Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0302-W/03
Einkünfte aus Spekulationsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-W/03vom 31.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Tausch von Miteigentumsanteilen, die bewertungsrechtlich keine wirtschaftliche Einheit bilden, ist eine Anschaffung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988. Ob eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 2 Abs. 1 BewG 1955 vorliegt, ist vom Lagefinanzamt im Bewertungsverfahren festzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Nikolaus Schindler, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk in Wien betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Stiftungsurkunde vom 14. Mai 1996
errichtet. Stifter ist R. H.
Mit Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2001 erklärte die Bw. Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft in
Höhe von S 7,550.666,40 (€ 548.728,33).
In einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung
ist der diesen Einkünften zugrundeliegende Sachverhalt wie folgt
erläutert:
R. H. sei seit ca. 1982 zu drei Achtel Eigentümer der
EZ 354, Grundbuch A. gewesen. Mit
Auflösung einer Miteigentumsgemeinschaft (Vertrag vom 26. Februar 1999)
habe er von seinem Bruder J. H. ein weiteres Achtel der EZ 354 erhalten und sei
somit Hälfteeigentümer der Liegenschaft geworden.
Mit Nachstiftungsurkunde vom 13. Juli 1999 habe R. H.
diesen Hälfteanteil der Bw. gestiftet.
Diese habe den Hälfteanteil im Jahre 2001 um S
53,609.350,00 (€ 3,895,943,40) veräußert.
Für ein Achtel sei der Spekulationstatbestand zu
prüfen gewesen.
Der Spekulationsüberschuss betrage S 7,550.666,40
(€ 548.728,33).
Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäft
würden vorsorglich erklärt, gleichzeitig aber bestritten. Dass ein
Spekulationstatbestand nicht vorliege, könne noch nicht einwandfrei belegt
werden. Der Nachweis werde vorbereitet.
Die Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr
2001 wurde vom Finanzamt erklärungsgemäß vorgenommen.
In der dagegen erhobenen, beim Finanzamt am 23. Dezember
2002 eingelangten, Berufung macht die Bw. Rechtswidrigkeit des
Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2001 hinsichtlich der
Annahme eines Spekulationsgeschäftes geltend und beantragt die Festsetzung
der sonstigen Einkünfte mit Null.
Es liege kein Spekulationsgeschäft vor, da die
Liegenschaften EZ 354, 2014, 4333, je Grundbuch A., der EZ 1415, Grundbuch W.
und der EZ 167, 133, je Grundbuch R. eine wirtschaftliche Einheit bilden
würden.
Das Vorbringen, dass diese Liegenschaften eine
wirtschaftliche Einheit bilden würden, ist im folgenden umfangreich
begründet.
Wirtschaftliche Entwicklungen der Liegenschaften ab dem
Jahr 1920, Kooperationen bei ihrer Bewirtschaftung sowie die damit
zusammenhängenden Vorgänge in der Familie des Stifters sind
detailliert dargestellt, wobei der Stifter als wesentliche Erkenntnisquelle
namhaft gemacht wird und Unterlagen und Ergänzungen zu den
Ausführungen angeboten werden.
Im Sinne des § 30 EStG (und § 2 BewG) würden
daher alle gegenständlichen Liegenschaften eine einzige große
wirtschaftliche Einheit bilden. Sämtliche Liegenschaften seien nämlich
wirtschaftlich und wertmäßig zusammengefasst gewesen. Hinsichtlich
Faktorenbeschaffung und -einsatz, gekoppelter Bearbeitung, Verwaltung,
einheitlicher Führung, Auftreten, Marketing incl. Kontingentierung,
Einnahmenerzielung, wechselseitiger Finanzierung, also funktionell sowie
überhaupt genetisch, im Produkt- und Produktionsprogramm, wert- und
mengenmäßig und am Markt, also insgesamt wirtschaftlich (nicht
bloß persönlich) seien sie als wirtschaftliche Einheit
zusammenhängend gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Z 2 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988
idF BGBl. I Nr. 142/2000, sind Einkünfte aus
Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 30 sonstige
Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7).
Gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. a) EStG 1988
sind Veräußerungsgeschäfte betreffend Grundstücke und
anderer Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke unterliegen Spekulationsgeschäfte, wenn der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre
beträgt.
Für die Bemessung der Spekulationsfrist ist also auf
den Anschaffungszeitpunkt beim Rechtsvorgänger abzustellen.
Unter Anschaffung und Veräußerung sind in der
Regel schuldrechtliche Rechtsgeschäfte zu verstehen. Daher kommt es
für die Berechnung der Spekulationsfrist und somit für die Frage, ob
überhaupt ein Spekulationsgeschäft vorliegt, auf den Zeitpunkt des
schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes, also auf den Zeitpunkt des Abschlusses
des Kaufvertrages an.
Der Regelfall eines Anschaffungs- bzw.
Veräußerungsvorganges besteht im Kauf bzw. Verkauf eines
Wirtschaftsgutes. Ebenso gilt der Tausch als Anschaffung bzw.
Veräußerung.
Die mit Nachstiftungsurkunde vom 13. Juli 1999 vom Stifter
vorgenommene Zuwendung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 354 des
Grundbuches A. an die Bw. ist ein unentgeltlicher Vorgang und somit keine
Anschaffung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a) EStG 1988.
Maßgeblich ist, ob der vorangegangene Erwerb durch
den Stifter eine Anschaffung war. Der diesbezügliche, zwischen dem Stifter
und J.H. am 26. Februar 1999 abgeschlossene Vertrag ist mit
"Auflösungsvertrag zu einer Miteigentumsgemeinschaft"
übertitelt.
In Punkt II. des Vertrages ist vereinbart, dass zur
Auflösung der Miteigentumsgemeinschaften an den betreffenden Liegenschaften
J.H. alleiniger Eigentümer der Liegenschaft EZ 1415 des Grundbuches W. und
der Liegenschaft EZ 4333 des Grundbuches A. sowie alleiniger
Verfügungsberichtigter über das Familiengrab am Zentralfriedhof werden
solle. Im Gegenzug dazu solle der Stifter alleiniger Eigentümer der
Liegenschaften EZ 354 und EZ 2014 des Grundbuches A. sowie EZ 133 und EZ 167 des
Grundbuches R. werden.
Hinsichtlich der berufungsgegenständlichen
Liegenschaft EZ 354 des Grundbuches A., bestehend aus den Grundstücken Nr.
598 und 599, hat der Stifter aufgrund dieses Vertrages ein weiteres Achtel und
damit den Hälfteanteil erworben. Die Formulierung "alleiniger
Eigentümer" ist auf die Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft
zwischen den Vertragspartnern bezogen und bedeutet, dass aufgrund des Vertrages
neben dem bisherigen Hälfteigentümer, K.H., nur mehr der Stifter
Miteigentum haben soll.
Inhalt des Vertrages ist ein Tausch von
Liegenschaftsanteilen ohne Aufzahlung durch einen der Vertragspartner.
Der Tausch von Grundstücken ist auch dann Anschaffung
bzw. Veräußerung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a) EStG
1988, wenn die Grundstücke gleichwertig sind; ebenso der Tausch von
Miteigentumsanteilen an Grundstücken, die bewertungsrechtlich keine
wirtschaftliche Einheit bilden (Doralt, EStG Kommentar, 4. erweiterte Auflage,
Band II, zu § 30, Tz. 36, WUV-Universitätsverlag, Wien).
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist im EStG 1988
nicht geregelt.
Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist im
Bewertungsgesetz (BewG) 1955, BGBl.Nr. 148/1955, normiert.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 BewG 1955 ist jede
wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen
festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den
Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu
berücksichtigen.
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit hat in
sämtlichen Bereichen des Abgabenrechts und somit auch im Anwendungsbereich
des EStG 1988 die gleiche Bedeutung wie im BewG 1955.
Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, wird von den
Lagefinanzämtern im Bewertungsverfahren bestimmt.
Die übrigen Abgabenbehörden (bzw. die
übrigen Abteilungen der Lagefinanzämter) sind an die im
Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen gebunden, wobei der Einheitswert
zum letzten dem Erwerb vorangehenden Feststellungszeitpunkt maßgebend ist.
Diese Rechtsansicht entspricht der Rechtsprechung des VwGH
(vgl. VwGH 28.1.1993, 91/16/0114).
Die Bw. macht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit
hinsichtlich der mit Vertrag vom 26. Februar 1999 aufgeteilten
Liegenschaften der Grundbücher A., W. und R. erstmals im
Körperschaftsteuerverfahren für das Jahr 2001 geltend.
Es gibt betreffend dieser Liegenschaften keine in einem
Bewertungsverfahren durch die Lagefinanzämter in einem Einheitswertbescheid
getroffene Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit.
Eine von den Feststellungen im Bewertungsverfahren
abweichende Beurteilung der Frage, ob die Liegenschaften eine wirtschaftliche
Einheit bilden oder nicht, kommt aufgrund der dargestellten Rechtslage im
Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 nicht in
Betracht.
Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Auseinandersetzung
mit der von der Bw. in der Berufung vertretenen und durch umfangreiche
Ausführungen erläuterten Auffassung des Bestehens einer
wirtschaftlichen Einheit der betreffenden Liegenschaften nicht vorzunehmen.
Da die vom Auflösungsvertrag der
Miteigentumsgemeinschaft vom 26. Februar 1999 umfassten Liegenschaften zu keinem
Zeitpunkt bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bildeten, handelte es
sich bei dem Erwerbsvorgang, durch welchen der Stifter ein weiteres Achtel und
damit das Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ 354 des Grundbuches A.
erlangte, um eine Anschaffung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a) EStG
1988.
Der zwischen dieser Anschaffung und der
Veräußerung der Grundstücke dieser Liegenschaft, welche mit
Kaufverträgen vom 21. November 2001, abgeschlossen zwischen der Bw. und
K.H. als Verkäufer und der X-GmbH. und vom 4. Dezember 2001, abgeschlossen
zwischen der Bw. und K.H. als Verkäufer und der Y-GmbH. als Käufer
erfolgte, liegende Zeitraum betrug nicht mehr als zehn Jahre.
Hinsichtlich des mit Vertrag vom 26. Februar 1999 vom
Stifter erworbenen Achtelanteiles an der Liegenschaft EZ 354 des Grundbuches A.
liegt somit ein Spekulationsgeschäft gemäß
§ 30 Abs. 1
Z 1 lit. a) EStG 1988 vor.
Bei dem von der Bw. mit
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 erklärten
Überschuss aus der Veräußerung des Achtelanteiles an der
Liegenschaft EZ 354 des Grundbuches Aspern handelt es sich daher um sonstige
Einkünfte gemäß
§ 29 Z 2 iVm § 30 Abs. 1 Z 1
lit. a) EStG 1988, welche gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 iVm
§ 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988 der Körperschaftsteuer unterliegen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 31.
Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Einkünfte aus SpekulationsgeschäftAnschaffungTausch von Miteigentumsanteilen an Grundstückenwirtschaftliche Einheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-W/03
- Stammnummer
- 5292
- Gültig
- 31.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF