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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103906/2025

Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens (nachträgliche Geltendmachung des Familienbonus Plus und der Pauschalbeträge für die auswärtige Berufsausbildung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103906/2025vom 05.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des A. B., Anschrift, vertreten durch die Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Kuefsteinstraße 28/1-5, 3107 St. Pölten-Traisenpark, über die Beschwerde vom 13. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 4. Februar 2025, St.Nr. ***1***, betreffend Abweisung des Antrags vom 12. Dezember 2024 auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO des mit Einkommensteuerbescheid 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 17. Oktober 2022 abgeschlossenen Verfahrens nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Herr A. B. (Beschwerdeführer bzw. kurz Bf.) gab in seiner im Oktober 2022 beim Finanzamt (FA) elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 zum einen zwei Kinder an, für die er oder seine Partnerin die Familienbeihilfe bezogen hätten, und beantragte zum anderen in diesem Zusammenhang den Alleinverdienerabsetzbetrag. Der erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheid 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 17. Oktober 2022 ergab unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags eine Gutschrift in Höhe von 837 Euro. Im maßgeblichen Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 stellte die im Spruch ausgewiesene Steuerberatungskanzlei ausdrücklich einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2020 bzw. regte "nachrangig" eine solche Wiederaufnahme von Amts wegen an. Begründend heißt es darin einleitend wie folgt: "Im Zuge der Übernahme der steuerlichen Vertretung und der damit verbundenen Durchsicht der Vorjahressteuerbescheide unseres Klienten … stellten wir fest, dass im Jahr 2020 der Familienbonus Plus und die Freibeträge für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern nicht beantragt wurden." In weiterer Folge wurden die nach Ansicht der steuerlichen Vertreterin im gegenständlichen Fall unbestreitbar gegebenen Voraussetzungen für den Familienbonus Plus in Höhe von 3.000 Euro sowie für die Pauschalbeträge für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern in Höhe von 2.640 Euro näher erläutert und auf die bei der Ermessensübung zu berücksichtigende nicht unwesentliche Auswirkung hingewiesen. Vom FA wurde mit dem Bescheid vom 4. Februar 2025 dieser Antrag auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 17. Oktober 2022 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass "vergessene" Absetzbeträge ebenso wenig wie eine nach Rechtskraft eines Bescheids eingetretene "bessere Rechtskenntnis" über steuerlich mögliche Absetzbeträge einen Wiederaufnahmegrund aus dem Titel neu hervorgekommener Tatsachen bilden könnten. Da dem Bf. im abgeschlossenen Verfahren sowohl der Umstand des Bezugs von Familienbeihilfe für die beiden Kinder als auch die Tatsache der auswärtigen Berufsausbildung bekannt gewesen seien, würden keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO vorliegen. Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob der Bf. durch seine steuerliche Vertreterin mit dem Schriftsatz vom 13. Februar 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin heißt es wörtlich wie folgt: "Grundsätzlich ist es richtig, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung bekannt war, dass für die Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde und dass eine auswärtige Berufsausbildung vorlag. Allerdings ist es vom zeitlichen Ablauf her gesehen so, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung am 14. Oktober 2022 die Steuererklärungen der Ehegattin, Frau D. B. (St.Nr. ***2***), noch nicht fertig erstellt bzw. eingereicht waren. Diese wurden erst im Dezember 2022 fertiggestellt. Demnach war zum Einreichzeitpunkt noch nicht bekannt, wie hoch das Einkommen von Frau B. sein würde bzw. bei wem die genannten Steuerabsetzbeträge sich auswirken bzw. sich günstiger auswirken würden. Da bei Frau B. die überwiegende Kinderbetreuung lag, war ursprünglich angedacht, die Steuerabsetzbeträge bei ihr zu berücksichtigen. Allerdings stellte sich dann eben im Zuge der Erstellung ihrer Steuererklärungen 2020 heraus, dass sich für das Jahr 2020 ein Verlust ergab und somit die Steuerabsetzbeträge keine Auswirkung zeigten. Zu dem Zeitpunkt hatte Herr B. allerdings seine Arbeitnehmerveranlagung eben bereits eingereicht. Demnach lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung sehr wohl neue Tatsachen vor, die erst nach der ursprünglichen Einreichung zur Arbeitnehmerveranlagung hervorgekommen sind und daher war unserer Ansicht nach dem Antrag bzw. der Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2020 stattzugeben." Das FA erließ daraufhin am 25. Juni 2025 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und verwies im Wesentlichen auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Fristgerecht brachte der Bf. durch seine steuerliche Vertreterin am 2. Oktober 2025 einen Vorlageantrag ein, wobei darin ausdrücklich ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurden. Unter weitgehender Wiederholung des obigen Beschwerdevorbringens heißt es darin nochmals, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 des Bf. das Einkommen der Gattin noch nicht bekannt gewesen und damit auch noch nicht festgestanden sei, bei wem die fraglichen Absetz- und Freibeträge zu berücksichtigen seien. Nachdem diese Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht mit Bericht vom 27. November 2025 übermittelt worden war und letztlich der Bf. durch seine steuerliche Vertreterin mit dem Schriftsatz vom 22. Jänner 2026 den Antrag auf Senatsentscheidung zurückgezogen hatte, fand am 29. Jänner 2026 die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter statt. In dieser wiederholten sowohl die steuerliche Vertreterin des Bf. als auch der Vertreter des FA ihr bisheriges Vorbringen (siehe Niederschrift über den Verlauf dieser mündlichen Verhandlung). II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Unter Bezugnahme auf den oben ausführlich geschilderten Verfahrensgang ist vom unstrittigen Umstand auszugehen, dass der zu diesem Zeitpunkt steuerlich nicht vertretene Bf. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 zwar zwei Kinder angab, für die er oder seine Partnerin bzw. Ehegattin (Frau D. B.) in diesem Jahr für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hatten, aber keinen Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 stellte. Gleichfalls nicht angegeben wurde vom Bf. in dieser Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020, dass hinsichtlich seiner beiden Kinder im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 Aufwendungen für eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes angefallen seien und ihm deshalb im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Pauschalbeträge zustünden. Vom Bf. wurde "lediglich" der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 beantragt und damit erklärt, dass seine Partnerin bzw. Ehegattin in diesem Jahr 2020 Einkünfte von höchstens 6.000 Euro erzielte. Der in weiterer Folge vom FA erklärungsgemäß erlassene Einkommensteuerbescheid 2020 vom 17. Oktober 2022 erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Ebenfalls unstrittig ist der Umstand, dass die Ehegattin des Bf., Frau D. B., zum einen im Jahr 2020 eine Trafik erwarb, damit erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und sie die im Spruch ausgewiesene Steuerberatungskanzlei mit ihrer Vertretung bevollmächtigte. Da die im Dezember 2022 beim FA eingereichte Einkommensteuererklärung 2020 einen Verlust von rd. 9.000 Euro ergab, wurden von der Steuerberatungskanzlei weder der Familienbonus Plus noch die Pauschalbeträge für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern beantragt. Vom FA wurde daraufhin am 13. Dezember 2022 ein erklärungsgemäßer Einkommensteuerbescheid 2020 mit einer Gutschrift in Höhe von 364 Euro erlassen. Aktenkundig ist zuletzt der Umstand, dass die im Spruch ausgewiesene Steuerberatungskanzlei im Februar 2024 die steuerliche Vertretung des Bf. übernahm und, wie dem oben ausführlich geschilderten Verfahrensgang zu entnehmen ist, mit dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 hinsichtlich des Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 17. Oktober 2022 abgeschlossenen Verfahrens stellte. Dieser Sachverhalt ist zwischen den beiden Verfahrensparteien unstrittig, basiert auf den im Rahmen des Verfahrensgangs erwähnten Unterlagen und wurde überdies in der mündlichen Verhandlung vom 29. Jänner 2026 in keiner Weise bestritten. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die Gesetzesbestimmung des § 303 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 13/2014, lautet wie folgt: "(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmeantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs 1), auf die der Antrag gestützt wird. …" Dabei erfordert der im beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO entscheidungsrelevante Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071). Tatsachen sind ausschließlich die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände (vgl. VwGH 26.01.1999, 98/14/0038), also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. VwGH 26.02.2013, 2010/15/0064; 24.05.2023, Ra 2021/15/0066; Ritz/Koran, BAO8, § 303 Tz 21). Wiederaufnahmegründe sind im Sinne dieser Ausführungen demnach nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen ("nova reperta"). Später entstandene Umstände ("nova producta") sind demgegenüber keine Wiederaufnahmegründe (vgl. VwGH 23.09.1997, 93/14/0065; 22.11.2006, 2006/15/0173). Im Erkenntnis vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, stellte der VwGH überdies klar, dass auch nach der Harmonisierung der Wiederaufnahme von Amts wegen mit jener auf Antrag im Zuge des FVwGG 2012 bei einem Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens aufgrund des klaren Wortlauts des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Diese Rechtsansicht wurde vom VwGH etwa auch im späteren Beschluss vom 23.03.2022, Ra 2021/15/0100, bestätigt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierenden Tatsachen oder Beweismittel aus Sicht des Abgabepflichtigen später neu hervorgekommen sein müssen. Hatte der Abgabepflichtige im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits Kenntnis von diesen Tatsachen oder Beweismitteln, ist ein Antrag auf Wiederaufnahme als unbegründet abzuweisen. Zweck der Wiederaufnahme auf Antrag eines Abgabepflichtigen ist demnach nicht, etwaige "Versäumnisse" eines Abgabepflichtigen im rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren nachträglich zu sanieren (vgl. VwGH 31.01.2024, Ra 2023/13/0025). In gleicher Weise können auch "Rechtsirrtümer", mithin Versäumnisse rechtlicher Natur, nicht mit diesem Rechtsinstitut beseitig werden (vgl. schon VwGH 14.11.1979, 2075/78). Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde vom Bf. durch seine steuerliche Vertreterin im Wiederaufnahmeantrag vom 12. Dezember 2024 ausdrücklich vorgebracht, dass im Zuge der Übernahme der steuerlichen Vertretung und der damit verbundenen Durchsicht des schon rechtskräftig veranlagten Einkommensteuerverfahrens 2020 festgestellt worden sei, dass vom Bf. der Familienbonus Plus sowie die Pauschalbeträge für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern nicht beantragt worden seien. Vom FA wurde daraufhin im angefochtenen Abweisungsbescheid vom 4. Februar 2025 auf den maßgeblichen Umstand verwiesen, dass dem Bf. im mit dem Einkommensteuerbescheid 2020 vom 17. Oktober 2022 abgeschlossenen Verfahren sowohl der Umstand des Bezugs von Familienbeihilfe für seine Kinder als auch die Tatsache der auswärtigen Berufsausbildung "bekannt" gewesen seien und weder "vergessene" Absetzbeträge noch eine nach Rechtskraft eines Bescheids unter Umständen eingetretene "bessere Rechtskenntnis" über steuerlich mögliche Absetzbeträge einen Wiederaufnahmegrund darstellen würden. Diesen Ausführungen des FA ist unter Hinweis auf die eindeutige und oben näher dargestellte Judikatur des VwGH vollinhaltlich beizupflichten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass am Ende eines Veranlagungsjahrs im Allgemeinen einem Abgabepflichtigen sämtliche Tatsachen bekannt sind, die für die steuerliche Veranlagung maßgeblich sind (in diesem Sinn etwa auch das abweisende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26.04.2024, RV/7102054/2021, betreffend das erst in einem Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro, den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Kinderfreibeträge etc.). Im oben wörtlich wiedergegebenen Beschwerdeschriftsatz vom 13. Februar 2025 wird nun vom Bf. bzw. von seiner steuerlichen Vertreterin nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 bzw. der Erlassung des erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheids 2020 (im Oktober 2022) sowohl der Umstand des Familienbeihilfenbezugs als auch der auswärtigen Berufsausbildung "bekannt" gewesen seien. Als maßgeblicher Wiederaufnahmegrund wird nunmehr aber in Verdeutlichung des ursprünglichen Wiederaufnahmeantrags vom 12. Dezember 2024 auf die erst nachträglich (im Dezember 2022) erstellte Einkommensteuererklärung 2020 der Ehegattin des Bf., den darin ausgewiesenen Verlust sowie den erst zu diesem Zeitpunkt für den Bf. erkennbaren Umstand verwiesen, dass sich die fraglichen Absetz- und Pauschalbeträge unter Günstigkeitsaspekten nur bei ihm "steuerlich auswirken" würden. Dieses Vorbringen der steuerlichen Vertreterin des Bf. ist nun sowohl auf der Tatsachenebene als auch rechtlich gesehen für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. So ist vorerst darauf zu verweisen, dass für den Bf. entgegen dem Vorbringen der steuerlichen Vertreterin sehr wohl im Zeitpunkt der im Oktober 2022 erfolgten Einreichung seiner eigenen Steuerklärung das Einkommen seiner Ehegattin zumindest "erkennbar" war, wurde doch von ihm darin ausdrücklich der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und damit gegenüber dem FA ein Einkommen der Ehegattin von höchstens 6.000 Euro erklärt. Für den Bw. war demnach "erkennbar", dass etwa der nur auf Antrag eines Abgabepflichtigen zustehende Familienbonus Plus, der nach der eindeutigen Gesetzeslage als Steuerabzugsposten ausgestaltet ist, bei seiner Ehegattin keine "steuerliche Auswirkung" haben kann. In diesem Sinne ist deshalb eindeutig davon auszugehen, dass der Bf. auf die Geltendmachung des Familienbonus Plus sowie der Pauschalbeträge für die auswärtige Berufsausbildung seiner Kinder "vergessen" oder unter Umständen erst nachträglich (im Jahre 2024) über Aufklärung durch die steuerliche Vertreterin eine "bessere Rechtskenntnis" erhalten hat. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass vom Bf. bzw. seiner steuerlichen Vertreterin auch für die Jahre 2018 und 2019 Wiederaufnahmeanträge gestellt wurden, dabei auf die bislang unterlassene Geltendmachung der Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder sowie der Pauschalbeträge für die auswärtige Berufsausbildung verwiesen wurde und diesbezüglich beim FA noch ein Beschwerdeverfahren offen ist. Unabhängig davon ist aber auf den maßgeblichen rechtlichen Umstand zu verweisen, dass es sich bei der Höhe der Einkünfte der Ehegattin um kein entscheidungswesentliches Kriterium für die Erlassung des Einkommensteuerbescheids des Bf. handelt. So liegt insbesondere der Familienbonus Plus in der Dispositionsbefugnis der anspruchsberechtigten Eltern, weshalb die von der steuerlichen Vertreterin des Bf. angesprochene "steuerliche Auswirkung" des Familienbonus Plus des einen Elternteils keine rechtliche Auswirkung auf die Bescheiderlassung des anderen Elternteils hat. Zudem ist im gegebenen Zusammenhang noch auf den Umstand zu verweisen, dass es sich bei einer erst "nachträglich" bekanntgewordenen Verlustsituation der Ehegattin des Bf. typischerweise um "nova producta" handelt und auch aus diesem Grund einem Wiederaufnahmeantrag kein Erfolg beschieden sein kann. Im Ergebnis war demnach mangels Vorliegens eines tauglichen Wiederaufnahmetatbestands die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zuletzt wird noch darauf verwiesen, dass vom Bf. durch seine steuerliche Vertreterin im Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 zum einen der beschwerdegegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme gestellt wurde, zum anderen "nachrangig" aber auch ausdrücklich eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen "angeregt" wurde. Durch den Umstand, dass das FA dieser "Anregung" nicht entsprach, kann der Bf. aber in keinem Recht verletzt sein, besteht doch nach ständiger Rechtsprechung diesbezüglich kein subjektiv öffentliches Recht (vgl. bloß VwGH 26.06.2024, Ra 2023/15/0022). 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt keine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme auf Antrag eines Abgabepflichtigen eine eindeutige und oben wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demnach nicht zulässig. Wien, am 5. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103906/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103906.2025
Stammnummer
150632
Gültig
05.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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