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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100474/2024

Kein begünstigter Steuersatz für Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gemäß §10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994 für einen „Indoor – Freizeitpark“ mit den Schwerpunkten Trampolin-Park, Parkour-Park und Freestyle-Park

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100474/2024vom 01.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Günter, den Richter Dr. Daniel Musack sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Auer und Mag. Thomas Karner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Wirtschaftstreuhand Oberland Steuerberatungs GmbH & Co KG, Ried im Oberinntal 54a, 6531 Ried im Oberinntal, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 12. Juli 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid, mit dem der Antrag gemäß § 299 BAO vom 15.07.2024 betreffend Umsatzsteuerbescheid 2020 und Bescheid über die Feststellung von Einkünften 2020 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. September 2026 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Anbringen vom 15. Mai 2024 hat die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, den am 17. Mai 2023 ausgefertigten Umsatzsteuerbescheid 2020 und den ebenfalls am 17. Mai 2023 ausgefertigten Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2020 gemäß § 299 BAO aufzuheben. Die Beschwerdeführerin betreibe einen Indoor - Freizeitpark mit Schwerpunkt Trampolin-, Parkour- und Freestylepark auf einer Fläche von rund 2.500 m2. Auf die Umsätze sei gemäß § 10 Abs. 3 Z 8 UStG iVm Anhang III Z 7 MwStSystRL der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Anstelle der Festsetzung im Umsatzsteuerbescheid 2020 mit € 287.588,37 werde die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 mit € 192.161,81 beantragt. Aufgrund der Umsatzsteuergutschrift von € 95.406,55 werde beantragt, die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2020 von € 40.172,92 (Bescheid) auf € 135.579,47 abzuändern. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2020 sowie auf Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) für das Jahr 2020 als unbegründet abgewiesen. Im Beschwerdefall komme ermäßigte Steuersatz von § 10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994 nicht zur Anwendung. Bei der Indoor-Sportanlage handle es sich um eine Anlage zur Sportausübung, bei der es an der Vielzahl von Belustigungen fehle. Entscheidend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei, ob die Leistungen (Vielzahl von Belustigungen) auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder aber im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen erbracht werde. Die Attraktionen der Indoor-Sportanlage würden auf den sportlichen Aspekt abzielen und weniger auf einen typischen Vergnügungspark. Daher unterlägen die Umsätze unterliegen dem Normalsteuersatz. 3. Mit Anbringen vom 11. August 2024 hat die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde verzichtet und die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Ebenfalls beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat. Die belangte Behörde habe zwar offensichtlich die Sachverhaltsdarstellung aus dem Antrage gemäß § 299 BAO vom 17. Mai 2023 übernommen und eine "Indoor Freizeitanlage mit Action und Spieleangebot" festgestellt. In der Folge werde dies aber als "Indoor-Sportanlage" gewertet. Da auf die im Antrag und der verbundenen Darstellung samt Verweis auf die wissenschaftliche Aufarbeitung vielfältig vorgebrachten Argumente nicht würdigend eingegangen worden sei, sei diese Argumentationskette nicht nachvollziehbar. Im Wesentlichen hätten folgende Themen eine große Bedeutung: Das Angebot der Antragstellerin diene dem Freizeitvergnügen, Die Steuerbegünstigung für thematisch orientiere Freizeitanlagen werde von der Judikatur betreffend der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes anerkannt, zudem lieg aus Sicht der Antragstellerin eine ausreichende Anzahl an Belustigungen vor. Insbesondere werde auf das größenmäßig und inhaltlich teils sehr eingeschränkte, aber in der Judikatur betreffend der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes anerkannte Angebot von Indoor-Spielplätzen hingewiesen. Häufig seien hier nur kleine unbetreute Spielecken, aber große Bereiche mit dem Focus auf körperliche Bewegung vorhanden, die ebenso wie bei der Freizeitanlage der Antragstellerin dem Vergnügen dienten. Bereits aus dem Grund der Wettbewerbsneutralität heraus dürfe es hier zu keiner verzerrenden Ungleichbehandlung kommen. 4. Mit Anbringen vom 20. September2024 hat die steuerliche Vertretung ergänzend zur Beschwerdeschrift Folgendes vorgebracht: 4.1. Die belangte Behörde folgere ohne weitere Begründung aus der Aufzählung der Angebote, dass die Attraktionen auf den sportlichen Aspekt abzielten und weniger auf einen typischen Vergnügungspark. Zu unterscheiden sei zwischen Trampolinturnen und zum Vergnügen durchgeführtes Trampolinspringen. Als Sport müsste Regelwerk, Wettkampf in Turnieren spezielles Training, ergebnisorientiertes Leistungsziel, Erlernen spezieller Fähigkeiten und Techniken usw. im Vordergrund stehen. Für diese Anforderungen würden Interessenten an Turnverbände verwiesen. Für Indoor-Trampolinanalgen werde gefolgert, dass es sich beim Trampolinspringen nicht um Sport im Sinne der Vereinsrichtlinien handle (Anderes gilt für Trampolinturnen). Das Leistungsziel von Besuchern einer Indoor-Trampolinanlage liege im Vergnügen. Die Aufsichtspersonen der Beschwerdeführerin seien keine Trainer für eine sportliche Ausübung, sondern sollten nur Instruktionen für die Einhaltung der Benützungsregeln bieten. Freizeitanlagen mit Trampolinen würden (im Gegensatz zu Kletterhallen) nicht von der OEISS (Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau) begutachtet und würden keine Sportförderung erhalten. 4.2. Besonders sei auf eine im Jänner 2022 abgefragte Motivlage hingewiesen (Angaben in %, Mehrfachnennungen möglich): um Spaß zu haben (49,7) um etwas Neues auszuprobieren (37,7). gute Schlechtwetteraktivität (37,7), gut geeignet für Gruppen- / Familienaktivitäten (25,2), gut geeignet für (Kinder-)Geburtstage (20,5), Kinder wollen hierher (19,5), abwechslungsreiche Tätigkeit (17,9), gut geschultes Personal vermittelt Sicherheit (14,6), um mich fit zu halten (11,3). 4.3. Die Hauptzielgruppe seien Familien mit Kindern oder direkt Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre. Wesentlich sei der Spaß Faktor auch gekoppelt mit Kindergeburtstagen und Kinderpartys. Die Zielgruppe vergleiche das Angebot mit anderen Indoor-Spielplätzen sowie Action- und Freizeitpark Angeboten Die durchschnittliche Verweildauer Aufenthaltsdauer betrage 1,52 Stunden, wobei hier die Partyzeit nicht eingerechnet sei. Die Indoor Freizeitanlage umfasse einen Eingangsbereich, einen Galerie- Aufenthaltsbereich für insbesondere Besucher, Eltern und Freunde, Automaten für Getränke, mehrere Aufenthalts- und Partyräume sowie ein Action- und Spielangebot mit 13 Bereichen (warm up, interaktive Kletterwand, tower zone, valo arena, airtrack high, performance zone, wall walk, bag jump, action zone, basketball zone, dodgeball zone, interactive zone, bungee zone). Hierbei sei der Freizeit- und Spassfaktor wesentlich - insbesondere interaktive Spiele mit virtuellen Elementen (auch ohne Trampolin) würden bevorzugt. 4.4. Die Betreiberin sei verwaltungsrechtlich Schaustellerin, und erziele daher bereits ex definitione "Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller" und entspreche daher dem Wortsinne des § 10 Abs. 3 Z 8 UStG. Zur Frage, wie der unbestimmte Begriff "Vergnügungspark" ausgelegt werden könne, sei als wesentliches Entscheidungskriterium auf das Vorhandensein von "Freizeitvergnügen" abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (so auch wieder in den Judikaten zur P-GmbH, BFG 27.01.2023, RV/7100930/2021) werde die Begünstigung auch für einen Indoor-Spielplatz/Freizeitpark, der durch einen einzigen Unternehmer betrieben werde, angewendet, (Rz 1431 UStRL). Die Behörde spreche auch vom "typischen" Vergnügungspark. Bereits Rz 1431 ff zeige die Bandbreite an begünstigten Schaustellerleistungen auf. Umfasst seien beispielsweise auch Einzelleistungen wie Kinder-Bullenreiten im Rahmen eines größeren Angebots, aber auch die Angebote von Themenparks (Westerncitys und Erlebniswelten). 4.5. Die Behörde stelle darauf ab, dass entsprechend der Judikatur eine Vielzahl an Belustigungen vorliegen müsse. Vergleichend zum Angebot von anderen (begünstigten) Indoorspielplätzen erbringe die Beschwerdeführerin ein an Vielfalt, (13 Attraktionen), Freizeitvergnügen und Größe (2.500m2) zumindest vergleichbares Angebot. Dies treffe auch im Verhältnis zum Sachverhalt zu VwGH 27.11.2014, 2011/15/0079, mit einer Hallengröße von rund 3.000 m2 und einem Schwerpunkt auf Bewegung (Trampoline, Hüpfburgen, Rutschen- und Schaukeln) zu. Eine im Freien aufgestellte oft monatelang und somit faktisch ortsfeste Hüpfburgenanlage biete weniger Attraktionen als die gegenständliche Freizeitanlage und sei ebenso körperorientiert. Eine Unterscheidung nur nach dem äußeren Anschein wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Wesentlich sei, dass die Beschwerdeführerin, wie die Marktforschung (und die Erfahrung zeigten, im Bereich der überwiegend dominierenden Zielgruppe voll im Wettbewerb mit anderen begünstigten Indoor-Spielplätzen stehe. Im Freizeitpark der Beschwerdeführerin gebe es einen einzigen von 13 Bereichen, der als high performance Bereich einen sportlicheren Charakter aufweise, aber besonders (optisch, aber auch mit einer zusätzlichen Einverständniserklärung) sichtbar gemacht werde, alle anderen Angebote dienten dem reinen Freizeitvergnügen. Im Falle der Beschwerdeführerin diene der high performance Bereich jedoch ebenfalls nur dem Freizeitvergnügen, da dieser eben gesondert zu kennzeichnen und mit Verbotshinweisen zu versehen sei. Die meisten Indoor-Spielplätze, Jahrmärkte und Freizeitparks verfügten zudem über meist baugleiche Trampolinanalagen und manche auch über seilgesicherte Kletterwände. Der Betrieb dieser Angebotsteile führe hier nicht zu einer Versagung der Steuerbegünstigung. Somit sei zusammenfassend festzuhalten, dass Indoor-Actionparks mit einem Hauptelement Trampolin angereichert mit vielfältigen auch virtuellen Spielelementen (siehe insbesondere die valo Arena als mixed reality Spielplatz mit hochwertigen interaktiven Videospielen ohne Trampolin) das Bedürfnis der Zielgruppe nach Spaß und Lebensfreude befriedigen würden und einen wesentlichen Zusatznutzen gesellig zu sein und (Kindergeburtstags-) Partys zu feiern, bringe. Dieses Erlebnisprofil decke sich überwiegend mit den, von anderweitigen Indoor-Spielplätzen und unterscheide sich ganz deutlich von Sportanlagen (gezieltes Training, um sportliche Ziele zu erreichen). Die Versagung der Begünstigung führe zu einem wesentlichen Wettbewerbsnachteil und verstoße somit gegen das unionsrechtliche Grundprinzip der Wettbewerbsneutralität (EuGH 25.04.2013, C-480/10, Europäische Kommission gegen Königreich Schweden; EuGH 31.01.2013, C-643/11, LVK - 56 EOOD). 5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 25. September 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen: 1. Die Beschwerdeführerin betreibt einer Halle auf einer Fläche von rund 2.500 m2 einen "Indoor - Freizeitpark" mit den Schwerpunkten Trampolin-Park, Parkour-Park und Freestyle-Park. 2. Die Halle umfasst einen Eingangsbereich, einen Galerie-Aufenthaltsbereich für Besucher, Automaten für Getränke, mehrere Aufenthalts- und Partyräume sowie ein Action- und Spielangebot mit folgenden 13 Bereichen: Die "Warm Up Area": Jede "FlipTime" startet mit einem gemeinsamen Aufwärmen. Die "Interaktive Kletterwand": Mittels Projektor kann man auf dieser Kletterwand verschiedene interaktive Spiele ausprobieren. Die "Tower Zone": hier kann man von unterschiedlich hohen Absprüngen sicher in ein Luftkissen springen. Die "Valo Arena": hier kann man die interaktiven Trampoline mit verschiedenen Levels erkunden. Der "Airtrack": das luftgefüllte Trainingsgerät kann zum Turnen, Flippen, Freerunning oder Cheerleading Übungen verwendet werden. Die "High Performance Zone": dort befinden sich Spitzengeräte wie olympischen Trampoline und "Freestyle Fivesquares" samt "Wallwalk Optionen". Der "Wall Walk": hier kann man eine Wand "vertikal rauf laufen". Den "Bag Jump": In den "AirBag" kann man von verschiedenen Seiten einspringen. Die "Action Zone": sie dient als Einstieg in das Trampolinspringen. Einfache und fehlerverzeihende Trampoline lassen Besucher kontrolliert abheben. Die "Basketball Zone": Mit einem höhenverstellbareren Korb kann man seine "Dunking Skills" zur Perfektion bringen. Die "Dodgeball Zone": Hier kann "Völkerball der anderen Art" gespielt werden. Die "Interactive Zone": hier kann man Teil eines Computerspiels werden und sich zum Sieg im "Valo Jump" springen oder sich in Geschick und Geschwindigkeit auf den "CardioWalls" versuchen. Die "Bungee Zone": die Zone ermöglicht sicheres Springen dank Bungee (Gummiseil) und Gurt. 3. Mit Zahlung eines Eintrittsgelds erwerben die Besucher das Recht auf eine zeitlich limitierte (60, 90 oder 120 Minuten) "Sprungzeit im ganzen ***Bf1***". 4. Zur Sicherheit gibt es folgende Spielregeln: Verpflichtendes Warmup Pro Trampolin 1 Person Kein Schmuck und lose Schnüre Aufsichtsplicht für Kinder unter 7 Jahren Betreten der Anlagen ist nur mit rutschfesten Socken ("FlipSocks") erlaubt. Kaugummis und Getränke sind in der Halle nicht erlaubt. Trampolinmatten, Pads, Bodenbeläge und Allgemeinbereiche werden täglich gereinigt und desinfiziert. Die Halle ist stets gut belüftet, um Geruchsbildung zu vermeiden. 5. In der Halle sind ausgebildeten Instruktoren ("Flip-Instructors") anwesend und achten auf die Einhaltung der Spielregeln. Sie haben Tipps parat und helfen, koordinativen Fähigkeiten weiterzuentwickeln oder neue Tricks auszuprobieren. Wer sein Können gezielt weiterentwickeln will, kann einen Privatstunde buchen. 6. Im Rahmen von Feriencamps wird eine Rundumbetreuung für Kinder ab 7 Jahren angeboten. Die Camps werden von Trainern geführt. Während der Woche werden Elemente des Trampolinspringens, Parkour und weiterer Sportarten gelehrt. Das Angebot umfasst auch Verpflegung (Frühstück & Mittagessen) und "FlipSocks". Angeboten werden Feriencamps für 1 Tag, 3 Tage oder 5 Tage. 7. Der Trampolinpark kann auch für Geburtstagsfeiern (ab 6 Personen) gebucht werden. Angeboten werden Geburtstagsfeiern im Zusammenhang mit einer Sprungzeit von 60, 90 oder 120 Minuten als Paket Basic+, Premium oder VIP. Die Geburtstagsfeiern haben folgenden Ablauf: Ankunft und Check-In: 30 Minuten vor der gebuchten Zeit checkt der Besucher im ***Bf1*** ein, damit alle Gäste genügend Zeit haben sich umzuziehen. Ab dieser Zeit steht der gebuchte Tisch oder der gebuchte Raum zur Verfügung. Warm-Up: 5 Minuten vor Beginn der Sprungzeit findet ein gemeinsames Warm-Up statt, um alle auf das Springen vorzubereiten. Sprungzeit (FlipTime): Nach dem Warm-Up startet die große Action und es ist Zeit zu springen. Austoben an den verschiedenen Zonen im ***Bf1***. Optional kann zusätzlich für 30 Minuten ein "BirtdayInstructor" für noch mehr Spaß und Action dazugebucht werden. Geburtstagsfeier: Je nach gebuchtem Paket wartet nach der Sprungzeit ein gedeckter Geburtstagstisch oder Geburtstagsraum auf die Besucher, an dem sie Getränke und je nach gebuchtem Paket auch Snacks, Essen und eine Geburtstagstorte genießen können. Geschenke können hier ebenfalls in Ruhe ausgepackt werden. 8. Das Leistungsangebot der Beschwerdeführerin richtet sich an alle Altersklassen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene), wobei es keinen Unterschied macht, ob die Besucher leistungsorientiert oder nur zum Vergnügen die Einrichtung benützen. Tatsächlich wird das Angebot schwerpunktmäßig vom Kindern und Jugendlichen genutzt. Es gibt zwar eine "High Performance Zone", im Grunde genommen ist das Angebot der Beschwerdeführerin aber für Spitzensport nicht geeignet. III. Beweiswürdigung Die Sachlage zu Punkt II. 1. bis 8 ist unbestritten, sie ergibt sich aus der Beschwerdeschrift sowie der Präsentation der Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage im Internet (https://***HP***.at***). Punkt II.8. stützt sich auf die Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. IV. Rechtliche Beurteilung 1. Gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage. 2. Gemäß § 10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer für Zirkusvorführungen sowie Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller auf 13%. 3. Unter "Zirkusvorführungen" sind Darbietungen zu verstehen, die der Unterhaltung dienen und die durch artistische und Dressurleistungen geprägt sind. Ob die Darbietung in Gebäuden oder Zelten (Wanderzirkus) stattfindet, ist unerheblich. 4. Für die Beurteilung, ob jemand Leistungen aus der Tätigkeit als "Schausteller" erbringt, kommt entscheidend darauf an, ob die Leistungen entweder auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder aber im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen in Gemeinschaft mit anderen Schaustellern erbracht werden. Erst die Vielfalt der bei solchen Anlässen gebotenen Schaustellungen, Belustigungen und Fahrgeschäften aller Art macht jenen, der bei einer solchen Veranstaltung Schaustellungsleistungen erbringt, zum Schausteller im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994. Isoliert von anderen Anbietern erbrachte Leistungen belustigender oder unterhaltender Art sind nicht solche aus einer Tätigkeit als Schausteller; die daraus bezogenen Entgelte können den ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht in Anspruch nehmen (VwGH 23.09.1985, 84/15/0073; VwGH 03.11.1986, 85/15/0117; VwGH 27.07.1994, 93/13/0263). 5. Im Bereich der Umsatzsteuer kommt im Grundsatz der steuerlichen Neutralität das Gebot der Gleichbehandlung konkurrierender Unternehmer zum Ausdruck, welches es verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, es sei denn, eine Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt (EuGH 25.04.2013, C-480/10, Europäische Kommission gegen Königreich Schweden; EuGH 31.01.2013, C-643/11, LVK - 56 EOOD). Die Regelung des UStG 1994 betreffend den ermäßigten Steuersatz für die Leistungen als Schausteller ist in Umsetzung des Richtlinienrechts der EU erlassen worden. Solcherart kommt bei Auslotung des Bedeutungsinhaltes der "Leistungen als Schausteller" das Gebot der unionsrechtskonformen Interpretation zur Anwendung. Im Rahmen dieser Interpretation darf dem Tatbestandsmerkmal "Schausteller" nicht ein so enger Inhalt beigemessen werden, dass die nationale Regelung eine Ungleichbehandlung von miteinander konkurrierenden Unternehmern zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994 dahingehend auszulegen, dass sie Leistungen von Schaustellern unabhängig davon erfasst, ob sie von einem Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit anderen Unternehmern (Schaustellern) erbracht werden (VwGH 27.11.2014, 2011/15/0079). Sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, darf eine nationale Regelung ortsungebundene und ortsgebundene Schausteller unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterwerfen [EuGH 09.09.2021, C-406/20 Phantasialand; BFH 17.03.2022, XI R 23/21 (XI R 4/21)]. 6. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sind die Leistungen der Beschwerdeführerin keine Leistungen iSd § 10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994 aus der Tätigkeit als Schausteller. Zu den auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder aber im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen angebotenen Leistungen gehören beispielsweise das Betreiben von Fahrgeschäften (Kinder-Karussells, Ringelspiele, Hochschaubahnen, Autodrome, Luft- und Schiffschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen, Wildwasserbahnen, Grotten- und Geisterbahnen, Freifalltürme, Kindereisenbahnen), Laufgeschäften (Spiegellabyrinthe) und Spielgeschäften (Schießbuden, Dosenwerfen, Pfeilwerfen). Im Streitfall liegt die Vielfalt an Schaustellungen, Belustigungen und Fahrgeschäften aller Art, wie sie auf derartigen Veranstaltungen angeboten werden, nicht vor. Das Leistungsangebot in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Halle ist sportlich geprägt vom Springen auf Trampolinen, in Luftkissen oder am Gummiseil, Klettern an der Kletterwand oder Laufen (Freerunning, Wall Walk) etc. Es richtet sich an alle Altersklassen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene), wobei es keinen Unterschied macht, ob die Besucher leistungsorientiert oder nur zum Vergnügen die Einrichtung benützen. Mit Zahlung eines Eintrittsgelds erwerben die Besucher das Recht auf eine zeitlich limitierte (60, 90 oder 120 Minuten) "Sprungzeit im ganzen ***Bf1***". Dieses eingeschränkte Angebot reicht für die nach § 10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994 für Schaustellleistungen geforderte Vielfalt nicht aus. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin neben den zeitlich limitierten Sprungzeiten auch Geburtstagsfeiern oder Feriencamps für Kinder anbietet, ändert daran nichts. Ob und in welchem Ausmaß das Angebot der Beschwerdeführerin von Besuchern mit sportlichem Interesse oder nur zum Vergnügen genutzt wird, ist für die Entscheidung nicht relevant. Entscheidend ist der Mangel an Vielfalt von Schaustellungsleistungen. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Judikat zu einen "Indoor-Spielplatz/Freizeitpark" verweist (VwGH 27.11.2014, 2011/15/0079), ist anzumerken, dass hier, anders als im Beschwerdefall, die geforderte Vielfalt an Belustigungen und Fahrgeschäften aller Art (unstrittig) vorlag. Geklärt wurde in diesem Verfahren, dass der begünstigte Steuersatz für Schaustellleistungen unabhängig davon zur Anwendung kommt, ob die Schaustellleistungen von einem oder von mehreren Unternehmern (Schaustellern) erbracht werden. Letztlich sei auch darauf verwiesen, dass bei ortsgebundenen Schaustellungsunternehmen (Freizeitpark mit einer entsprechenden Vielzahl von Schaustellleistungen) der begünstigte Steuersatz nur zur Anwendung kommt, wenn eine Gleichartigkeit der im Freizeitpark (ortsgebunden) einerseits und auf einem Jahrmarkt (ortsungebunden) andererseits dargebotenen Schaustellleistungen vorliegt [EuGH 09.09.2021, C-406/20 Phantasialand; kein ermäßigter Steuersatz: BFH 17.03.2022, XI R 23/21 (XI R 4/21)]. 7. Da im Beschwerdefall die von der Judikatur geforderte Vielfalt an Schaustellungen, Belustigungen und Fahrgeschäften aller Art nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Zulässigkeit einer Revision Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die relevanten Rechtsfragen sind mit der zitierten Judikatur ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung. Innsbruck, am 1. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100474/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100474.2024
Stammnummer
152578
Gültig
01.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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