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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500061/2018

Parkometerstrafe: 1. Ausreichend bezeichneter Tatort? 2. Tafel "Kurzparkzone Anfang" an den Bezirksgrenzen innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone erforderlich? Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht? 3. Tafel "Kurzparkzone Ende" für welche Fahrbahn gültig?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500061/2018vom 17.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Revisionsfall stützt sich das Bundesfinanzgericht darauf, dass an der Einfahrt aus dem 15. Wiener Gemeindebezirk in den 12. Wiener Gemeindebezirk bei der Ruckergasse kein entsprechendes Verkehrszeichen aufgestellt gewesen sei. Allerdings sind zufolge der im fraglichen Zeitraum geltenden Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien jeweils vom 9. August 2012 sowohl das Gebiet des 15. Wiener Gemeindebezirkes (mit Ausnahme hier nicht interessierender Straßen) wie auch ein näher abgegrenztes Gebiet des 12. Wiener Gemeindebezirkes, welches an der vom Bundesfinanzgericht angesprochenen Stelle (Beginn der Ruckergasse) an das Gebiet des 15. Wiener Gemeindebezirkes grenzt, zur Kurzparkzone erklärt und werden in den jeweiligen Verordnungen die erklärten Bereiche ausdrücklich in eine flächendeckende Kundmachung der Kurzparkzonen der Bezirke 12, 14, 15, 16 und 17 einbezogen. Da somit an der vom Bundesfinanzgericht angenommenen Stelle an der Grenze zwischen dem 12. und 15. Wiener Gemeindebezirk keine Grenze der einheitlichen Kurzparkzone vorliegt, an deren Einfahrtsstelle ein Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 13d StVO erforderlich wäre, bildet das Fehlen eines solchen Verkehrszeichens an dieser Stelle und ein daraus abgeleiteter Mangel an Kundmachung der Verordnung über eine Kurzparkzone keine tragfähige Begründung für die Aufhebung des vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Straferkenntnisses.“ Dass an den Außengrenzen der gegenständlichen Bezirke 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., und 20. die entsprechenden Vorschriftszeichen fehlen, ist nicht anzunehmen und wurde vom Bf. auch gar nicht behauptet. Aber auch im Falle von diesbezüglichen Einwänden ließe sich für den Bf. nichts gewinnen, weil ein solcher Antrag auf Überprüfung und Darstellung der Aufstellorte sämtlicher Verkehrszeichen einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellt, zu dessen Vornahme keine Verpflichtung besteht (vgl. VwGH 18.9.1991, 91/03/0060; VwGH 26.1.2001, 96/17/0456, VwGH 24.11.2006, 2006/02/0232). Nur die konkrete Behauptung eines (bestimmten) Kundmachungsmangels hätte nämlich die belangte Behörde, die nach den von ihr getroffenen Erhebungen von einer ordnungsgemäßen Kundmachung ausgehen durfte, zu weiteren (amtswegigen) Erhebungen verpflichten können (VwGH 15.5.2000, 96/17/0376). Mangels daraus erkennbarer konkreter Anhaltspunkte für einen Kundmachungsmangel ist die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht zweifelhaft und daher von der Geltung der Verordnung auszugehen. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung, die das Bundesfinanzgericht zu einem Antrag nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlassen müssten, sind auch auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht entstanden (VwGH 22.7.1997, 97/17/0348), zumal von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen „Anfang“ und „Ende“ auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft (VwGH 27.10.1997, 96/17/0456). III. Tafel „Kurzparkzone Ende“ für welche Fahrbahn gültig? § 48 Abs. 2 StVO 1960 lautet: Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen. § 48 Abs. 5 StVO 1960 lautet: (…) Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m (…) betragen. (…) Weiters brachte der Bf. vor, dass nach der Auffahrt auf die Brigittenauer Brücke auf der rechten Seite des Handelskais, Richtung Holubstraße fahrend, ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO („Kurzparkzone Ende“) und bis zum Abstellort Holubstraße gegenüber, Nähe Engerthstraße 15, Stiege 10, kein weiteres Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO aufgestellt sei, weshalb er zu Recht habe annehmen dürfen, dass sich der Abstellort seines PKW nicht in einer Kurzparkzone befinde. Zur Klärung der Sachlage wurden seitens des Bundesfinanzgerichtes dem Bf. zur Kenntnis gebrachte Fotos angefertigt. Dass die auf der Verkehrsinsel zwischen Handelskai, Richtung Holubstraße, und der rechten Auffahrt zur Brigittenauer Brücke befindliche Verkehrstafel gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO („Kurzparkzone Ende“) für die linke Seite der Auffahrt gedacht war, lässt sich den angeführten Fotos nicht entnehmen, zumal dieses Vorschriftszeichen auch ordnungsgemäß iSd § 48 Abs. 2 VStG auf der rechten Seite der Auffahrt angebracht ist. Eine zusätzliche Anbringung auch auf der linken Seite der Fahrbahn ist nach der genannten Gesetzesstelle zwar zulässig, aber nicht zwingend erforderlich. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist die Aufstellung der Tafel auf der Verkehrsinsel im Nahbereich der rechten Seite des Handelskais für den fließenden Verkehr nicht geeignet, eine konkrete Zuordnung zum jeweiligen Straßenzug zu erkennen, zumal sich das Vorschriftszeichen noch innerhalb des von § 48 Abs. 5 StVO normierten Abstandsbereiches von 0,30 m bis 2,00 m zur Fahrbahn Handelskai befindet. Der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung, also auch ihr örtlicher Geltungsbereich, muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs. 1 StVO erkennbar sein. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (VwGH 26.2.2004, 2003/07/0174; VwGH 17.6.2010, 2009/07/0058). Da das betreffende Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr nicht unmissverständlich erkennbar angebracht wurde, konnte der Bf. im gegenständlichen Fall auch bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt vom Nichtbestehen der Kurzparkzone am Abstellort ausgehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kosten: Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren daher keine Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu bestimmen. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 17. April 2018

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500061/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500061.2018
Stammnummer
120468
Gültig
17.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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