Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0878-W/04
Zurückverweisung von angefochtenen Bescheiden wegen nicht erhobenen Sachverhaltes sowie nicht durchgeführter Beweisaufnahmen.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0878-W/04vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Herbert
Orlich, Rechtsanwalt, 1220 Wien, Leonard Bernsteinstr. 4-6/9/3a, vom
14. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk, vertreten durch Mag. Anton Pfneisl, vom 16. Juli 2003
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2000
bis 2002 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung - soweit sie
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000-2002 betrifft - werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) ist Schausteller in Wien.
In seinem Bericht vom 7.7.2003 über das Ergebnis der
Prüfung der Aufzeichnungen hinsichtlich der Abgabenarten Umsatzsteuer
2000-2002 und Einkommensteuer 2000-2002 hielt der Betriebsprüfer folgende
getroffene Feststellungen fest:
"Der Bw. ermittelt seinen Gewinn im Prüfungszeitraum
gem. § 4 Abs 3 EStG. Die Buchhaltung wird im eigenen Unternehmen
erstellt.
Infolge von formellen und materiellen Mängel sind die
Aufzeichnungen nicht ordnungsmäßig im Sinne des § 131 BAO. Die
Besteuerungsgrundlagen mussten daher für die Jahre 2000-2002 gem. §
184 BAO geschätzt werden.
Tz 15:
Umsatzhinzuschätzung gem. § 184 BAO für die Jahre
2000-2002:
Auf Grund nicht gedeckter Lebenshaltungskosten bzw.
ungeklärter Vermögenszuwächse werden gem. § 184 BAO folgende
Beträge den 10%igen Umsätzen hinzugeschätzt (alle Beträge in
ATS, bzw. 2002 in €):
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|
2000
|
2001
|
2002(€)
|
Umsatzhinzuschätzung
10%
|
175.000,00
|
210.000,00
|
13.800,00
Tz 16) 10%ige
Entgelte 2000-2002:
Die 10igen Entgelte stellen sich wie folgt dar:
|
|
2000
|
2001
|
2002
(€)
|
10%ige Entgelte
laut Erklärung
|
257.113,64
|
231.123,64
|
16.524,82
|
Zuschätzung
lt. Tz 15)
|
175.000,00
|
210.000,00
|
13.800,00
|
10%ige Entgelte
lt. BP
|
432.113,64
|
441.123,64
|
30.324,82
Tz 20)
Betriebsausgaben 2000-2002:
Die Betriebsausgaben wurden in der vorliegenden
Einnahmen/Ausgabenrechnung per Saldo netto erfasst, die Betriebsausgaben
hingegen brutto. Durch die Betriebsprüfung wurde eine Umstellung auf das
Nettosystem durchgeführt, wobei folgende Vorsteuerbeträge aus den
Betriebsausgaben ausgeschieden wurde(alle Beträge in ATS, bzw. 2002 in
€):
|
|
2000
|
2001
|
2002
(€)
|
Vorsteuern, keine
Betriebsausgaben
|
12.566,56
|
16.426,03
|
1.024,68
Tz 21)
Versicherungsvergütung 2001:
Im Jahre 2001 wurden ATS 223.537,00 erhalten, an
dazugehörenden Betriebsausgaben wurden ATS 225.842,00 netto
getätigt.
Diese Beträge sind erstmals durch die
Betriebsprüfung als Betriebseinnahme/-ausgabe zu erfassen:
|
|
2001
|
Versicherungsvergütung
|
273.537,00
|
Betriebsausgaben
dazu
|
-255.842,00
Tz 22):
Gewinnhinzuschätzung gem. § 184 BAO für die Jahre
2000-2002:
Auf Grund nicht gedeckter Lebenshaltungskosten bzw.
ungeklärter Vermögenszuwächse werden gem. § 184 BAO folgende
Beträge durch die Betriebsprüfung hinzugeschätzt (alle
Beträge in ATS, bzw. 2002 in €):
|
|
2000
|
2001
|
2002(€)
|
Gewinnhinzuschätzung
10%
|
175.000,00
|
210.000,00
|
13.800,00
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge am 16.7.2003
entsprechende Wiederaufnahme- bzw. Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 2000-2002.
Am 14.8.2003 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Bw.
gegen die ergangenen Bescheide das Rechtsmittel der Berufung und führte wie
folgt aus:
Er berufe sich auf die erteilte Vollmacht des Bw.,
beschränkt auf die hier in Berufung gezogenen Verfahren. Die
Zustellvollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters erstrecke sich in diesem
Zusammenhang auf alle dem Bw. zugedachten Erledigungen, die im Zuge dieser
Verfahren ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gem.
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht würden.
Der Bw. erhebe gegen sämtliche Bescheide vom
16.7.2003, das seien
Umsatzsteuerbescheide
für 2000,2001 und 2002 samt zugehöriger Wiederaufnahmebescheide
Einkommensteuerbescheide
für 2000, 2001 und 2002 samt zugehöriger Wiederaufnahmebescheide
Bescheide
über Anspruchzinsen 2000 und 2001
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für 2003 und Folgejahre
Berufung, mit dem Antrag, der gesamte Berufungssenat
möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung alle
Bescheide ersatzlos beheben.
Sämtliche Bescheide enthielten keine
ordnungsgemäße Begründung, sodass sie für den
rechtsfreundlichen Vertreter nicht überprüfbar seien.
Nur die Wiederaufnahmebescheide verwiesen auf
"Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung". Auch diese
Begründung entspräche nicht dem Gesetz.
Die Abgabenbehörde habe im Wiederaufnahmebescheid
nachvollziehbar darzulegen, welchen Sachverhalt sie als erwiesen ansähe und
auch eine Begründung hiezu abzugeben (VwGH vom 27.8.1998, 96/13/0086, 0180;
OStZB 1999/247, 248; 7.6.2001, 95/15/0049, ÖStZB 2002/249 u.v.a.). Beides
ließen die Wiederaufnahmebescheide vermissen.
Die Ausführungen des Prüfungsorganes im
Prüfungsbericht seien zur Rechtfertigung der bescheid mäßig
vorgeschriebenen Abgaben überdies nicht geeignet:
Tz 15) und Tz
16):
Das Prüfungsorgan vermeine, daraus eine
Schätzungsbefugnis ableiten zu können, dass es "nicht gedeckte
Lebenshaltungskosten bzw. ungeklärte Vermögenszuwächse"
festgestellt haben wolle.
Es sei nicht erkennbar, welche warum wie bezifferten
Lebenshaltungskosten "nicht gedeckt" seien sollen und welche
Vermögenszuwächse das Prüfungsorgan warum als "ungeklärt"
bezeichne.
Erst nach Klärung dieser offenen Fragen könne
festgestellt werden, ob die Behörde überhaupt eine
Schätzungsbefugnis habe. Und erst dann sei es möglich, die Höhe
der hinzu geschätzten Beträge auf ihre Plausibilität zu
prüfen.
Tz
21):
Das Prüfungsorgan meint, der Überschuss der
Versicherungsvergütung über die damit zusammenhängenden
Betriebsausgaben sei als Gewinn zu versteuern. Es übergehe damit das
Vorbringen des Bw., wonach der Überschuss daher rühre, dass der Bw.
bei der Renovierung des abgebrannten Ringelspieles Eigenleistungen erbracht und
somit eine Ersparnis gegenüber dem von der Versicherung ermittelten
Schadensbetrages erzielt habe.
Darauf stützten sich folgende Erwägungen: Der
Wert des beschädigten Ringelspieles sei vor den Renovierungsarbeiten
zweifellos niedriger als nachher gewesen. das gelte auch für diejenigen
Renovierungsarbeiten, die der Bw. in Eigenregie erbracht habe.
Durch diese in Eigenregie erbrachten Renovierungsarbeiten
habe der Bw. somit die stillen Reserven des Ringelspiels erhöht. Bei
Ausscheiden des Ringelspiels aus dem Betrieb werde der Bw. also dem entsprechend
höhere stille Reserven zu versteuern haben.
Es wäre nun nicht sachgerecht, zunächst einmal
die Versicherungsleistungen zu besteuern, die auf diese Renovierungsarbeiten
entfielen und dann noch einmal die durch diese Arbeiten erhöhten stillen
Reserven.
Fraglich sei auch, ob hier überhaupt Einkünfte
aus Gewerbebetrieb vorlägen:
Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger von dritter Seite
dafür erhielte, dass er seine Einkunftsquelle veredelte, seien nicht
gleichzusetzen mit Einkünften aus der Einkunftsquelle selbst. Die Zahlungen
seien somit nicht der betrieblichen Sphäre zuzuordnen, also seien sie keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie seien auch keiner der übrigen sechs
Einkunftsarten zuzuorden.
Tz
22):
Auch hier fehlten jegliche Feststellungen und
Begründungen zu den behaupteten "nicht gedeckten Lebenshaltungskosten" und
"ungeklärten Vermögenszuwächsen".
Auf Grund dieser fehlenden Feststellungen und
Begründungen und der daraus resultierenden Unüberprüfbarkeit der
bekämpften Bescheide sei es dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bw. noch
nicht möglich herauszufinden, aus welchen Gründen die Behörde zu
diesen Bescheiden gekommen sei. Es sei auch nicht möglich, inhaltlich
konkretes Vorbringen zu erstatten.
Der rechtsfreundliche Vertreter stelle daher den Antrag,
die hier gerügten fehlenden Feststellungen und Begründungen im Rahmen
eines Vorhaltes nachzuholen und sodann Gelegenheit zur Äußerung und
Ergänzung des Berufungsvorbringens binnen vier Wochen zu geben.
Am 14.10.2003 erließ das Finanzamt einen Bescheid, in
dem festgehalten wurde, dass die Berufung vom 14.8.2003 gegen "Umsatzsteuer
2000-2002, Einkommensteuer 2000-2002, Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2000
und 2001 sowie Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2003 vom 16.7.2003"
hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) folgende Mängel aufweise:
Der Berufung fehle eine entsprechende Begründung. In
der Berufungsschrift sei lediglich angeführt worden, dass sämtliche
Bescheide keine ordentliche Begründung enthielten und daher nicht
überprüfbar seien.
Die angeführten Mängel seien beim Finanzamt
für den 4.5. und 10. Bezirk in Wien gem. § 275 BAO zu beheben. Die
Mängelbehebungsfrist ende am 7.11.2003. Bei Versäumnis dieser Frist
gelte die Berufung als zurückgenommen.
Dem Mängelbehebungsauftrag waren folgende
Ausführungen des Finanzamtes beigelegt:
Nach Ansicht des Bw.
fehlten jegliche Feststellungen und Begründungen zu den behaupteten "nicht
gedeckten Lebenshaltungskosten".
Zum Fehlen der
Begründung wird seitens der Betriebsprüfung wie folgt Stellung
genommen:
Zum Vorwurf, dass
sämtliche Bescheide keine ordnungsgemäße Begründung
enthalten:
Grundsätzlich ist zu
bemerken, dass ein Betriebsprüfungsbericht die geraffte Form der
ausführlich besprochenen Feststellungen, sowie deren
ziffernmäßige Darstellung ist. Die Aussage der nicht
ordnungsgemäßen Begründung kann somit nur damit erklärt
werden, dass die nunmehrige steuerliche Vertretung nicht an der
Betriebsprüfung bzw. an der Schlussbesprechung mitgewirkt hat. Die nach
Meinung der steuerlichen Vertretung fehlende Begründung betreffend die
Wiederaufnahme der Bescheide ist unter Tz 27) des Betriebsprüfungsberichtes
eindeutig angeführt.
Ausführungen zum
Verlauf der Betriebsprüfung:
Die Betriebsprüfung
wurde am 23.7.2003 an der Hauptwohnsitzadresse des Abgabenpflichtigen begonnen.
Schon zu diesem Zeitpunk wurde auf Grund des Aktenstudiums die Frage gestellt,
wovon der Abgabenpflichtige den Lebensunterhalt seiner Familie bestreite, denn
von den erklärten (adaptierten) Gewinnen schien dies unmöglich zu
sein.
Der Bw. entgegnete, dass
er im Jahr 1992 von seinem verstorbenen Vater ca. ATS 700.000,00 in Form von
Sparbüchern geerbt sowie den jetzt immer noch in seinem Privatbesitz
befindlichen Opel Frontera geerbt hätte. Diese Sparbücher konnte er
doch zum damaligen Zeitpunkt nicht vorweisen, weshalb vereinbart wurde, dass der
Bw. diese am nächsten Tag in den Räumlichkeiten des Finanzamtes
vorlegen solle.
Zwischenzeitlich wurde
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Erhebung
bezüglich der angesprochenen Erbschaftssache durchgeführt, mit dem
Ergebnis, dass der Reinnachlass ATS 11.277,05 bei Aktiven von ATS 54.511,58
resultierend aus einem Bausparkonto betragen hat (Sparbücher mit ATS
700.000,00 bzw. Opel Frontera waren somit nicht ersichtlich).
Am 24.7.2003 ist dann der
Bw. wie vereinbart im Finanzamt erschienen und legte folgende Unterlagen
vor:
Sparbuch
der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien, Kto.Nr. xxx xxx xxx , welcher per
19.10.1995 saldiert wurde (ausbezahlter Betrag ATS 165.193,28).
1
Versicherungspolizze der Union Versicherungs-AG, aus der hervorgeht, dass per
18.4.2003 eine Einmalprämie von € 34.056,10 einbezahlt
war.
1
Versicherungspolizze der Union Versicherungs-AG, aus der hervorgeht, dass per
18.4.2003 eine Einmalprämie in Höhe von € 65.943,90 einbezahlt
war, somit in Summe mit der vorherigen Versicherungspolizze der Betrag in
Höhe von € 100.000,00 (ca. ATS 1,400.000,00 in alter
Währung)!
Die versprochenen
Sparbücher aus der Erbschaft von seinem Vater, von denen die Familie des
Bw. laut seinen Angaben im Laufe der Zeit gezehrt haben soll, wurden trotz
wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt.
Da sich auf Grund der
vorgelegten Lebenshaltungskostenrechnung Unterdeckungen für das Jahr 2000
in Höhe von ATS 74.300,00 für das Jahr 2001 in Höhe von ATS
110.000,00 und für das Jahr 2002 in Höhe von € 6.860,00 ergeben
haben, wobei noch angemerkt sei, dass die erklärten Gewinne betreffend der
Vorjahre ähnlich gelagert sind bzw. im Jahr 1998 eine PIT-PAT Anlage im
Betrag von ATS 324.500,00 vom Bw. angeschafft wurde und laut seinen Angaben in
bar bezahlt worden ist, hat sich die berechtigte Frage gestellt,
wovon
die
Lebenshaltungskosten der Familie des Bw bestritten worden sind
wie
man zusätzlich noch € 100.000,00 im Jahr 2003 bei der Union
Versicherungs-AG veranlagen konnte.
Da diese Fragen bis zum
Abschluss der Betriebsprüfung und auch bisher im laufenden
Berufungsverfahren nicht geklärt werden konnten, erfolgte eine Umsatz- und
Gewinnhinzuschätzung gem. § 184 BAO auf Grund von nicht gedeckten
Lebenshaltungskosten bzw. ungeklärten
Vermögenszuwächsen.
Ermittlung der Umsatz-
und Gewinnhinzuschätzungsgrundlagen gem. § 184 BAO
lt.BP:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Gewinn
laut Erklärung
|
74.500,00
|
55.200,00
|
53.000,00
|
AFA
|
38.600,00
|
38.600,00
|
38.600,00
|
abz.
Anschaffungen (in bar bezahlt)
|
|
-45.500,00
|
|
Vorsteuer
bei Nettosystem
|
12.600,00
|
24.000,00
|
14.000,00
|
Rohgewinn,
Versicherung/Brand
|
|
17.700,00
|
|
Zur
Lebenshaltung verfügbar
|
125.000,00
|
90.000,00
|
105.600,00
|
Lebenshaltungskosten
(tw. geschätzt)
|
2000
|
2001
|
2002
|
Wohnungskosten
lt. Bw.
|
45.000,00
|
45.000,00
|
45.000,00
|
PKW
Opel Frontera
|
15.000,00
|
15.000,00
|
15.000,00
|
sonstige
Lebenshaltungskosten
|
140.000,00
|
140.000,00
|
140.000,00
|
Summe
|
200.000,00
|
200.000,00
|
200.000,00
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
zur
Lebenshaltung benötigt
|
200.000,00
|
200.000,00
|
200.000,00
|
zur
Lebenshaltung verfügbar
|
-125.700,00
|
-90.000,00
|
-105.600,00
|
Lebenshaltungskostenunterdeckung
|
|
|
|
ATS
100.000,00 für angelegtes Kapital,
|
|
|
|
dessen
Herkunft ungeklärt ist (griffweise
|
100.000,00
|
100.000,00
|
100.000,00
|
Zuschätzung)
|
|
|
|
Summe
|
174.300,00
|
210.000,00
|
194.400,00
|
|
|
|
|
Hinzuschätzung
gerundet
|
175.000,00
|
210.000,00
|
190.000,00
Aktenkundig ist weiters eine Stellungnahme des
Betriebsprüfers zur Berufung, in der der Inhalt der Beilage zum
Mängelbehebungsauftrag ausgeführt wird.
Darüber hinaus wird in der Stellungnahme noch
ausgeführt, dass den Ausführungen in der Berufung betreffend Tz 21)
aus abgabenrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden könne.
Es handle sich bei der Gewinnermittlung des Bw. um eine
Einnahmen/Ausgabenrechnung gem. § 4 Abs 3 EStG 1988, bei welcher das Zu-
und Abflussprinzip zur Anwendung komme.
Weiterführende Überlegungen im Hinblick auf eine
Aufdeckung stiller Reserven bei Ausscheiden des Pferdespringkarusells aus dem
Betriebsvermögen im Prüfungszeitraum seien nicht zu verfolgen.
Mit Schreiben vom 6.11.2003 beantwortete der
rechtsfreundliche Vertreter den Mängelbehebungsauftrag vom 14.10.2003 wie
folgt:
Wenngleich auch Auffassungsunterschiede darüber
bestünden, ob nun die Bescheide oder die Berufung unzureichend
begründet gewesen wären, werde zum Bescheid vom 14.10.2003 Stellung
genommen:
Die Lebenshaltungsrechnung weise grobe Mängel auf,
weil sie überhaupt nicht auf die spezielle Situation des Bw. eingehe. Die
angenommenen Lebenshaltungskosten seien zu hoch gegriffen.
Der PKW des Bw. koste nicht ATS 15.000,00 monatlich,
sondern bloß ATS 8.000,00 bis 8.500,00 monatlich. Die überhöhte
Schätzung könne auf eine angenommene Jahreskilometerleistung
zurück zuführen sein, die der tatsächlichen nicht
entspräche.
Bei der Gutachtensüberprüfung am 22.3.2000 habe
der PKW einen Kilometerstand von 29.900, bei der Überprüfung am
15.4.2003 habe der Stand 35.572 betragen, dies entspräche einer
durchschnittlichen Jahreskilometerleistung von 1.890.
Von welchen Werten gehe der Betriebsprüfer aus?
Über Aufforderung sei der rechtsfreundliche Vertreter
jederzeit bereit, Kopien der Prüfberichte vorzulegen.
Weiters werde zum Beweis der Richtigkeit der Zahlen die
Vernehmung von namentlich genannten Zeugen p.A. ARBÖ Landesorganisation
Wien, 1030 Wien, Schlechtastrasse 4 beantragt.
Sodann werde ersucht, aufzuschlüsseln, aus welchen
Teilbeträgen sich die von der Behörde angenommenen Jahreskosten von
ATS 15.000,00 zusammensetzten, um dazu Stellung zu nehmen und Irrtümer
aufzuklären.
Die Versicherungsprämie für das Fahrzeug betrage
ATS 6.156,00. Allfällige kleine Reparatur- und Wartungsarbeiten erledige
der Bw. selbst.
Die dem Betriebsprüfer bekannt gegebenen
Wohnungskosten trage nicht der Bw., sondern sein Sohn, als tatsächlicher
Bewohner.
Zum Beweis dafür möge der Sohn (Adresse
angegeben), sowie seine ehemalige Lebensgefährtin (die Adresse wisse der
Sohn, es werde gebeten, diese bei der Vernehmung zu erheben) als Zeugen
vernommen werden.
Der Bw. lebe hauptsächlich am Betriebsstandort.
Das vom Bw. betriebene Ringelspiel sei weltweit einzigartig
und stehe unter Denkmalschutz.
Im Bezug habenden Bescheid habe das Bundesdenkmalamt
bescheinigt, dass die Erhaltung des Ringelspieles im öffentlichen Interesse
läge.
Dieses öffentliche Interesse, die Erhaltungspflicht
nach dem Denkmalschutzgesetz und der unschätzbare Wert des Ringelspieles
stellten zwingende betriebliche Gründe dar, das Ringelspiel rund um die Uhr
zu überwachen.
Das nicht zuletzt angesichts der dramatisch steigenden
Ost-Kriminalität.
Nur dieser permanenten Überwachung habe der Bw. es zu
verdanken, dass er beim Brand des Ringelspieles im Jahr 2001 sofort zur Stelle
gewesen sei und einen Totalschaden habe verhindern können.
Dieses betriebliche Erfordernis, sein Ringelspiel als
faktischer Hausmeister/Portier permanent zu überwachen, bringe es mit sich,
dass der Bw. es sich im Betriebsgebäude wohnlich eingerichtet habe und
somit dort lebe.
Damit träfen ihn auch keine Wohnkosten, zumal er auch
das Brennmaterial kostenlos beziehen könne.
Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens, möge
die Frau des Bw., an der Adresse des Bw., als Zeugin vernommen werden.
Die "sonstigen Lebenshaltungskosten" von jährlich ATS
140.000,00 seien leider überhaupt nicht aufgeschlüsselt, sodass der
rechtsfreundliche Vertreter hiezu nur replizieren könne, dass sie
völlig überhöht seien.
Es werde ersucht, aufzuschlüsseln, aus welchen
Einzelposten diese angenommenen Lebenshaltungskosten zusammengesetzt seien,
damit dazu detailliert Stellung genommen werden könne.
Der Bw. gäbe fast nichts für Kleidung aus: etwa
ATS 2.000 bis 2.500,00 pro Jahr.
Die Mahlzeiten würden von Haushaltsgeld bezahlt, dass
der Bw. monatlich an seine Frau auszahle, das seien ATS 7.000,00. Auch zum
Beweis hiefür möge die Frau des Bw. als Zeugin vernommen
werden.
Die tatsächlichen Jährlichen Lebenshaltungskosten
des Bw. betrügen:
|
|
|
Wohnungskosten
|
0,00
|
PKW (höchstens)
|
8.500,00
|
sonstige Lebenshaltungskosten
(höchstens)
|
86.500,00
|
tatsächliche Lebenshaltungskosten
(höchstens)
|
95.000,00
Zur Frage, woher der Bw. die Mittel für die
Lebensversicherung gehabt habe, werde verwiesen, dass sein Vater den Betrieb in
einer Zeit geführt habe, als Schausteller noch besser verdient
hätten.
Er habe dem Bw. und seiner Mutter Sparbücher
hinterlassen können, wovon der Bw. Werte von rd. ATS 700.000,00 erhalten
habe.
Seine Mutter habe ihm nach seinem Tod weitere
Sparbücher hinterlassen.
Durch wiederholtes geschicktes Umlegen der Werte auf
jeweils bestverzinste Kapitalsparbücher und andere Sparprodukte habe der
Bw. einerseits gelegentlichen Geldbedarf abdecken und andererseits das
vermögen so vermehren können, dass er damit die Mittel für die
Lebensversicherung bestreiten habe können.
Der Nachteil des ständigen Umschichtens der
Sparbücher läge darin, dass die aktuellen Vermögenswerte nicht
mehr rückverfolgbar seien.
Der Bw. habe die abgelaufenen/gestanzten Sparbücher
nur sehr sorglos, teilweise auch gar nicht aufbewahrt, sodass eine
lückenlose Rückverfolgung des Vermögens bis zum Tod der Eltern
gar nicht möglich sei.
Nach langem Suchen habe der Bw. jetzt das gestanzte
Kapitalsparbuch Nr. xxxx-xxx-xxx bei der Bank Austria finden können, auf
dem eine Abhebung von € 91.216,69 per 1.4.2003 für die Zahlung der
Versicherungsprämie ausgewiesen sei.
Dieses Sparbuch sei wegen der erforderlichen Legitimation
und Euro-Umstellung unter derselben Nummer am 28.5.2002 als Namenssparbuch neu
angelegt worden.
Tatsächlich sei dieses Sparbuch am 11.2.1997 mit einer
Einlage von ATS 1,000.000,00 eröffnet worden.
Von welchem Sparbuch dieses Geld stamme, könne der Bw.
nicht rekonstruieren.
Er habe es bisher nicht finden können.
Eine Kopie der entsprechenden Abbuchung aus dem Sparbuch
werde übersandt.
Über Aufforderung werde das gesamte Sparbuch
vorgewiesen.
Das dem Finanzamt bekannte Sparbuch Nr. xxx-xxx-xxx sei am
19.10.1995 saldiert worden und das Guthaben auf ein neues Sparbuch angelegt
worden.
Soweit erinnerlich, sei dieses Sparbuch am 1.4.2003 oder
kurz zuvor saldiert worden und das Restguthaben unter anderem dazu verwendet
worden, die Differenz auf die € 100.000,00 auf zubringen.
Das Sparbuch müsste damals aufgelöst und gestanzt
worden sein; der Bw. habe es noch nicht finden können, er wisse nicht, ob
er es überhaupt aufbewahrt habe.
Der Betriebsprüfer schreibe unrichtig, die
Versicherungsprämie sei am 18.4.2003 einbezahlt worden.
Dieses Datum sei das Datum der Polizze, nicht aber das
Datum der Einzahlung. Eingezahlt sei die Prämie tatsächlich am
1.4.2003 worden.
Andererseits sei es nicht verständlich, warum die
Versicherung als Versicherungsbeginn schon den 1.4.2003 nähme.
Für ergänzende Auskünfte stehe der
rechtsfreundliche Vertreter gerne zur Verfügung.
Es werde der Antrag gestellt, den rechtsfreundlichen
Vertreter von den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu verständigen und
Gelegenheit zu Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.
Beigelegt war dieses Schreiben die Kopie des genannten
Sparbuches, aus dem hervorgeht, dass dieses am 1.4. mit € 91.216,69
saldiert wurde. Auf diesem Sparbuch sind nur Buchungen aus dem Jahr 2003
ersichtlich. Bewegungen, die den Prüfungszeitraum 2000-2002 betreffen,
wurden nicht übersendet.
Am 29.3.2004 erließ das Finanzamt Wien 4/5/10
betreffend "Umsatzsteuer 2000-2002, Einkommensteuer 2000-2002, Anspruchzinsen
2000-2001, sowie EVZ 2003" eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Wie das Finanzamt in seiner gesonderten Begründung vom
30.3.2004 ausführt, seien für die Prüfungsjahre 2000-2002 in den
abgegebenen Steuererklärungen Gewinne ausgewiesen, die nach steuerlicher
Adaptierung (dargestellt in der Stellungnahme des Betriebsprüfers) nicht
ausreichten um die Lebenshaltungskosten für 2 erwachsene Personen zu decken
(in ATS 125.000,00 2001: ATS 90.000,00 2002: ATS 105.600,00).
Als Erklärung dafür sei eine Erbschaft nach dem
Vater in Höhe von ATS 700.000 (Sparbücher) und dessen Auto genannt
worden.
Erhebungen dazu hätten ergeben, dass die besagte
Verlassenschaft mit einem Reinnachlass von ATS 11.277,05 im Jahr 1993
eingeantwortet worden sei und daher noch kaum wirksame Beträge vorhanden
sein könnten.
Ein Auto sei im Inventar nicht erwähnt worden.
Weiters sei der Behörde der Ankauf von
Rentenversicherungen im Jahre 2003 in Höhe von € 100.000,00 bekannt
gegeben worden.
Da somit keinerlei Nachweise über die Fremdherkunft
der Geldmittel erbracht worden seien, sei eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen auf Grund der allgemeinen Lebenshaltungskosten
erfolgt.
Die Lebenshaltungskosten beruhten auf Basis allgemein
üblicher Erfahrungswerte.
Für 2 Personen sei dies mit ATS 200.000,00 -inklusive
KFZ- durchaus denkmöglich, zumal das Auto nicht in den Betriebsspesen
enthalten sei.
Wenig gefahrene Auto-Kilometer neben einem Motorrad seien
kein Nachweis dafür, dass die von der Behörde angenommenen
Lebensführungskosten weitaus überhöht seien.
In der Berufung werde behauptet, die Wohnanschrift
befände sich am Betriebsort und es seien somit keine Wohnungskosten
erwachsen.
Dem hielte die Behörde entgegen, dass der Prüfer
bei Prüfungsbeginn an der Wohnadresse war und diese als Wohn- und
Betriebsadresse ausgegeben worden sei.
Weiters sei der Bw. dort mit seiner Gattin
hauptgemeldet.
Außerdem widerspräche es der Lebenserfahrung,
dass Wohnungskosten in Wien ATS 0,00 betrügen.
Heizung, Strom, Wasser, Versicherung und laufende
Reparaturen und Materialkosten seien ebenfalls zu würdigen.
Wären diese Kosten realistisch beziffert (die von der
Betriebsprüfung angesetzten Werte hätten sich aus den Angaben, die der
Bw. persönlich im Finanzamt gemacht hätte, ergeben), würde sich
ebenfalls eine Unterdeckung ergeben.
Was die Erbschaft beträfe, werde auf die
Verlassenschaft nach dem Tode des Vaters verwiesen.
Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass nach dem
Tode der Mutter weitere Sparbücher vererbt worden wären entbehre jeder
Grundlage und stelle eine Schutzbehauptung dar.
Eine Erbschaftserkärung dazu sei "bedingt" angegeben
worden, was den Schluss zuließe, das zum damaligen Zeitpunkt
ungeklärte Schulden vorhanden hätten sein können.
Betreffend des Sparbuches Bank-Austria xxx-xxx-xxx, von
welchem das Geld für den Versicherungsankauf abgehoben worden sei, sei
dieses bereits im Prüfungsverfahren Gegenstand einer Befragung gewesen und
es sei die Vorlage des Buches abverlangt worden.
Im Berufungsverfahren sei ebenfalls angeboten worden, der
Behörde in dieses Sparbuch Einsicht zu gewähren, jedoch sei dieses nie
vorgelegt worden.
Die Vorlage dürfte aus dem Grund unterblieben sein, da
für das Finanzamt nicht nur die bereits bekannte Auszahlung ersichtlich
wäre, sondern vor allem der Zeitraum der Dotierung, um
Rückschlüsse auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse
(Ansparungszeitraum) zu bekommen.
Unter der Annahme, dass im Jahr 1992 ein Vermögen von
ATS 700.00,00 vorhanden gewesen sei, so sei dies laut Aktenlage durch den Kauf
des Autos im Jahr 1992 um ca. ATS 500.000,00 (Erstzulassung für den
Berufungswerber) sowie der Pit-Pat Anlage im Jahre 1998 um ca. 325.000,00 zur
Gänze aufgebraucht worden und dies widerspräche der Angabe, dass
daraus teilweise der Lebensunterhalt 2000-2001 bestritten worden sei.
Was die Zurechnung der nicht erklärten
Versicherungsvergütung im Jahr 2001 beträfe, so seien die für die
Reparatur des Ringelspieles erforderlichen Aufwendungen ebenfalls von der
Betriebsprüfung berücksichtigt worden.
Die Entlohnung der vom Unternehmer erbrachten Eigenleistung
fände naturgemäß und entgegen aller Behauptungen im Gewinn ihren
Niederschlag.
Eine ins Spiel gebrachte Wertsteigerung des Ringelspieles
habe damit überhaupt nichts zu tun und sei weder angesetzt noch verworfen
worden.
Betreffend der Mittelherkunft über € 100.000,00
sei als denkmöglich und unwidersprochen angenommen worden, dass diese Summe
im Laufe von mehreren Jahren zustande gekommen sei.
Die jährliche Quote sei mit ATS 100.000,00 im
Schätzungswege ermittelt worden.
Da Gegenteiliges im Berufungswege nicht belegt worden sei,
sei das Berufungsbegehren abzuweisen gewesen.
Am 21.4.2004 brachte der rechtsfreundliche Vertreter beim
Finanzamt ein Anbringen folgenden Inhaltes ein:
Er habe zwar die gesonderte Begründung vom 30.3.2004
erhalten, nicht aber die Bescheide vom 29.3.2004 selbst. Diese seien trotz
ausgewiesener Zustellungsvollmacht an den Bw. zugestellt worden. Er habe von
diesen Bescheiden nur durch Faxkopie Kenntnis erlangt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in laufender Rechtsprechung
erkenne, sei eine direkte Zustellung einer Berufungsvorentscheidung an den
Vollmachtgeber rechtsunwirksam und gelte damit als nicht erlassen.
Solange die Berufungsvorentscheidung aber nicht erlassen
ist, könne er keinen Vorlageantrag stellen.
Es stünde dem Finanzamt frei, ohne
Berufungsvorentscheidung die Berufung sofort dem Unabhängigen Finanzsenat
vorzulegen.
Er stelle formell den Antrag, ihm die
Berufungsvorentscheidung zuzustellen.
Hilfsweise stelle er den Antrag, die gesamte Berufung vom
14.8.2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Der
Unabhängige Finanzsenat werde diesfalls möglicherweise zu entscheiden
haben, ob eine Berufungsvorentscheidung überhaupt erlassen worden
sei.
Der rechtsfreundliche Vertreter geht in seinem Schreiben
auf die Begründung vom 30.3.2004 wie folgt ein:
Wie darin ausgeführt werde, beruhten die vom Finanzamt
errechneten Lebenshaltungskosten auf allgemein üblichen Erfahrungswerten.
Der rechtsfreundliche Vertreter habe sich durch substantiertes Vorbringen und
zahlreiche Beweisanbote bemüht, die Behörde bei der Erfüllung
ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu unterstützen, dass detaillierte
Kenntnis der konkreten Lebensumstände des Bw. erlangt hätte werden
können. Der behelfsweise Rückgriff auf allgemein übliche und
abstrakte Erfahrungswerte hätte sich somit erübrigt.
Es seien keinerlei angebotene Beweise aufgenommen noch
gewürdigt worden noch sei ein entsprechender Ergänzungsvorhalt
ergangen, um weitere Details der individuellen Lebensumstände des Bw.
festzustellen.
Der rechtsfreundliche Vertreter habe sich bemüht
darzulegen und zu beweisen, dass dem Bw. keine privaten Wohnungskosten
erwüchsen, weil alle Kosten des Gebäudes zur Gänze von den -in
den Geschäftsaufzeichnungen dokumentierten- Betriebsausgaben abgedeckt
würden.
Es sei für ihn daher kein Anlass für private
Zuschätzungen erkennbar.
Wiederum wird gerügt, dass die dazu beantragten
Beweise weder aufgenommen noch gewürdigt wurden.
Alternativ dazu werde gebeten darzulegen, auf Grund welcher
Verfahrensergebnisse das Finanzamt der Ansicht sei, dass die in der
Zuschätzung enthaltenen privaten Wohnkosten nicht bereits in den
dokumentierten Betriebsausgaben enthalten seien.
Wie festgehalten werde, werde eine bedingte
Erbserklärung vor allem dann abgegeben, wenn man sich nicht ganz sicher
sei, ob ungeklärte Erblasserschulden bestünden.
Es sei aber nicht einsichtig, was dies mit den
hinterlassenen Sparbüchern zu tun habe.
Auch stelle sich die Frage, welchen Vorteil der Bw. gehabt
hätte, wenn er entgegen dem Ratschlag des Notars die Erbserklärung
unbedingt abgegeben hätte. Wie hätte sich dann die Beurteilung des
Finanzamtes geändert?
Es sei das Angebot nicht angenommen worden, die
Sparbücher zur Einsicht und allfälligen Kopie vorzulegen. Mit diesem
Angebot und der kundgegebenen unbedingten Vorlagebereitschaft sei die
Mitwirkungspflicht bei der amtswegigen Sachverhaltserhebung erfüllt
worden.
Anhand der Daten wäre zu erkennen gewesen, dass die
erforderlichen Vermögenswerte bereits lange vor den geprüften Perioden
zur Gänze vorhanden gewesen seien.
Seien die Mittel für den Ankauf der
Rentenversicherungen bereits lange vor den Jahren 2000 bis 2002 vorhanden
gewesen, so bleibe kein Raum mehr für das Argument, die Mittel seien erst
in diesen Jahren angespart worden.
Die Sparbücher würden den Unabhängigen
Finanzsenat zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
Der Bw. habe auch Sparbücher von seiner Mutter geerbt.
Die einschlägigen erbrechtlichen Bestimmungen lauteten dahingehend, dass
nicht nur der Bw. nach seinem Vater erbberechtigt gewesen sei, sondern auch
seine Mutter (§ 757 ABGB). So habe also nicht nur der Bw. von seinem Vater
Sparbücher geerbt, sondern auch seine Mutter. Da die Mutter selbst
Vermögen - unter anderem in Form von Sparbüchern hatte- sei es nie
notwendig gewesen, dass sie auf die geerbten Sparbücher gegriffen
hätte, sodass die Sparbücher bis zu ihrem Tode unangetastet geblieben
seien.
Zur Versicherungsvergütung für den Brand des
Ringelspieles, werde zu den Rechtsausführungen der Berufung noch
ergänzend vorgebracht, dass für das Ringelspiel nie eine AfA angesetzt
worden sei.
Zum Beweis dafür werde die Aushebung sämtlicher
beim Finanzamt liegender Steuererklärungen betreffend den Betrieb des Bw.
und seiner Vorgänger beantragt. Nirgends würde ein Afa-Posten für
das Ringelspiel gefunden werden. Für ergänzende Ausführungen
stehe der Bw. gerne zur Verfügung.
Laut Rückschein vom 27.4.2004 wurden die
Berufungsentscheidungen vom 29.3.2004 dem rechtsfreundlichen Vertreter
zugestellt.
Am 28.4.2004 übersendete der rechtsfreundliche
Vertreter dem Finanzamt ein Schreiben, in dem er sich für die Zustellung
der Berufungsvorentscheidungen vom 29.3.2004 bedankt.
Da diese Berufungsvorentscheidungen keinen Bezug auf die
Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide enthielten, ginge er davon aus, dass
diese dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt würden.
Vorsichtshalber wiederhole er seine Anträge vom
21.4.2004, insbesondere auch den auf Vorlage der gesamten Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 28.5.2004 legte das Finanzamt Wien 4/5/10 nicht die
"gesamte" Berufung vom 14.8.2003 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor, sondern nur die Berufungen betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002.
Die Streitpunkte beträfen nicht gedeckte
Lebenshaltungskosten, Umsatz- und Gewinnzuschätzungen.
Mit Schriftsatz vom 22.2.2006 zog der rechtsfreundliche
Vertreter den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem
gesamten Berufungssenat hinsichtlich der dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Bearbeitung vorgelegten Berufungen, das sind Umsatzsteuer 2000-2002 und
Einkommensteuer 2000-2002, zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt Wien
4/5/10 mit Bericht vom 26.5.2004 lediglich die Berufungen betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002, nicht aber
die Berufungen betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 und die Berufung betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen für 2003 und Folgejahr (für die
Berufung betreffend Anspruchszinsen ist der Senat 9 nicht zuständig)
gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO vorgelegt wurden, betrifft der
gegenständliche Bescheid nur diese Verfahren.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Wie der Bw. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im
erstinstanzlichen Verfahren mehrfach dargelegt hat, wurden von der
Abgabenbehörde erster Instanz wesentliche Ermittlungen unterlassen, deren
Durchführung anderslautende Bescheide nach sich ziehen hätte
können:
Die Zuschätzung nach § 184 BAO gründet sich
auf eine vom Betriebsprüfer vorgenommene
Vermögensdeckungsrechnung.
Gegen diese Vermögensdeckungsrechnung hat der Bw.
insbesondere in der Ergänzung der Begründung vom 6.11.2003 sowie im
Vorlageantrag vom 21.4.2004 konkrete Einwendungen erhoben und Beweisanträge
gestellt, mit denen sich das Finanzamt bisher nur ungenügend
auseinandergesetzt hat.
So hat der Bw. detailliert ausgeführt, warum die vom
Finanzamt angesetzten PKW-Kosten in seinem Fall unzutreffend sein sollen. Der
Bw. führt im Vorlageantrag zu Recht aus, dass die beantragten
Beweisaufnahmen nicht durchgeführt und der Darstellung des Bw. nur
allgemeine Erfahrungswerte entgegengehalten wurden.
Den Angaben, die Kosten der Wohnung seien allein vom Sohn
des Bw. getragen worden, und den in diesem Zusammenhang gestellten
Beweisanträgen ist das Finanzamt gleichfalls nicht folgt. Auch hier vermag
eine vom Finanzamt angenommene Lebenserfahrung die Auseinandersetzung mit den
angebotenen Beweisen nicht zu ersetzen.
Schließlich wurde auch der Behauptung, die Mahlzeiten
seien von der Frau des Bw. finanziert worden, ebenso wenig wie jener, er
könne das Brennmaterial für die Heizung des Betriebsgebäudes
kostenlos beziehen, nicht näher nachgegangen.
Der Bw. gab schließlich an, auf Grund von Erbschaften
nach seinem Vater und seiner Mutter über hinreichendes Vermögen
besessen zu haben, um im Berufungszeitraum den Lebensunterhalt für sich und
seine Familie zu bestreiten, und hat zum Beweis dessen die Vorlage verschiedener
Sparbücher angeboten.
Mit Schreiben vom 6.11.2003 hat der rechtsfreundliche
Vertreter des Bw. die Kopie eines Sparbuches vorgelegt, von welchem mit 1.4.2003
91.216,69 € behoben wurden.
Auf das Angebot des rechtsfreundlichen Vertreters, das
gesamte Sparbuch vorzuweisen, ging das Finanzamt bisher nicht ein.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Finanzamt zu
prüfen haben, ob dieses Sparbuch tatsächlich wie behauptet am
11.2.1997, also vor dem Streitzeitraum, mit einer Einlage von 1 Mio S
eröffnet wurde, welche Bewegungen auf dem Sparbuch stattfanden und ob
dieses Sparbuch dem Bw. zuzurechnen war.
Auch denn in den Verlassenschaftsabhandlungen Sparguthaben
nicht erklärt worden sein sollten, schließt dies nicht aus, dass
tatsächlich Sparguthaben vorhanden waren.
Beizupflichten ist schließlich auch dem Bw., dass aus
der Tatsache der Abgabe einer bedingten Erbserklärung im
Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter nichts für die Frage, ob die
Mutter Vermögen hinterlassen hat, gewonnen ist.
Zur Frage der Versicherungsvergütung ist jedoch zu
bemerken, dass Versicherungsentschädigungen Betriebseinnahmen sind, soweit
die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen oder die Prämie
für Betriebsvermögen bezahlt worden ist (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm. 31a "Versicherungsentschädigungen", m.w.N.).
Dass der Bw. durch Eigenleistungen nicht den gesamten Ersatzbetrag zur
Wiederherstellung verwendet hat, sondern einen Teil für sich behalten
konnte, ist zwar im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung zu
berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass diese Einnahmen
steuerfrei gestellt wären.
Ebenso führt die Einlage von Leistungen nicht unter
den Einlagebegriff des § 4 und des § 6 EStG 1988 (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm. 24).
Da hinsichtlich der Schätzung zufolge vermeintlich
ungedeckter Lebenshaltungskosten wie ausgeführt zahlreiche
Beweisanträge gestellt wurden, denen das Finanzamt bislang nicht
nachgekommen ist, wird das Finanzamt die im Schreiben des Bw. vom 6.11.2003
sowie im Vorlageantrag vom 21.4.2004 beantragen Beweise aufzunehmen, mit dem Bw.
im Rahmen des Parteiengehörs zu erörtern und anschließend zu
würdigen haben.
Die angefochtenen Bescheide waren daher zur
Durchführung dieser unterlassenen Ermittlungen gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufzuheben.
Wien, am 22.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0878-W/04
- Stammnummer
- 21002
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF