Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0107-Z3K/04
Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0107-Z3K/04vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., als Gesamtrechtsnachfolgerin
der R2, vertreten durch Rechtsanwälte Girardi & Seyerling,
6010 Innsbruck, Maximilianstraße 29, vom 18. Jänner 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
19. Dezember 2000, Zl.X, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In den insgesamt 54 Fällen laut beiliegender
Aufstellung, zu denen auch der verfahrensgegenständliche Vorgang
zählt, gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen der KG für aus
dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach Russland ausgeführtes Rindfleisch, das
im Zeitraum Dezember 1998 bis Mai 1999 unter dem Produktcode
0202 30 90 9500 zur Ausfuhr angemeldet worden war, mit Bescheid
antragsgemäß Ausfuhrerstattungen. In den betreffenden Bescheiden wird
unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung der KG darauf hingewiesen,
dass der Erstattungsbetrag auf ein näher bezeichnetes Girokonto bei der
Rechtsvorgängerin der Bf., der R2, überwiesen werde.
Auf Grund einer Anzeige gegen die KG, wonach diese auch
Rinderkopffleisch exportiert habe, wurde der Geschäftsführer der
Komplementärgesellschaft der KG, H jun., am 29. und 30. Juni 1999
als Verdächtiger vernommen. Die Ermittlungen des Hauptzollamtes Innsbruck
als Finanzstrafbehörde erster Instanz, und nicht zuletzt die Aussagen des H
jun., führten zu umfangreichen Rückforderungen durch das Zollamt
Salzburg/Erstattungen (kurz: ZASE). Mit Bescheiden forderte das ZASE die
Ausfuhrerstattungsbeträge zunächst von der seit Dezember 1999 in
Konkurs befindlichen KG zurück. Gleichzeitig verhängte es nach
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden kurz: AEVO) gegen diese
Gesellschaft eine Sanktion.
Dabei ging die erstinstanzliche Behörde davon aus, die
KG habe die Erzeugnisse stets unter den Code 0202 30 90 9500 der
Erstattungsnomenklatur eingereiht. Dem Wortlaut der Nomenklatur entsprechend
handle es sich dabei um folgende Erzeugnisse:
"Fleisch von
Rindern, gefroren - ohne Knochen - anderes - andere,
einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen
Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder
mehr"
Von diesem Code der Erstattungsnomenklatur sei jedoch
Rinderkopffleisch nicht erfasst. Dieses stelle ein Schlachtnebenerzeugnis dar,
welches unter den Code 0206 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei. Von
den unter den letztgenannten Code einzureihenden Schlachtnebenerzeugnissen seien
lediglich "Nierenzapfen" und "Saumfleisch" nach Artikel 13 der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom
27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für
Rindfleisch erstattungsfähig, nicht aber das hier in Rede stehende
Kopffleisch.
Mit Bescheiden vom 4., 8., 9., 10. und 11. Mai 2000
forderte das ZASE auch von der Rechtsvorgängerin der Bf. die gezahlte
Ausfuhrerstattung zurück. In diesen Bescheiden heißt es, hinsichtlich
dieser Beträge bestehe ein Gesamtschuldverhältnis mit der im Konkurs
befindlichen KG. Die Bemessungsgrundlagen seien unter Berücksichtigung der
ursprünglich gewährten Ausfuhrerstattungen ermittelt worden. Sie seien
dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen integrierenden
Bestandteil dieser Bescheide bilde. In Ansehung der mangelnden
Gebührlichkeit der Erstattung argumentierte die erstinstanzliche
Behörde gegenüber der R2 in gleicher Weise wie gegenüber der
KG.
Die Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Bf.
gründete die erstinstanzliche Behörde auf Artikel 11
Absatz 3 AEVO.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wendete
sich die R2 in erster Linie gegen die Beurteilung des Zessionsverhältnisses
durch die Abgabenbehörde erster Instanz. Weiters erhob sie Einwände
gegen den sachlichen Inhalt des Rückforderungsanspruches und gegen die
Begründung der Ermessensentscheidung und verwies auf das Vertrauen auf die
Rechtmäßigkeit der Auszahlung.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 13., 14., 15., 18., 19.
und 20. Dezember 2000 wies das ZASE die Berufungen der
Rechtsvorgängerin der Bf. als unbegründet ab. Dies mit der
Begründung, mit den Zessionsverträgen vom 26. Jänner 1999,
12. April 1999 und 6. Mai 1999 seien durch die KG in Form eines
(Global-)Zessionsvertrages alle Zahlungen von Ausfuhrerstattungen an die R2
abgetreten worden. In Anerkennung dieser Zessionsvereinbarung seien die
Erstattungsbeträge auf das genannte Konto überwiesen worden und dies
sei in den Erstattungsbescheiden im Zahlungshinweis vermerkt worden.
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 AEVO hafteten Zessionar und
Zedent als Gesamtschuldner für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter
Beträge im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr, wenn die Erstattung
einem Zessionar gezahlt worden sei. Die Inanspruchnahme der
Rechtsvorgängerin der Bf. sei daher zu Recht erfolgt.
Zum sachlichen Inhalt des Rückforderungsanspruches
wird hinsichtlich der "Beimischung von Kopffleisch" ausgeführt, jeder
Anhaltspunkt, wonach im Drittland keine Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt
sei, sei erstattungsschädlich und bewirke einen
Rückforderungsanspruch. Entsprechendes gelte bei Hinweisen für das
Vorliegen einer Diskrepanz betreffend die Beschaffenheit der so erklärten
Erstattungswaren. Derartige Diskrepanzen seien in den
Rückforderungsbescheiden hinlänglich klar ausgeführt worden. Es
bleibe somit zwangsläufig mit der Frage über den Verbleib des
zugekauften Kopffleisches die Frage über die Art und Beschaffenheit der
Erstattungswaren offen. Das Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz:
TUA), auf das die Bf. in der Berufung verweist, sei für die
Zollbehörde nicht bindend. Derartige Gutachten bildeten daher nur einen der
zur Verfügung stehenden Gesichtspunkte im Rahmen der freien
Beweiswürdigung.
Schließlich wurde in der Begründung auf die
Frage des Vertrauensschutzes und die Beeinträchtigung des Bankbetriebes
eingegangen.
In der gegen diese Bescheide erhobenen
Administrativbeschwerde verweist die Bf. auf eine verbindliche Zolltarifauskunft
vom 8. Juli 1999, aus der sich ergebe, dass es sich bei den Lieferungen um
erstattungsfähiges Rindfleisch gehandelt habe. Die Behörde habe durch
die verbindliche Zolltarifauskunft einen Fehler verursacht, der unter
Zugrundelegung der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht dazu führen
könne, dass nunmehr die Bf. die geforderten Beträge zurückzahlen
müsse. Die von der EU geforderte Sanktion der Rückzahlung allenfalls
zu Unrecht begehrter und bezogener Erstattungsbeträge finde ihre Grenzen in
den in den Mitgliedstaaten anzuwendenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die
Erstattungsbeträge seien überhaupt nur deshalb geflossen, weil diese
durch einen Irrtum der Behörde verursacht worden seien. Die Behörde
habe ihre Entscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im
Beschwerdefall wären die Voraussetzungen für eine
Billigkeitsentscheidung zu Gunsten der Bf. vorgelegen.
Mit Berufungsentscheidung vom 8. Jänner 2002 hat
der BSIII die Beschwerde der Bf., als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 25. November 2003,
Zl. 2002/17/0298, hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung
des Berufungssenates III, GZ.X vom 8. Jänner 2002, wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Somit
hat der Unabhängige Finanzsenat über die oben genannte
Administrativbeschwerde gegen die Berufungsvorentscheidungen vom 13., 14., 15.,
18., 19. und 20. Dezember 2000 im fortgesetzten Verfahren erneut zu
entscheiden.
Bezüglich der näheren Einzelheiten des bisherigen
Verwaltungsgeschehens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Erkenntnis
des VwGH vom 25. November 2003, Zl. 2002/17/0298,
verwiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. vermeint, die Erwägungen zur
Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der
Kommission vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich
Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge,
wonach von der Verhängung einer Sanktion insbesondere dann abgesehen werden
soll, wenn ein offensichtlicher, von der zuständigen Behörde
anerkannter Irrtum vorliegt, zielten auch auf die Rückforderung von zu
Unrecht gezahlten Erstattungen ab. Hierin verkennt die Bf. die Rechtslage
dadurch, dass die bezeichnete Verordnung, gleich wie Artikel 11 der AEVO,
grundsätzlich unterscheidet zwischen der Rückzahlung
(Wiedereinziehung) zu Unrecht gewährter Erstattungen und der Auferlegung
von - zusätzlichen - Sanktionszahlungen
gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der AEVO
in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der
für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung oder
Buchstabe b) in Höhe des doppelten Unterschieds zwischen der
beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer
vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Nach Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 3 AEVO entfällt unter anderem die in Unterabsatz 1
Buchstabe a) genannte Sanktion gemäß Buchstabe c) im Falle
eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten
Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung. Wie Artikel 11
Absatz 3 AEVO bestimmt, zahlt der Begünstigte, unbeschadet der
Verpflichtung, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 einen negativen
Betrag zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wird, den zu
Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Absatz 1
Unterabsatz 1 fälligen Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die
Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung
zurück. Wird die Erstattung einem Zessionar gezahlt, so haften er und der
Zedent als Gesamtschuldner für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter
Beträge, zu Unrecht freigegebener Sicherheiten und anfallender Zinsen im
Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Zessionars
beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich
Zinsen (Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6 AEVO). Ein Verzicht der
Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen war nach
Artikel 11 Absatz 5 AEVO in Verbindung mit
§ 3a Ausfuhrerstattungsgesetz lediglich bis zu einem Gesamtbetrag
von höchstens 60 EUR je Ausfuhranmeldung zulässig.
Zum Vorbringen der Bf., die Zession habe lediglich die
Wirkung einer sicherungsweisen Abtretung gehabt und eine Vollzession sei nicht
eingetreten, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 5. November 2003, Zl.
2002/17/0297, hinzuweisen, wonach der Begriff "Zessionar" in Artikel 11
Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 auch
"Sicherungszessionare" umfasst. Die Heranziehung der Rechtsvorgängerin der
Bf. als Gesamtschuldnerin für allenfalls von der KG zurückzuzahlende
Ausfuhrerstattungen erweist sich somit nicht als rechtswidrig.
Nach den von der Bf. angesprochenen
Erwägungsgründen zur Verordnung (EG) Nr. 2945/94 müssen zu
Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen
werden, welche die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht
einzuhalten. Ausdrücklich ist darin festgehalten, dass Sanktionen
unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden müssen
[vgl Artikel 11 Abs 1 Buchstabe a) der AEVO], damit die
Ausfuhrerstattungen ordnungsgemäß gewährt werden, und von der
Verhängung einer Sanktion (...) abgesehen werden sollte, wenn es sich um
einen offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtum
handelt (vgl Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEVO). Im
Ergebnis hat die Bf. verkannt, dass die Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu
Unrecht gewährter Erstattungszahlungen nicht als Sanktion im Sinne der
einschlägigen Bestimmungen des Erstattungsrechtes zu qualifizieren ist und
sohin ein allfälliges Vorliegen eines offensichtlichen, von der
zuständigen Behörde anerkannten Irrtums nur das Absehen von der
Verhängung einer Sanktion, keinesfalls jedoch von der Wiedereinziehung zu
Unrecht gewährter Erstattungszahlungen bewirken kann.
Mit ihrem Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben
will die Bf. offensichtlich eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes durch die
Zollverwaltung ins Treffen führen. Diesem Vorbringen ist mit dem Hinweis zu
begegnen, dass es Ausfuhrerstattungen nur gibt, wenn für das
ausgeführte Erzeugnis auf Grund des europäischen Agrarrechts eine
Ausfuhrerstattung vorgesehen ist. Auch eine entgegenstehende Verwaltungspraxis
oder Auskunft der Zollverwaltung kann daran nichts ändern. Nach der
ständigen Rechtsprechung des EuGH (seit dem Urteil vom
15. Dezember 1982, Rs. 5/82, Slg 1982, 4601) kann der
Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen klare gemeinschaftsrechtliche
Bestimmungen angeführt werden [und kann] auch ein - allfälliges -
gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des
Gemeinschaftsrechtes zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes
Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers auf eine gemeinschaftsrechtswidrige
Behandlung begründen. Begründung für diesen ausnahmslos
durchgehaltenen Standpunkt der Rechtsprechung ist, dass von einem gewerblichen
Wirtschaftsteilnehmer, der im Wesentlichen Import- und Exportgeschäfte
tätigt, verlangt werden kann, dass er sich durch die Lektüre der
einschlägigen Amtsblätter der Europäischen Gemeinschaften
(nunmehr Europäische Union) Gewissheit über das auf seine
Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht verschafft. Eine falsche
Dienstanweisung der obersten nationalen Finanzbehörde schafft selbst dann
keinen Vertrauensschutz, wenn diese ohne Einräumung einer
Übergangszeit überraschend aufgegeben und richtig gestellt wird. Nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH hat sich der Beteiligte, der am
Erstattungsverfahren teilnimmt, ständig aus den Veröffentlichungen der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblätter) zu
informieren und kann sich nicht auf eine Mitteilungs- bzw.
Aufklärungspflicht der Verwaltung berufen (vgl etwa EuGH-Urteil vom
12. Juli 1989, Rs 161/88, ZFZ 1990, S 78 und vom
28. Juni 1990, Rs C 80/90, EuGHE 1990, 2659). Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH (zB 25.6.1993, 92/17/0058) ist das
Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere
Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und
Glauben schützt nicht allgemein das Vertrauen auf die
Rechtsbeständigkeit einer allenfalls unrichtigen rechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als
gesetzwidrig erkannten Verwaltungspraxis abzugehen.
Zu der von der Bf. ins Treffen geführten verbindlichen
Zolltarifauskunft vom 8. Juli 1999 ist festzustellen, dass die verbindliche
Zolltarifauskunft die Zollbehörden gemäß Artikel 12
Absatz 2 Zollkodex (ZK) nur hinsichtlich der Waren bindet, für welche
die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung
erfüllt werden. Überdies muss der Berechtigte gemäß
Absatz 3 nachweisen können, dass bei zolltariflichen Fragen die
angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
Da die Zollförmlichkeiten im verfahrensgegenständlichen Fall
vor dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt worden sind, bindet die
vorliegende Auskunft die Zollbehörden hinsichtlich der zolltariflichen
Einreihung schon allein deshalb nicht.
Zum Einwand, dass die Ausfuhrzollstelle bei den strittigen
Warenlieferungen im Verhältnis mehr Proben gezogen habe als
üblicherweise als notwendig erachtet werde und die zahlreichen
Probenentnahmen und Ergebnisse der Untersuchungen der TUA keine Zweifel
über die Zusammensetzung und Einreihung in die Erstattungsnomenklatur
ergeben hätten, ist festzustellen, dass die
Verordnung (EG) Nr. 2457/97 der
Kommission über die Probenahme für die Warenkontrolle von entbeinten
Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung
gewährt werden soll (ABl. L 340 vom 11. Dezember 1997,
S. 29), spezielle Anforderungen und Konkretisierungen hinsichtlich der
Beschaffenheitsbeschau enthält. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die am
19. Jänner 1998 in Kraft getreten ist, gelten gemäß
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) ua bei der Kontrolle der
Einhaltung des durchschnittlichen Mindestgehalts an magerem Rindfleisch bei
entbeinten Teilstücken des Produktcodes 0202 30 90 9500.
Wie sich aus ihrem Artikel 4 klar ergibt, konkretisiert die Verordnung
(EG) Nr. 2457/97 die Vorschrift des Artikels 5 der Verordnung (EG)
Nr. 221/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird
(ABl. L 224 vom 21. September 1995, S. 13), wonach die
Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Warenkontrolle, sofern der Erstattungssatz von
einem spezifischen Gehalt abhängt, repräsentative Proben zu entnehmen
hat. In Artikel 2 der Verordnung ist bestimmt, dass die Probe
für die Warenkontrolle aus zwei ganzen Kartons besteht, die an
unterschiedlichen Stellen der Partie entnommen werden. Der erste Karton ist
für die mit der Kontrolle beauftragten Behörde bestimmt, der zweite
Karton wird als Rückstellungsprobe den Zollbehörden unterstellt.
Zur Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen gemäß
Artikel 1 Buchstabe b) wird gemäß Artikel 3
Absatz 2 der gesamte Inhalt des ersten Kartons zerkleinert und zu einer
homogenen Probe vermischt, die auf ihren Gehalt an magerem Rindfleisch
überprüft wird. Weist die Probe nicht den vorgeschriebenen
Mindestgehalt auf, so ist der Inhalt des zweiten Kartons auf die gleiche Weise
zu überprüfen. Weist der Durchschnitt der beiden Kartons nicht den
vorgeschriebenen Mindestgehalt auf, so wird keine Erstattung
gewährt. Bei jenen Abfertigungen, bei denen von der
Ausfuhrzollstelle nach Annahme der Anmeldung eine Zollbeschau mit Entnahme von
Proben zum Zweck einer Analyse vorgenommen worden ist, wurde laut Aktenlage bei
Vornahme der Zollbeschau aus einzelnen Packstücken eine Probe und eine
Gegenprobe von jeweils ca 1 kg entnommen. Da die durchschnittliche
Eigenmasse eines ganzen Kartons bei über 20 kg liegt, steht fest, dass
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2457/97 bei der Entnahme der
Proben für die Warenkontrolle nicht beachtet worden sind und sich die
Warenbeschaffenheit in der entnommenen Menge nicht repräsentativ
widerspiegelt. Die durchgeführten Kontrollen sind daher nicht geeignet, die
Beschaffenheit der Erzeugnisse nachzuweisen.
Wie bereits erwähnt hat
der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. November 2003,
Zl. 2002/17/0298, den Bescheid (Berufungsentscheidung) des BS, GZ.X vom
8. Jänner 2002, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der VwGH sieht einen Begründungsmangel
vor allem in der Behauptung der belangten Behörde, die
verfahrensgegenständlichen Rindfleischausfuhren hätten stets einen
höheren Anteil an nicht erstattungsfähigem Kopffleisch als
10 Gewichtshundertteile enthalten, ohne sich mit der gegenteiligen Aussage
des H jun. auseinanderzusetzen, wonach das Fleisch separat zum Export gelangt
sei und es nie vorgekommen sei, dass in einer LKW-Ladung Kopffleisch und
sonstiges Rindfleisch vermischt ausgeführt worden sei. Weiters meint das
Höchstgericht, ohne nähere Erörterungen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb (nahezu) alle Ausfuhren des in den Geschäftsjahren
1996/97, 97/98 und 98/99 zugekauften Rinderkopffleisches (zuzüglich
Nackenfleisch) im hier gegenständlichen Zeitraum zwischen
Dezember 1998 und Juli 1999 erfolgt sein sollen.
Der Unabhängige Finanzsenat
hat sich aufgrund des ergangenen Erkenntnisses zunächst mit der Frage
auseinander gesetzt, ob nun, wie vom ZASE und in der aufgehobenen
Berufungsentscheidung vertreten, Gemische von nicht erstattungsfähigem
Rinderkopffleisch und erstattungsfähigem Fleisch oder komplette
LKW-Ladungen mit Rinderkopffleisch zur Ausfuhr gelangten. Zur Beantwortung
dieser Frage wurde das vorliegende Aktenmaterial herangezogen und darüber
hinaus das Zollamt Innsbruck ersucht, den Gesamtumfang der im Zeitraum
Dezember 1998 bis Mai 1999 erfolgten Zukäufe an Rinderkopffleisch
zu ermitteln. Außerdem wurde um Übermittlung der Liste jener
Geschäftsfälle ersucht, die von H jun. im Rahmen einer Einvernahme als
Komplettausfuhren von Rinderkopffleisch eingestanden wurden.
Zunächst sind die Aussagen des H jun. im Zuge der
Einvernahme vom 29. und 30. Juni 1999 in Erinnerung zu rufen:
"...
Dass in der Lieferung Wangenfleisch enthalten war, ist jedoch möglich, da
von unserer Firma auch ausgelöstes Fleisch von Rinderköpfen zum Export
gelangt. Diese Rinderköpfe werden bei uns im Betrieb ausgelöst bzw. es
wird auch bereits ausgelöstes Kopffleisch in gefrorenen Blöcken
zugekauft. Unter Kopffleisch versteht man Wangen-, Schläfen- und
Nackenfleisch. Dieses Fleisch ist qualitativ hochwertiger als Rinderabschnitte,
jedoch aufwändiger in der Erzeugung.
...
Zugekauft werden die
Rinderköpfe hauptsächlich bei den österreichischen Firmen M und
G. Bereits ausgelöstes Kopffleisch wird in Holland und Deutschland
zugekauft. Dieses Fleisch gelangt separat zum Export und wird in keinster Weise
anderem Fleisch beigemengt. Wenn dieses Kopffleisch zum Export gelangt, so
bedeutet dies, dass es sich immer um eine gesamte LKW-Ladung handelte. Es kommt
also nie vor, dass zB von 20 Paletten Rindfleisch 3 Paletten Kopffleisch
und 17 Paletten Rinderabschnitte geliefert werden.
Ich
lege dem Zollamt Innsbruck sämtliche Ankaufsrechnungen aus Österreich
bzw. dem EU-Raum über Rinderköpfe bzw. Kopffleisch von
Rinderköpfen im Original zur Einsicht vor.
Ich
gebe hiezu an, dass man aus ein Stück Rindskopf ca. 3 kg Kopffleisch
gewinnt. Ich möchte jedoch nochmals erklären, dass es sich bei diesem
Fleisch um qualitativ hochwertiges und auch preislich höheres Rindfleisch
handelt, als herkömmliche Rinderabschnitte.
Der
Anteil von Kopffleisch in der Herstellung Gruppe Rindfleisch beträgt um die
30 %, wobei der zum Export nach Russland gelangende Teil ca. 20 %
umfasst. Bei derzeit ca. 80 durchgeführten Ausfuhrlieferungen von
Rindfleisch nach Russland im Jahre 1999 wurden somit ca. 15 LKW-Ladungen
Kopffleisch exportiert. ... Der restliche, nicht aus Kopffleisch bestehende
Anteil von ca. 80 % des zur Ausfuhr gelangenden Rindfleisch setzt sich aus
Rinderabschnitten (Rindfleisch ohne Knochen) [zusammen]."
In seiner Einvernahme bot H jun.
an, aus den gegenständlichen Ausfuhranmeldungen jene herauszusuchen, welche
Kopffleisch betroffen hätten. Sodann heißt es:
"Wenn
dem Zollamt Innsbruck ein EDV-Ausdruck vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass
ich bereits ab 27.6.1997 Rind- und Schweinefleisch nach Russland exportiert und
hiefür Erstattungen erhalten habe, so kann ich mit Sicherheit angeben, dass
bereits ab diesem Zeitpunkt Kopffleisch ausgeführt wurde, für welches
ich auch Erstattung erhalten habe. Wie hoch der Anteil an Kopffleisch in den
Jahren 1997 und 1998 war, kann ich heute nicht mehr mit Sicherheit angeben, ich
bin aber der Meinung, dass der Prozentsatz niedriger war, als im Jahre
1999."
In einer fortgesetzten
Niederschrift vom 7. Juli 1999 gab H jun. im Zusammenhang mit zwei ihm
vorgehaltenen Lieferungen an, er habe in diesem Zusammenhang Kopffleisch liefern
müssen, weil die KG auf dem Markt sonst kein Rindfleisch mehr bekommen habe
und sie ihre Aufträge habe erfüllen müssen. Es habe sich jedoch
bei dem ausgelieferten Fleisch nur um die so genannten Gustostückerln wie
Wangen, Schläfen und Nacken gehandelt. Weiters gab H jun. auf die Frage, ob
es auch Kunden gegeben habe, die ausschließlich die Lieferungen von
Kopffleisch gewünscht hätten, an, dass dies nicht dezidiert der Fall
gewesen sei, er jedoch in Gesprächen mit seinen Kunden erfahren habe, dass
diese mit der Qualität der gelieferten Ware (Kopffleisch) zufrieden gewesen
seien.
Schließlich führte H
jun. in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21. Juli 1999 Folgendes
aus:
"Ich
lege heute den Beamten des Zollamtes Innsbruck eine von mir erstellte
Aufstellung über Rindskopffleisch der Geschäftsjahre 1996/97, 1997/98
und 1998/99 vor.
Aus
dieser Aufstellung ist
ersichtlich:
a) dass in diesem
Zeitraum 490.245,80 kg Rinderköpfe eingekauft wurden, aus welchen
42.021,07 kg Kopffleisch gewonnen wurde. Davon betrug der Anteil an
Genickfleisch 11.205,62 kg
und
b) weiters wurden im
vorgenannten Zeitraum 1.316.458 kg Kopffleisch, gefroren in Blöcken,
bei verschiedenen Firmen in der EU zugekauft. Der Genickfleischanteil
beträgt
351.073,02 kg.
Zieht man
nun von der Gesamtsumme des Kopffleisches das Genickfleisch, das vorhandene
Lager sowie die Wiederverkäufe in Österreich bzw. der EU (laut
Rechnungen bzw. Musterrechnungen) ab, so ergibt sich eine Ausfuhrmenge von
Rindskopffleisch nach Russland von 345.831,83 kg, was einer Menge von 17,29
LKW-Ladungen entspricht. Diese betreffenden 17 Lieferungen von Rindskopffleisch
nach Russland habe ich mit gelbem Signalstift auf der Aufstellung des Zollamt
Salzburg/Erstattungen (AE-Daten KG) der
jeweiligen Ausfuhrabfertigung
zugeordnet.
Wenn mir nun eine
von den Beamten des Zollamtes Innsbruck erstellte Aufstellung vorgelegt wird und
sich hinsichtlich der zugekauften Menge an Rindskopffleisch eine Differenz von
ca. 250.000 kg ergibt, so kann ich das so erklären, dass meinerseits
die Fa E B.V.
mit 159.068,50 kg nicht erfasst wurde, da
es sich hiebei um Rindfleisch gehandelt hat. Die weitere Differenz von ca.
90.000 kg konnte durch Vergleich der von mir bzw. den Beamten erstellten
Listen und den Eingangsrechnungen richtig gestellt werden. Die sohin ermittelte
Gesamtsumme für eingekauftes Rindskopffleisch in Blöcken beträgt
insgesamt 1.365.575 kg, wobei in meiner nun neu erstellten Aufstellung
wiederum die Fa. E B.V. nicht
berücksichtigt ist, da es sich hiebei, wie erwähnt, um Rindfleisch
gehandelt hat. Diese Aufstellung lege ich nunmehr nach Neuberechnung vor und
gebe hiezu Folgendes an:
a)
für Rinderköpfe mit Knochen aus Eigenproduktion beträgt die
Gesamtsumme 490.245 kg. Davon beträgt der Fleischanteil 30.815 kg
sowie der Genickfleischanteil 11.205 kg. Die Berechnung erfolgte
folgendermaßen: 1 Rinderkopf enthält ca. 3 kg zugeputztes
Fleisch und davon 0,80 kg
Genickfleisch;
b) die zugekaufte
Menge Rindskopffleisch in Blöcken beträgt 1.365.575 kg, davon
Genickfleischanteil 364.153,33 kg, diesen Anteil habe ich wie folgt
berechnet: 1.365.575 kg Kopffleisch: 3 x 0,8 ergibt
Genickfleischanteil;
c) das
Lager der KG beträgt zum
momentanen Zeitpunkt 12 LKW-Ladungen mit einem Gesamtgewicht von
242.495 kg; dabei handelt es sich um im Zeitraum Mai/Juni 1999 zugekauftes
Kopffleisch, welches sich lose oder bereits in
KG-Kartons abgepackt im Lager befindet.
Im Juli 1999 hat die KG noch kein
Kopffleisch zugekauft;
d) der
Verkauf innerhalb der EU beträgt 310.295 kg (lt. Rechnungen), der
Verkauf in Österreich eine Menge von 103.163 kg ... (hiezu siehe
Rechnungen sowie 2 Musterrechnungen für den
Kleinverkauf).
Zieht
man nunmehr das Genickfleisch sowie Lager und Verkauf von der Gesamtsumme ab, so
ergibt sich eine Exportmenge von Rindskopffleisch nach Russland von
376.284,12 kg, was einer Menge von insgesamt 18,81 LKW entspricht. Diese in
der Liste des Zollamt Salzburg[/Erstattungen] noch fehlenden 2 LKW-Ladungen
ordne ich wiederum mit gelbem Signalstift der jeweiligen Ausfuhr nach Russland
zu. Somit ergeben sich insgesamt
19 LKW-Ladungen
Kopffleisch
, welche nach Russland
exportiert wurden.
Sollte
das Zollamt Salzburg/Erstattungen befinden, dass die KG
für diese Ausfuhren die Erstattung zu
Unrecht erhalten bzw. beantragt hat, so ersuche ich meine Aufstellung und die
Liste des Zollamt Salzburg (von mir markiert) mit den angeführten
Abfertigungsdaten, Gewichten sowie Erstattungsbeträgen als Grundlage des
dortigen Verfahrens anzunehmen. Ich bin jedoch nach wie vor der Meinung, dass
sämtliches von uns exportiertes Fleisch (also auch das ggstl.
Rindskopffleisch) erstattungsfähig gewesen ist und die KG
daher die Erstattung zu Recht beantragt bzw.
erhalten hat." (Hinweis des Unabhängigen Finanzsenates:
Auszug aus VwGH 25.11.2003, 2002/17/0298)
Der Unabhängige
Finanzsenat geht nach dem Studium des vorhandenen Aktenmaterials und dem
Vorliegen der von der Strafsachenstelle des Zollamtes Innsbruck übersandten
Unterlagen, die der Bf. mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
27. Juli 2004 zur Kenntnis gebracht wurden, davon aus, dass es in den
54 Fällen laut beiliegender Liste (Exporte zwischen Dezember 1998 und
Mai 1999, mit Zahlung der Ausfuhrerstattung an den Zessionar) keinen
Anhaltspunkt für die Ausfuhr von Gemischen, bestehend aus nicht
erstattungsfähigem Rinderkopffleisch und erstattungsfähigem
Rindfleisch, gibt. So wurde die Gesamtmenge des zwischen 1996 und 1999
zugekauften Rinderkopffleisches in Höhe von über 3.000 Tonnen von den
beiden Beschuldigten H sen. und H jun. weder in der öffentlichen
Gerichtsverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck noch bei der Einvernahme vor
dem Untersuchungsrichter in Abrede gestellt. Sie geben unumwunden zu,
Rinderkopffleisch in der Gemeinschaft angekauft und die Ware unter Beantragung
von Ausfuhrerstattung nach Russland exportiert zu haben; sie vertreten aber nach
wie vor die Ansicht, Rinderkopffleisch wäre erstattungsfähig
(verneinend VwGH vom 25.11.2003, 2002/17/0301). H jun. hat die seit Beginn der
Ermittlungen aufgestellte Behauptung, es wären immer nur komplette
LKW-Sendungen mit Rinderkopffleisch zum Export gelangt, in der Hauptverhandlung
vor dem LG Innsbruck am 1. Oktober 2002 wiederholt. Seine Aussage deckt
sich mit jener eines am 8. Oktober 2002 vor Gericht als Zeugen
einvernommenen Mitarbeiters der KG namens J. Dieser sagte aus, es wäre nie
vorgekommen, dass eine ganze LKW-Ladung des in gefrorenen Blöcken von 20
bis 25 kg angelieferten Rinderkopffleisches aufgetaut worden wäre, sondern,
nach Reklamationen aus Russland, ein Block. Ansonsten wurden die Blöcke
lediglich in Kartons der KG umgepackt. Ein Auftauen einer kompletten
LKW-Sendung, was eine Grundvoraussetzung für die Herstellung eines
Gemisches gewesen wäre, fand seinen Angaben nach nie statt. Er
begründete dies mit Platzproblemen im Firmenlager und dem dafür
erforderlichen Zeitaufwand von über 8 Tagen. Nachdem sich zu den Aussagen
von H jun. und J aus dem bekannten Akteninhalt nichts Gegenteiliges ergibt, geht
auch der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass - wie nachstehend
noch weiter begründet - in den 54 Fällen laut beiliegender Liste
ausschließlich Rinderkopffleisch zur Ausfuhr gelangte.
Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Ausfuhrvorgang
vom 22. März 1999, WE-Nr.X, scheint jedenfalls in der Liste
jener 19 Geschäftsfälle auf, die von H jun. als Komplettausfuhren
von Rinderkopffleisch eingestanden wurden!
Die von der KG im Zeitraum Dezember 1998 bis
Mai 1999 angekaufte bzw erzeugte Menge an Rinderkopffleisch beträgt
laut Ermittlungen der Strafsachenstelle des Zollamtes Innsbruck
1.227.562,20 kg und ist durch
Ankaufsrechnungen zweifelsfrei belegt. Die im Rahmen der nun wieder offenen
Beschwerdeverfahren von der Bf., beeinspruchte Menge beträgt
1.080.674,00 kg; diese liegt damit
deutlich unter der zugekauften bzw aus Rinderköpfen erzeugten
Menge.
Den beiden Parteien des Verfahrens, der Bf., sowie dem
ZASE, wurde die gegenüber dem BSIII abweichende Beurteilung des
Sachverhalts durch den Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom
27. bzw 29. Juli 2004 mitgeteilt. Den Schreiben angeschlossen waren
jeweils Aufstellungen zu den 54 Ausfuhrfällen laut beiliegender Liste
(Gesamtgewicht 1.080.674,00 kg) und dem zugekauften bzw aus ganzen
Rinderköpfen erzeugten Rinderkopffleisch in Höhe von 1.227.562,20 kg.
Während das ZASE sich dazu nicht äußerte, nahm die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2004 zur Sache
Stellung.
Bezüglich der neuerlichen Einwendung, nach der
verbindlichen Zolltarifauskunft sowie den Untersuchungsergebnissen der TUA seien
Gemische mit einem Anteil an Kopffleisch exportiert worden, wird auf die oben
stehenden Ausführungen zu diesem Thema verwiesen.
Weiters meint die Bf., aufgrund der vorliegenden Aktenlage
sei die Feststellung, dass kein Gemisch, sondern ausschließlich
Rinderkopffleisch zur Ausfuhr gelangte, nicht nachvollziehbar. Dies liege in
erster Linie daran, dass abermals Plausibilitätsrechnungen und Vermutungen
dem Erkenntnisverfahren zu Grunde gelegt werden. Der Bf. seinen weitere
Ermittlungsergebnisse nicht bekannt. Zu diesem Einwand der Bf. wird auf
die bereits oben dargelegten Aussagen des H jun. sowie des J und den daraus
resultierenden Schlussfolgerungen verwiesen. Der Einwand lässt sich zudem
auch aus der Gegenüberstellung der "Zusammenstellung der Zukäufe an
Rinderkopffleisch", die der Bf. mit Schreiben des Unabhängigen
Finanzsenates vom 27. Juli 2004 als Anlage 2 übermittelt wurde und
somit bekannt ist, mit den in diesem Zeitraum getätigten Exporten
entkräften. Demnach beträgt die Differenz zwischen Zukauf und Export
146.888,20 kg zu Gunsten des Zukaufs. Da die KG keinen einzigen Verkauf von
Rinderkopffleisch in das Gemeinschaftsgebiet nachweisen konnte und sich
diesbezüglich auch kein Hinweis aus den beschlagnahmten
Buchhaltungsunterlagen ergab, ist die Schlussfolgerung, die gesamte Menge des
zugekauften und produzierten Rinderkopffleisches wäre exportiert worden,
nicht nur zulässig, sondern ergibt sich sogar zwingend. In diesem Lichte
ist die von der Bf. ins Treffen geführte Aussage des H jun., nach Russland
wäre Rinderkopffleisch im Ausmaß von etwa 20% des dorthin
ausgeführten Gesamtvolumens an Rindfleisch exportiert worden, als reine
Schutzbehauptung zu werten, die in einem relativ frühen Ermittlungsstadium
getätigt wurde und mit den weiteren Ermittlungen, insbesondere mit den
Ergebnissen aus den verschiedenen Amtshilfeersuchen zum Ankauf von
Rinderkopffleisch in anderen Mitgliedstaaten, nicht in Einklang steht.
Richtig ist der Einwand der Bf., es wäre eine nicht
unbeträchtliche Menge eingelagert worden. So wurde am 4. August 1999
bei der KG durch Organe des Zollamtes Innsbruck eine Lagerbestandsaufnahme von
gefrorenem Rinderkopffleisch durchgeführt und dabei eine Gesamtmenge von
182 Paletten mit einem Gesamtgewicht von 188.891,00 kg festgestellt. Die
ermittelte Menge, die geschäftlich bedingt ständigen
Veränderungen unterliegt und bei der es sich daher zwangsläufig um
eine Momentaufnahme handelt, entspricht in etwa der Differenz zwischen dem im
Zeitraum Dezember 1998 bis Juni 1999 zugekauften und dem in dieser
Zeitspanne exportierten Rinderkopffleisch.
Die von H jun. zugegeben 19 LKW-Ladungen beziehen sich
nicht, wie von der Bf. behauptet, auf die Geschäftsjahre 1996/97, 1997/98
und 1998/99, sondern fallen ausschließlich in die Monate Februar und
März 1999.
Wie bereits oben dargelegt, beträgt die von der KG im
Zeitraum Dezember 1998 bis Mai 1999 angekaufte bzw erzeugte Menge an
Rinderkopffleisch 1.227.562,20 kg. Die von der Bf., beeinspruchte Menge
beträgt insgesamt 1.080.674,00 kg, und liegt damit deutlich unter der
zugekauften bzw aus Rinderköpfen erzeugten Menge. Nachdem eine anderweitige
Verwertung des zugekauften bzw erzeugten Rinderkopffleisches von der KG nicht
nachgewiesen werden konnte und sich diesbezüglich auch kein Hinweis aus den
Ermittlungsakten ergibt, ist davon auszugehen, dass die gesamte Menge von
1.227.562,20 kg - jedenfalls aber die Menge von 1.080.674,00 kg - zum Export
gelangte und damit die Ausfuhrerstattungsbeträge zu Unrecht ausbezahlt
wurden.
Aus den dargelegten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Aufstellung der insgesamt angefochtenen
54 Entscheidungen
Salzburg, am
29. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 11 Abs. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0107-Z3K/04
- Stammnummer
- 13292
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF