…Dafür ist entscheidend, wer das Fahrzeug im Inland verwendet: Wird das Fahrzeug für private Zwecke verwendet, knüpft die Standortvermutung an den Hauptwohnsitz der Verwenderin oder des Verwenders an. Bei Verwendung für nichtprivate Zwecke wird der Standort des Fahrzeuges am Sitz des Verwenders, der dann eben…
A.2.62.3.7. Widerlegung der Standortvermutung Rz 58: Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass Kraftfahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die…
…war, warum man offensichtlich von einem inländischen Standort ausging und ob dem Bf Gelegenheit zur Widerlegung einer offenbar angenommenen Standortsvermutung gegeben wurde und diesem der Gegenbeweis nicht gelungen wäre. Die NoVA-Bescheide sind einheitlich wie folgt begründet: Die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland unterliege gemäß …
…82 Abs. 8 KFG 1967). Die in diesem Verfahren ursprünglich angesprochenen Feststellungen zum Verwender des Fahrzeuges, dessen vermuteten Standort bzw der Widerlegung der Standortsvermutung sind seit der angeführten Rechtsprechung des VwGH bis zur Änderung der Rechtslage per 24.4.2014 irrelevant, wenn nachgewiesen wird, dass…
…82 Abs. 8 KFG 1967). Die in diesem Verfahren ursprünglich angesprochenen Feststellungen zum Verwender des Fahrzeuges, dessen vermuteten Standort bzw der Widerlegung der Standortsvermutung sind seit der angeführten Rechtsprechung des VwGH bis zur Änderung der Rechtslage per 24.4.2014 irrelevant, wenn nachgewiesen wird, dass…
…KFG 1967) bis 23.4.2014. Die in diesem Verfahren ursprünglich angesprochenen Feststellungen zum Verwender des Fahrzeuges, dessen vermuteten Standort bzw der Widerlegung der Standortsvermutung sind seit der angeführten Rechtsprechung des VwGH bis zur Änderung der Rechtslage per 24.4.2014 irrelevant, wenn nachgewiesen wird…
…Kennzeichen D1 und D2 beim Finanzamt ein. Bezüglich der überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges in Österreich und der im Vorhalt mitgeteilten Standortsvermutung äußerte sich der Bw nicht. Mit Bescheiden vom 16. September 2010 setzte das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für die beiden Fahrzeuge des Bw fest. 3…
A.2.32.3.4. Dauernder Standort - StandortvermutungPerson des Verwenders Rz 46: § 40 Abs. 1 KFG 1967 (Antrag auf Zulassung) regelt, dass als dauernder Standort eines Kraftfahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt; bei Kraftfahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das…
…öst Ort1, um seinen Beruf als Bäcker in der Nacht ohne Überwindung größerer Entfernungen antreten zu können. Das Fahrzeug werde aber vom deutschen Wohnsitz aus verwendet und sei nicht nach Österreich eingebracht worden. Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG sei daher nicht anwendbar. In…
…dass es an ihm liege, die Standortvermutung für das Inland durch den Nachweis einer überwiegenden Verwendung in einem anderen Land zu widerlegen. Nach der Auskunft des Bf ist ihm dies mangels Unterlagen dazu nicht möglich. Unstrittig hatte der Bf im gesamten Streitzeitraum seinen Hauptwohnsitz und…
…Bf geäußerte Annahme, dass alle Fahrzeuge, die im Inland länger als ein Monat verwendet werden, den gegenständlichen Abgaben unterliegen, treffe zu. Zum oben angesprochenen sogenannten "Gegenbeweis": Zur Widerlegung der Standortvermutung für das Inland gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 müsste die Bf nachweisen, dass das…
…einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich auszugehen haben, gäbe es eine nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine Standortsvermutung für das Fahrzeug für Österreich. Ihrerseits kann aber der „Gegenbeweis“ erbracht werden. Aus dem Gesetzeswortlaut hat die Rechtsprechung geschlossen, dass eine Glaubhaftmachung oder bloße Behauptungen nicht…
…Insbesondere möge die Rechnung der Firma xy vorgelegt werden. 5. Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen: Dieser war unbestritten im fraglichen Zeitraum in Österreich. 6. Zum „Gegenbeweis“: Die sogenannte Standortsvermutung kann dadurch widerlegt werden, dass nachgewiesen wird, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (insbesondere nach den zurückgelegten…
…in Österreich gewesen sei, die sich daraus ergebende Standortvermutung für Österreich nicht widerlegt sei und daher auch aufgrund der widerrechtlichen Verwendung des Motorrades eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorliege. Erst nachdem der VwGH entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung des UFS und BFG entschied, dass eine widerrechtliche…
…in Österreich hatten, ist davon auszugehen, dass Sie die gegenständlichen Fahrzeuge zumindest fallweise im Inland verwendeten. Die Standortvermutung kann durch den Nachweis eines anderen Standortes widerlegt werden (siehe unten). Ebenso würde es bis April 2014 zu keiner Steuerpflicht kommen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie…
…Oktober 2012, RV/0642-S/09, vor. Diese Entscheidung würde nach Ansicht der Bw ihre Auffassung entscheidend stützen. Die Kernaussage der angeführten Entscheidung besteht darin, dass die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 dadurch widerlegbar ist, dass zweifelsfrei mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen wird, dass…
…Dafür ist entscheidend, wer das Fahrzeug im Inland verwendet: Wird das Fahrzeug für private Zwecke verwendet, knüpft die Standortvermutung an den Hauptwohnsitz der Verwenderin oder des Verwenders an. Bei Verwendung für nicht private Zwecke wird der Standort des Fahrzeuges am Sitz des Verwenders, der dann…
…und ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Da zweckdienliche Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei aufgrund der Standortvermutung davon auszugehen, dass das Fahrzeug den dauernden Standort in Österreich habe und nach dem Kraftfahrgesetz in Österreich zuzulassen gewesen wäre. Die Abgabenschuld sei für das Fahrzeug infolge…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache Ltd, (Bf.) vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts- Partnerschaft, Währingerstraße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 21.06.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 24.05.2016…
…im Ausland. Am 5.9.2016 war der Beschwerdeführer im Ausland. Dadurch, dass der Beschwerdeführer an den als Nachweis für die Inlandsverwendung und Standortvermutung herangezogenen Daten nachweislich gar nicht im Inland war, gibt es offensichtlich auch andere Verwender für das gegenständliche Fahrzeug. Den Aussagen von…