…LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, hinsichtlich mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonr, Tatzeit 2.11.2015 um 08:46 Uhr, Tatort Wien Bezirk_X-Platz ggü. 4, zu Recht erkannt : I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1…
…26.2.2015 führte der Meldungsleger aus, dass das gegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis abgestellt gewesen sei. Die Präzisierung der Tatörtlichkeit sei auf Grund fehlender Ordnungsnummern, Baumnummern und dgl. leider nicht möglich gewesen…
…wurde. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt: Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt worden ist. Eine Überprüfung ergab, dass für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** von der Magistratsabteilung 65…
…Verfahren ohne weitere Anhörung des Bf. fortgeführt worden. Es habe daher unbestritten von der Lenkereigenschaft des Bf. sowie vom Tatzeitpunkt als auch Tatort ausgegangen werden können. Der Anzeige und den Anzeigenfotos des Kontrollorgans (Meldungslegers) sei zu entnehmen, dass der Bf. keinen gültigen Parkschein sichtbar im…
…der geltenden Fassung, für schuldig erkannt, er habe am 16.01.2019 um 13:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Tatort1, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerden des Bf, AdresseBf, gegen die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67), erteilten Ermahnungen vom 21.9.2015, MA 67-PA-GZ1, MA 67-PA-GZ2 und MA 67…
…erhoben worden, welche von einem Organ der Straßenaufsicht auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei. Unbestritten sei geblieben, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse…
…Parkschein gesorgt zu haben. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet und gleichzeitig die Anzeigefotos zur Kenntnis gebracht. Dagegen wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass die Tatörtlichkeit nicht existiere, weder als physisches Objekt noch sonst etwas in der Natur womit die Anschuldigung nicht zuzuordnen wäre…
…wissen wo das Geld hingekommen ist. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist Folgendes festzuhalten: Zur Frage, ob Ihr Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt war oder nicht, und Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben…
…Beifügung der angefertigten Fotos des Meldungslegers. In seiner Rechtfertigung vom 20. November 2019 verwies der Bf. auf die "unterschiedlichen Tatorte" in der Strafverfügung ("1140 Wien, ***11*** ggü") und im Schreiben betreffend einer Rechtfertigung ("1140 Wien, ***7***"). Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom…
…MA67/226700994417/2022 geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde gegenüber der Beschwerdeführerin am 26. Jänner 2023 eingestellt, da der Tatort falsch bezeichnet wurde. Dies ist aktenkundig. Mit zur (gegenständlichen) Zahl MA67/236700108807/2023 geführten Strafverfügung vom 25. Jänner 2023 wurde der Beschwerdeführerin das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit…
…Judikatur des VwGH auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen (VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186). Ungenauigkeiten haben…
…Senat; VwGH 25.6.1998, 96/15/0167). Dazu gehört u.a. neben der Anführung der übertretenen Vorschrift auch die Angabe der Tatzeit und des Tatortes (VwGH 4.9.1986, 86/16/0107; VwGH 8.9.1988, 88/16/0076). Festzustellen ist, dass es sich…
…zumal Ihre Angaben sich lediglich darauf bezogen, dass Ihnen in der Strafverfügung ein falscher Tatort angelastet wurde. Aufgrund der Aktenlage ist die Ihnen zur Last gelegte, im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung somit als erwiesen anzusehen. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Jeder Lenker…
…die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, da Sie das Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt haben. Der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert sowie die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie…
…Tatsachen und Beweise vorzubringen. In seiner Stellungnahme habe der Bf. im Wesentlichen angegeben, dass der Tatort nicht ausreichend konkretisiert und auch die Beschilderung der Kurzparkzone in Wien 2, Holubstraße nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei, da die im vorliegenden Fall relevante Bezirksgrenze Engerthstraße/Innstraße nicht gekennzeichnet wäre…
Im Revisionsfall stützt sich das Bundesfinanzgericht darauf, dass an der Einfahrt aus dem 15. Wiener Gemeindebezirk in den 12. Wiener Gemeindebezirk bei der Ruckergasse kein entsprechendes Verkehrszeichen aufgestellt gewesen sei. Allerdings sind zufolge der im fraglichen Zeitraum geltenden Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien jeweils…
…dass der Tatbestand Ihrerseits nicht erfüllt wurde, da ein Parkschein für den gegenständlichen Tag und die gegenständliche Uhrzeit ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. Darüber hinaus wären seitens der Behörde weder der Tatort, die Tathandlung, noch die genaue Abstellposition konkretisiert worden und wäre somit die Strafverfügung mangelhaft. Ausdrücklich…
…September 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung legte die Bf. den Original-Parkschein vor und brachte ergänzend vor, dass sie mit ihrem Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gestanden sei, aber auch einen ausgefüllten Parkschein hinterlegt habe. Auf dem Foto sei davon nichts zu erkennen. Auf die Frage…
…€ 69,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Der Bf. brachte in seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom 07.02.2018) vor, dass der Tatort, wie aus dem beiliegendem Plan eindeutig erkennbar, nicht konkret angegeben worden sei…