…Ausnahmen, wie etwa der Wiener Prater, oder auch Themen- und Freizeitparks (Westerncitys, Erlebniswelten usw.). 10.3.8.5. Umfang der Begünstigung Rz 1432: Zu den Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gehören Belustigungsgeschäfte und Fahrgeschäfte aller Art, wie Ringelspiele, Schaukeln, Grotten- und Geisterbahnen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele…
…etc. oder für das Aufstellen von Unterhaltungsautomaten in Gaststätten (vgl. Ruppe, UStG, § 10 Tz 146 und die dort zitierte Judikatur). Zu den Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gehören Belustigungsgeschäfte und Fahrgeschäfte aller Art, wie Ringelspiele, Schaukeln, Grotten- und Geisterbahnen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Ausspielungen usw., wobei…
…Abs. 3 Z 8 UStG 1994 aus der Tätigkeit als Schausteller. Zu den auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder aber im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen angebotenen Leistungen gehören beispielsweise das Betreiben von Fahrgeschäften (Kinder-Karussells, Ringelspiele, Hochschaubahnen, Autodrome, Luft- und Schiffschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen…
…Unternehmen als Schausteller bezeichnet, die nicht Künste, sondern Belustigungsgeschäfte, Schaustellungen und Fahrgeschäfte aller Art (wie etwa Schießbuden, Grotten- und Geisterbahnen, Ringelspiele, Schaukeln, usw) anbieten und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um sesshafte oder nicht sesshafte Schausteller handelt (vgl. Berger/Wakounig, in: Online Kommentar…
…nicht in einer ortsgebundenen festen Anlage angeboten. Als Ausnahmen davon führen die USR (RZ 1293 ff) jedoch beispielhaft an: Wiener Prater, Themen- und Freizeitparks (Westerncity, Erlebniswelten etc). Als begünstigungsfähig werden in den UStR genannt: Belustigungsgeschäfte, Fahrgeschäfte aller Art (Ringelspiel, Schaukeln, Grotten- und Geisterbahnen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele…
…rühre, dass der Bw. bei der Renovierung des abgebrannten Ringelspieles Eigenleistungen erbracht und somit eine Ersparnis gegenüber dem von der Versicherung ermittelten Schadensbetrages erzielt habe. Darauf stützten sich folgende Erwägungen: Der Wert des beschädigten Ringelspieles sei vor den Renovierungsarbeiten zweifellos niedriger als nachher gewesen. das…