…Zertifikate können an Dritte frei veräußert werden. Im Falle eines überhöhten CO2-Austoßes sind Zertifikate am Markt zuzukaufen, widrigenfalls eine Sanktionszahlung anfällt. Rz 2394b: CO2-Emissionszertifikate sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, weil sie entweder dem Verbrauch dienen oder gehandelt werden können, wenn sie nicht verbraucht werden.…
§ 22 Abs 2 VStG 1991 hat den Fall der echten Konkurrenzen (Real- und Idealkonkurrenz) vor Augen, sodass zuvor Exklusivität und Scheinkonkurrenz zu prüfen sind. Anders als bei einer Ladezone oder der in der Beschwerde angesprochenen Parkerlaubnis für Behördenfahrzeuge verfolgt im Fall der Anrainerzone das Halte…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für…
…Pfand bei Einweggetränkeverpackungen"). Emissionszertifikate Rz 3464a: Zur Rückstellungsbildung für den im abgelaufenen Wirtschaftsjahr nicht durch Emissionszertifikate gedeckten CO2-Ausstoß oder wegen einer drohenden Sanktionszahlung siehe Rz 2394d. Entfernungspflicht Rz 3465: Für Entfernungsaufwendungen (zB auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung) sind Rückstellungen in dem Wirtschaftsjahr zu bilden…
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG war bei der Bemessung der Geldstrafe die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten und die Sorgepflichten für 2 Kinder zu berücksichtigen. Wegen überlanger nicht von der Bf. zu vertretender Verfahrensdauer, die Hausdurchsuchung hat am 12. Mai 2009 stattgefunden, die Betriebsprüfung wurde…
…grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung oder Buchstabe b…
…grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung oder Buchstabe b…
…grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung oder Buchstabe b…
…grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung oder Buchstabe b…
…grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung oder Buchstabe b…
…grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung oder Buchstabe b…
…Artikel 11 der AEVO, grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden…
…Artikel 11 der AEVO, grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden…
…Artikel 11 der AEVO, grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden…
…Artikel 11 der AEVO, grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden…
…Artikel 11 der AEVO, grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden…
…Artikel 11 der AEVO, grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden…
…Artikel 11 der AEVO, grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden…
…Artikel 11 der AEVO, grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden…
…Artikel 11 der AEVO, grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden…