an. Demnach gelten Grundstücke, an denen Miteigentum besteht, als
Grundstücke im Sinne der zitierten Bestimmung. Als Grundstücke gelten
auch ideelle Anteile an Grundstücken sowie Anteile, die untrennbar mit
Wohnungseigentum verbunden sind.
In der eingangs dargestellten
Grundstückszusammenlegung (teilweise Übertragung der Liegenschaften
Nr. x/2 und x/3 seitens der Bw ins Miteigentum von SchR, PG, ME, TU, TP und EE
sowie
"Rückübereignung"
von Differenzanteilen an der Liegenschaft Nr. x/1 seitens der zuletzt Genannten
an die Bw) ist sohin ein grunderwerbsteuerpflichtiger Grundstückstausch zu
erblicken. Dies wird auch von der Bw nicht ernsthaft bestritten.
Die Parteien des
zweitinstanzlichen Verfahrens sind sich allerdings über die
Bemessungsgrundlage bzw. den Wert der Gegenleistung uneinig. Die
diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß
§ 4 Abs.
1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG bei einem Tausch die Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten
zusätzlichen Leistung.
Der in § 4 Abs. 1 GrEStG
formulierte Grundsatz hat zu Folge, dass selbst bei Vorliegen einer geringen
Gegenleistung die Steuer von dieser und nicht von dem allenfalls höheren
Wert des Grundstücks zu bewerten ist (Arnold / Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz, TZ 1a zu § 5). Während sich die rechtliche
Anknüpfung in den Paragraphen 1 bis 3 GrEStG auf die grundsätzliche
Tatbestandsbildung beschränkt, lassen die §§ 4 und 5 GrEStG
für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum (Doralt / Ruppe,
Steuerrecht II/3 199; VwGH 15.6.2001, 96/16/0148, und 19.2.2002, 95/16/0334).
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist nach ständiger
Rechtssprechung im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen (VwGH 2.8.2001,
2001/16/0018). Demnach kommt in der Gegenleistung der Wert zum Ausdruck, den das
hingegebene Grundstück nach den Vorstellungen der Vertragspartner hat (VwGH
27.5.1999, 98/16/0349). Es gilt daher auch die Absicht der Parteien zu beachten.
Darunter ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder
der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung
unterstellen muss (VwGH 19.8.1997, 96/16/0148). Der Begriff der Gegenleistung
ist also im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 Abs. 1 BAO) zu verstehen (VwGH
15.3.2001, 2001/16/0018). Gegenleistung ist somit die Summe dessen, was der
Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, um das
Grundstück zu erhalten. Nur jene Leistung ist Gegenleistung, die dem
Veräußerer zugute kommt (VwGH 27.5.1999, 98/16/0349). Oder mit
anderen Worten: Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den
Preis beeinflussen.
In diesem Zusammenhang darf
nicht übersehen werden, dass das Gesetz die Gegenleistung bei einem Tausch
anders definiert als bei einem Kauf. Lediglich beim Kauf zählen die dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ex lege zur Gegenleistung.
Vor diesem Hintergrund ist zu beachten: Im Hinblick darauf,
dass zivilrechtlich Wohnungseigentum untrennbar mit dem Mindestanteil verbunden
ist (§ 7 WEG; OGH 28.2.2000, 3Ob30/00h), tangiert eine Änderung der
Mindestanteile zivilrechtlich zwangsläufig auch das Wohnungseigentum. Rein
zivilrechtlich ist das Vorbringen der Bw., das Wohnungseigentum sei nicht
Vertragsgegenstand des Grundstückszusammenlegungsvertrages gewesen,
unrichtig. Insoweit ist den Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung zweifellos zuzustimmen. Für die Frage, was
Gegenstand der Tauschleistung ist bzw. war und wie diese zu bewerten ist, gilt
es aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu berücksichtigten, dass das
Wohnungseigentum sowohl nach dem Willen der Vertragsparteien als auch nach dem
Grundbuchstand faktisch unverändert beibehalten wurde. Dies geht aus der
Tabelle in Punkt IV des Vertrages über die Grundstückszusammenlegung
klar hervor, ist mit einem Grundbuchsauszug belegbar und wird auch vom Finanzamt
nicht bestritten. Dass die Vertrags- und Faktenlage nicht anders zu beurteilen
ist, ergibt sich weiters aus dem Vorvertrag vom 14.8.1998, dem Baubescheid der
Stadt Feldkirch vom 20.8.1997, GZl. 290-604-4/0962, den von allen Betroffenen
anerkannten Vertragsgrundlagen laut Vertrag über die
Grundstückszusammenlegung, der zeitlichen Abfolge der Errichtung der
Wohnanlage und nicht zuletzt aus der melderechtlich dokumentierten
Wohnungsnutzung.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen,
dass die Bw entsprechend ihrem in der mündlichen Berufungsverhandlung
wiederholten Berufungsvorbringen gegenüber den Miteigentümern am
GSt.Nr. x/1 einen obligatorischen Anspruch auf unentgeltliche Übertragung
der Miteigentumsanteile hatte, soweit dies für die planmäßige
Errichtung der Gesamtwohnanlage erforderlich war. Das Finanzamt bestreitet dies
zwar. Das aktenkundige Vertragsgeflecht samt integriertem Plan und Baubescheid,
das tatsächliche Baugeschehen und die Aussage des den Vertrag verfassenden
Rechtsanwaltes in der mündlichen Berufungsverhandlung sprechen gegen den
erstinstanzlichen Standpunkt.
Auch der Umstand, dass die Tauschleistungen nach der
Vorgehensweise des Finanzamtes von einander wertmäßig stark
abweichen, indiziert, dass die Leistung der Miteigentümer erstinstanzlich
stark überbewertet wurde. Nach den angefochtenen Bescheiden betragen die
aufsummierten Tauschleistungen 7.426.570 S, während die korrespondierenden
Leistungen gemäß den nicht angefochtenen Bescheiden nur 12,6 % davon
oder 937.789 S betragen. Zutreffend hat das Finanzamt in seiner Stellungnahme
zwar darauf hingewiesen, dass sich die Wertdiskrepanz aus der
Nichtberücksichtigung der Bebauung der von der Bw in die
Miteigentümergemeinschaft eingebrachten Grundstücke ergibt.
Unzutreffend ist allerdings, dass dieser Wertansatz rechtlich verfehlt sein
soll. Denn auch bei Beachtung des Grundsatzes, dass für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines
Grundstücks maßgebend ist, in dem dieses erworben werden soll, darf
nicht übersehen werden, dass ein Erwerber von Anteilen an einem verbauten
Grundstück nicht bereit wäre, (wesentlich) mehr als die Kosten
für den nackten Grund und Boden zu bezahlen, wenn von vornherein klar, weil
vertraglich fixiert ist, dass er von der Nutzung des Baukörpers (im
Wesentlichen) ausgeschlossen ist. Oder bezogen auf den konkreten Berufungsfall
gesagt: Keiner der abtauschenden Miteigentümer war unter den besonderen
Umständen des Einzelfalles bereit, für eine vereinbarte Verbauung ein
Entgelt zu leisten, von deren Nutzung er im wesentlichen ausgeschlossen war, ja
die sogar zur stärkeren Nutzung des Altbestandes und damit indirekt zu
dessen Wertminderung führte. Die abtauschenden Miteigentümer
hätten gewiss für den Erwerb eines Miteigentumsanteiles von
353/830-stel an den mit einem Doppelhaus zu verbauenden Grundstücken x/2
und x/3 mit einer Gesamtfläche von 735
m2 keinen Preis in
Höhe von S 7.426.570 bezahlt, da sie von der Nutzung des Doppelhauses
(im Wesentlichen) ausgeschlossen waren, das auf dem Grundstück x/2 gebaut
wurde bzw werden sollte. Umgekehrt war auch keiner der wegtauschenden
Miteigentümer bereit, sein bereits erworbenes, grundbücherlich
eingetragenes, im wirtschaftlichen Kern unverändert weiter bestehendes
Nutzungsrecht an seiner Eigentumswohnung aufzugeben. Der UFS erachtet demnach
die nicht angefochtenen Bescheide betreffend die Besteuerung der
korrespondierenden Gegenleistungen für gesetzeskonform.
Es ist richtig, dass die oben angestellten
Überlegungen zum Wert der Gegenleistung im Ergebnis zu einer (freilich nur
wertmäßigen) Abspaltung des Wohnungseigentums vom Miteigentumsanteil
führt, mit dem es ex lege untrennbar verbunden ist. Im Hinblick auf die
zivilrechtlich fix normierte Zusammengehörigkeit von Miteigentumsanteil und
Wohnungseigentum, wandte sich das Finanzamt gegen die steuerliche Trennung.
Begründend führte es aus, rechtlich Unmögliches könne nicht
als Gegenstand einer Vereinbarung der Bemessung zu Grund gelegt werden. Dem
hält der UFS entgegen: Strittig ist eine Bewertungs-, nicht eine
Tatbildfrage. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind aber alle Umstände
zu berücksichtigten, die den Preis beeinflussen. Entsprechend der von
§ 5 Abs. 1 Z 1GrEStG abweichenden Definition der Gegenleistung beim Tausch
in § 5 Abs. 1 Z 2 GrESG zählen vorbehaltene Nutzungen hier nicht zur
Gegenleistung. Ist nun aber die Vertragslage unter Bedachtnahme auf das
geschilderte, aus Vorverträgen, Baubescheid, Baubeschreibung,
Kaufverträgen, Vertrag über die Änderung einer
Wohnungseigentumsvereinbarung bestehende, faktisch auch vereinbarungskonform
umgesetzte Vertragsgeflecht so, dass - wie oben dargelegt - mit dem zu
beurteilenden Zusammenlegungsvertrag die Gesamtwohnanlage in der Weise
erweiternd komplettiert wurde, dass die abtretenden Miteigentümer ihr
Wohnungseigentum im wirtschaftliche Kern unverändert beibehielten und auch
die Bw keine neuen ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Vertragspartner
übertrug, dann ist der Wert der ausschließlich genutzten
Gebäudeteile nicht zu berücksichtigten. Denn niemand ist bereit,
für etwas zu bezahlen, das nicht Tausch-Gegenstand ist. Oder mit anderen
Worten: Tauscht jemand einen Miteigentumsanteil weg, behält aber das
uneingeschränkte Nutzungsrecht zurück, dann wirkt sich dies auf den
Wert der Tauschleistung mindernd aus. In einem solchen Sonderfall entspricht der
abgetauschte Miteigentumsanteil wertmäßig nicht dem Anteil am
Verkehrswert des bebauten Grundstücks.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird
festgehalten: Es liegt also nicht der Fall eines Tausches von Wohnungseigentum
im Sinne der Lehre (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, II/3,
Grunderwerbsteuer G 1987, Rz 195a) und Rechtsprechung (VwGH 30.4.1999,
99/16/0111) vor. Ebensowenig war der Fall der Überführung von
Stockwerkseigentum in Wohnungseigentum (vgl. VwGH 18.6.2002, 2001/16/0409) zu
beurteilen. Schließlich ging es im Berufungsfall auch nicht um die
schlichte Einbringung von Grundstücken in eine Miteigentumsgemeinschaft zur
Zusammenlegung und Zuweisung von Miteigentumsanteilen (vgl. VwGH 29.1.1996,
94/16/0039). Vielmehr galt es, nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen den
Wert der Tauschleistung zu bemessen, die bei der Zusammenlegung von
Grundstücken unter faktisch unveränderter Beibehaltung
ausschließlicher Nutzungsrechte an Gebäudeteilen erbracht wird. Ein
solcher Sachverhalt war bislang nicht von den Höchstgerichten zu
beurteilen.
Wurde demnach im Berufungsfall - jedenfalls in
wertmäßiger Beurteilung und sohin wirtschaftlich betrachtet -
nur der nackte Differenzanteil an Grund und Boden an die Bw übereignet,
dann ist für Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung vom Verkehrswert der
gesamten Liegenschaft auch jener Teil auszuscheiden, der auf das im Wesentlichen
unverändert bei- bzw. zurückbehaltene Wohnungseigentum entfällt.
Der verbleibende tauschrelevante Anteil wurde vom Senat in Anlehnung an die
nicht angefochtene erstinstanzliche Schätzung der von der Bw erbrachten
Tauschleistungen bewertet (725
m2 x ATS 3.000 /
m2 x Differenzanteil).
Zum einen wird dadurch dem Grundsatz Rechnung getragen, dass idR bei einem
Tausch annähernd gleichwertige Leistungen ausgetauscht werden. Zum zweiten
gelangten bei der grunderwerbssteuerlichen Erfassung der korrespondierenden
Erwerbsvorgänge die von der Bw hingegebenen Grundstücksteile
wertmäßig unbebaut zum Ansatz, wodurch im Ergebnis (indirekt) auch
bei den korrespondierenden streitgegenständlich zu beurteilenden Leistungen
der auf das Wohnungseigentum entfallende Anteil ausgeschieden worden ist. Zum
dritten handelt es sich um eine Schätzung der Amtspartei, die die Bw durch
die Nichtanfechtung der entsprechenden Bescheide gleichsam anerkannt
hat.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang
auf den Einwand der Bw eingegangen, die Anteilsverringerung sei auf den
individuellen bzw ursprünglichen Anteil des einzelnen Miteigentümers
als Basis zu beziehen. Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Das
Vorbringen ist rein mathematisch unrichtig. Basis der von der Bw selbst
erstellten Änderungsberechnung ist der gemeinsame Nenner 489.700. Auf Basis
dieses sich auf die gesamte Liegenschaft beziehenden Nenners ergeben sich die
oben angeführten Differenzanteile. Diese beziehen sich sohin auf die
gesamte Liegenschaft Nr. x/1.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
4. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0151-F/02
- Stammnummer
- 4816
- Gültig
- 04.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF