…die Tatsachen oder Beweismittel erst nach dem Abschluss des Verfahrens neu entstanden sind (nova causa superveniens, nova producta; VwGH 20.11.1997, 96/15/0221 [R 165(1)/18]). Somit stellen nur solche Tatsachen oder Beweismittel einen Wiederaufnahmsgrund dar, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits…
…VwGH 10.9.1987, 86/13/0148). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145) ist es jedenfalls erforderlich, der zur Haftung herangezogenen Partei die Tatsache der Bescheiderlassung als solcher mit der notwendigen Deutlichkeit zur Kenntnis zu bringen, soll sie vom…
…sei. Gemäß Blazina (Gewinn 2/07) würden Tatsachen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bekannt gewesen seien oder sein mussten, keine Wiederaufnahmegründe darstellen. Dem Standpunkt des Finanzamtes, wonach erst durch die per 2005 erfolgte Veräußerung der Liegenschaften der Abgabenbehörde offenkundig geworden sei, dass…
…inne, zumal auch der Antragsteller bestimmt, welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch welchen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen werden und daher Sache des Wiederaufnahmeverfahrens sind. Nur wenn die neue Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen ist und ihm somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt war…
…hat. Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später neu hervorkommen. Das Hervorkommen ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (VwGH 18.9.2003, 99/15/0120; 29.9.2004, 2001/13/0135). Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des…
…Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH vom 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Mit dem FVwGG 2012 erfolgte eine Harmonisierung der Wiederaufnahme von Amts wegen mit jener auf…
…zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Ritz, BAO5 § 303 Tz 24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind…
…Die Tatsache, dass er in das Elternhaus theoretisch wieder einziehen hätte können, sei allerdings seiner Meinung nicht schädlich. Über die Beschwerde wurde erwogen Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt: Am 22. Mai 2011 schloss der BF mit seinem Dienstgeber DG (im Folgenden als österreichischer Dienstgeber bezeichnet…
…der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides vom 4.4.2012 aktuellen Lohnzettels unrichtig war. Erst weitere Ermittlungen im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben bei AG2 brachten diesen Umstand zu Tage und führten zur Übermittlung eines korrigierten Lohnzettels im Jahr 2016. Damit ist die Tatsache, dass der…
…wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten - sprich dass das Nichtkennen der später hervorgekommenen Tatsachen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Partei nicht selbst (grob) verschuldet sein durfte (und nicht das Nichtgeltendmachen bei Kenntnis der Tatsachen). Grundsätzlich…
…der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Finanzamt geltenden Fassung) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen…
…denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmegründe sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen…
…Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen…
…zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits Kenntnis von dem Eigentümerwechsel gehabt habe. Außerdem sei ihm die Schenkungssteuer seitens des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern am 18.11.1996 vorgeschrieben worden. Es lägen somit keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor, die eine Wiederaufnahme zuließen. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung…
…Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen ("nova reperta"). Später entstandene Umstände ("nova producta") sind demgegenüber keine Wiederaufnahmegründe (vgl. VwGH 23.09.1997, 93/14/0065; 22.11.2006, 2006/15/0173). Im Erkenntnis vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, stellte der…
…in vollem Umfang zu vertreten. Aus Sicht der Abgabenbehörde ist die Kenntnis von Tatsachen und/oder Beweismittels des Vertreters auch dem Vertretenen zuzurechnen. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer die Existenz der Werbungskosten (als Verursachender und Zahlender) bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen waren…
…aus Sicht der Finanzverwaltung die Voraussetzungen zu einer Wiederaufnahme gem. § 303 BAO nicht gegeben wären. Es wären keine Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen. Die Kosten für die Beherbergung und Verpflegung der Beschwerdeführerin in der ***3*** wären zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bekannt…
…innewohnt, zumal auch der Antragsteller bestimmt, welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch welchen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen werden und daher Sache des Wiederaufnahmsverfahrens sind. Nur wenn die neue Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen ist und ihm somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt war…
…innewohnt, zumal auch der Antragsteller bestimmt, welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch welchen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen werden und daher Sache des Wiederaufnahmsverfahrens sind. Nur wenn die neue Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen ist und ihm somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt war…
…ihr die Tatsache der Bescheiderlassung als solcher mit der notwendigen Deutlichkeit zur Kenntnis zu bringen (VwGH 24.02.2010, 2005/13/0145; VwGH 24.10.2013, 2013/16/0165). Wird die zur Haftung herangezogene Partei nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass der Abgabenanspruch schon (gegenüber dem…