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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500642/2025

Parkometer - Tatort nicht von Ausnahmebewilligung umfasst

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500642/2025vom 19.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Aloisia Bergauer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 16. September 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom 1. September 2025, GZ: MA67/256700623487/2025, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15 Euro) sind gemeinsam mit der noch offenen Geldstrafe (75 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10 Euro), insgesamt somit 100 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67) warf mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis vom 1. September 2025 dem Beschwerdeführer eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vor, da er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen ***1*** am 14. Mai 2025 um 09:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Dreiständegasse 2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe damit die Rechtsvorschrift(en) des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage insgesamt 85 Euro. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens übermittelten Sie einen Scan der gegenständlichen Tagespauschalkarte mit der Nr. ***Nr.*** mit der Entwertung 14.05.2025 für das behördliche Kennzeichen ***1***, welche zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegt war. Ebenso machten Sie auf die Möglichkeit der leicht zu handhabenden Gültigkeitsabfrage aufrechter Genehmigungen aufmerksam, welche zeigt, dass für das Kennzeichen ***1*** eine gültige Parkbewilligung vorliege. Mit E-Mail vom 18.06.2025 wurden Sie im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Ausnahmebewilligung der Magistratsabteilung 65 für das Abstellen des Fahrzeuges an der Beanstandungsörtlichkeit keine Gültigkeit besitzt, dies sei auch im Bescheid der Magistratsabteilung 65 angeführt. Anlässlich einer Aufforderung zur Bekanntgabe des*der Fahrzeuglenker/s*in gaben Sie sich als Lenker zum Beanstandungzeitpunkt an. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet. Im Einspruch wendeten Sie ein, einen ordnungsgemäßen Parkschein (Tagespauschalkarte, Anm. d. Behörde) zum Preis von EUR 4,10 angebracht gehabt zu haben. Zum Beanstandungszeitpunkt um 09:20 Uhr sei die Parkzeit (max. zulässige Abstelldauer, Anm. d. Behörde) nicht überschritten gewesen und hätten Sie bereits EUR 4,10 bezahlt, die Parkgebühr für 1,5 Stunden jedoch lediglich EUR 3,90 betragen würden, weshalb die Strafverfügung nichtig sei. Sie forderten die Behörde auf, die Strafverfügung aufzuheben und das Parkraumüberwachungsorgan einer entsprechenden Schulung zu unterziehen. Ebenso übermittelten Sie in Ihrem Einspruch Fotos der Beanstandungsörtlichkeit und der dortigen Beschilderung der Kurzparkzone ohne jene besondere Kennzeichnung, welche im Schreiben der Behörde vom 18.06.2025 erwähnt wurde. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt: Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt worden ist. Eine Überprüfung ergab, dass für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** von der Magistratsabteilung 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten - Parkraumbewirtschaftung für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, eine Ausnahmebewilligung von der im 1. - 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone erteilt wurde. Diesem Bescheid zur GZ: ***-2024 vom 16.08.2024 ist zu entnehmen, dass - im räumlichen Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung - die Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwertung entsprechender Tages- oder Wochenpauschalkarten zu erfolgen hat. Gemäß diesem Bescheid gilt die Ausnahmebewilligung jedoch nicht in den eigens beschilderten Kurzparkzonen in den im Bescheid aufgezählten Straßenzügen bzw. Straßenbereichen, unter anderem im Bereich Dreiständegasse bei ONR. 2. Dies ist auf Seite 17 des Bescheides eindeutig angeführt. Im gegenständlichen Fall war das Fahrzeug in 1230 Wien, Dreiständegasse 2 abgestellt. Diese Örtlichkeit ist kein Teil der im 1. - 23. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone, vielmehr ist dort eine eigens beschilderte Kurzparkzone mit der Zusatztafel "Mo.-Fr. (w.) v. 8-18h, Sa. (w.) v. 8-12h" kundgemacht, wo die gegenständliche Ausnahmebewilligung keine Gültigkeit hatte und Sie daher nicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe mittels Tages- oder Wochenpauschalkarte berechtigt waren. Die Entrichtung der Parkometerabgabe hätte am Beanstandungsort durch Entwertung eines Parkscheines bzw. Buchung eines elektronischen Parkscheins erfolgen müssen. Unbestrittenermaßen war zum Beanstandungszeitpunkt weder ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein im Fahrzeug hinterlegt noch ein gültiger elektronischer Parkschein gebucht. Aufgrund der Aktenlage ist somit festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen sind. Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." Der Beschwerdeführer erhob am 16. September 2025 fristgerecht Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und begründete diese wie folgt: "Ich verweise auf meine Ausführungen vom 07.08.2025 und bringe ergänzend vor: Es wurde der Gemeinde Wien der Betrag von € 4,10 zugeführt, obwohl für die Parkzeit von 1,5h, welche nicht überschritten wurde (PARKZEIT 09:10 - 09:20 Uhr), ein wesentlich geringerer Betrag vorgesehen ist. Sinn und Zweck der Parkometerabgabe ist das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs, an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes. Es ist daher unerheblich, in welcher Form der Stadt Wien Geld zugeführt wird! Da das "Raubrittertum" bereits im Mittelalter sein Ende fand, kann es wohl nicht sein, dass sich die Stadt Wien durch Verhängung, durch nichts zu begründende Strafen, bereichert. Für den Fall, dass die Gemeinde Wien glaubt, durch Verordnungen, Erlässe und dergleichen eine neue Art der Bereicherung auf Kosten der Bürger erlangen zu können, so wären diese Maßnahmen unrechtmäßig und durch das Verwaltungsgericht aufzuheben. Ich beantrage daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung!" Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 24. September 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** war am 14. Mai 2025 um 09:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Dreiständegasse 2, abgestellt. Der Beschwerdeführer war der Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zum Beanstandungszeitpunkt befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Die Begehung dieser Verwaltungsübertretung wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass durch die entwertete Tagespauschalkarte die Parkgebühr in Höhe von 4,10 Euro entrichtet worden sei. Unstrittig ist, dass sich im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe ein auf die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ausgestellte und korrekt entwertete Tagespauschalkarte befand. Unstrittig ist auch, dass die auf die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges erteilte Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 vom 16. August 2024, GZ: ***-2024, auf die lineare Kurzparkzone Dreiständegasse bei ONr. 2 keine Anwendung findet. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass durch die entwertete Tagespauschalkarte eine höhere Parkgebühr entrichtet worden sei als für eine Parkdauer von 1,5 Stunden (3,90 Euro) erforderlich gewesen wäre und die Verhängung der Geldstrafe eine unrechtmäßige Bereicherung der Stadt Wien auf Kosten der Bürger darstelle und dem Sinn und Zweck der Parkometerabgabe widersprechen würde, ist festzustellen, dass es sich um zwei verschiedene Sachverhalte handelt. Die Entrichtung der Parkgebühr durch die Entwertung der Tagespauschalkarte gilt nur für die Kurzparkzonen, welche von der Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 umfasst sind. Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung betraf ausschließlich das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Dreiständegasse 2, welche nachweislich und unstrittig nicht von der Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 umfasst war. Die vom Beschwerdeführer korrekt entwertete Tagespauschalkarte war somit nicht als Abgabenentrichtungsmittel für den beanstandeten Abstellvorgang geeignet. Der Beschwerdeführer wäre daher bei Abstellen des Kraftfahrzeuges in dieser gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Dreiständegasse 2 verpflichtet gewesen, die Parkometerabgabe zu entrichten. Da weder ein elektronischer Parkschein aktiviert noch ein gültig entwerteter Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt war, wurde der in § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht entsprochen. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991 vor. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Überprüfung der Ausnahmebewilligung auf ihre Gültigkeit am Beanstandungsort nicht möglich gewesen wäre. Es erscheint dem Bundesfinanzgericht zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, die Parkometerabgabe zu verkürzen, jedoch hat er offensichtlich die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und es verabsäumt, im Vorfeld der beabsichtigten Benutzung des in Rede stehenden mehrspurigen Kraftfahrzeuges Erkundigungen über die für den Abstellort geltenden Regelungen einzuholen und das Kraftfahrzeug in einer nicht von der Ausnahmebewilligung erfassten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Damit ist aber die Verschuldensfrage zu bejahen und muss sich der Beschwerdeführer auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit gefallen lassen. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Durch die Nichtentrichtung hat der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe verkürzt und sich somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten. Der Beschwerde war daher aus den dargelegten Erwägungen keine Folge zu geben. Zur Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06. April 2005, 2003/04/0031; 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008). Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Im angefochtenen Straferkenntnis vom 1. September 2025 wurde der Beschwerdeführer zu Recht schon auf den Umstand hingewiesen, dass die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes schädigte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich keineswegs als gering angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 75 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Die Geldstrafe in dieser Höhe erscheint auch nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen. Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGVG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mit Verweisen auf VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027; jeweils unter Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig. Die vom Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegte Sachverhaltsdarstellung wird vom Bundesfinanzgericht nicht bezweifelt. Die Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung wurde nicht in Abrede gestellt. Das Verfahren betrifft somit ausschließlich rechtliche Fragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Daher wurde zweckmäßigerweise, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro) korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zahlungsaufforderung 7 Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 19. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500642/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500642.2025
Stammnummer
150421
Gültig
19.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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