…in einem Sondergesetz zusammengefasst. Ertragsteuerrechtlich gilt für sämtliche Umgründungstatbestände und damit auch für alle Verschmelzungsformen, dass sie als Formwechsel idR keine Realisierungstatbestände darstellen, wobei die Steuerhängigkeit der stillen Reserven durch den Buchansatz beim Umgründenden und die zwingende Buchwertfortführung beim Rechtsnachfolger gewahrt bleibt. Die Steuerneutralität gilt…
6.3 Gewinnverwirklichung 6.3.1 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung Rz 2153: Aus § 6 EStG 1988 ergibt sich, dass nur verwirklichte Gewinne der Besteuerung unterliegen. Die Gewinnverwirklichung tritt grundsätzlich bei der Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen ein. Gewinnrealisierung tritt ein, wenn…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Margit Mayr in der Beschwerdesache Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 zu Recht…
…im Sinne des § 124b Z 185 EStG 1988 und nur auf Vorgänge nach dem 31.3.2012 zur Anwendung. 20.2.2.45.2 Verhältnis zu anderen Realisierungsvorgängen Rz 61486160: Grundsätzlich kommt der Nebentatbestand der Depotentnahme unabhängig von anderen Realisierungstatbeständen zur Anwendung, sofern keine der…
…übertragenden Gesellschaft sowie Stifter und Stiftungsvorstände bei den Alleingesellschaftern der verschmolzenen Gesellschaften). Ausgehend von dem dem Grundsatz der Ertragsteuerneutralität zugrundeliegendem Prinzip, dass wegen der Aufrechterhaltung des Beteiligungsengagements der Gesellschafter keine steuerlichen Realisierungstatbestände ausgelöst werden sollen, spricht für die Subsumtion des Verschmelzungsverlustes unter den Tatbestand von …
…| G+B | 21 | Firmenwert PG | 80 | | | Grund und Boden | 21 | | ErgKap | 59 | | Für den Fall, dass anlässlich eines zukünftigen Realisierungstatbestandes die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung hinsichtlich Grund und Boden gemäß § 30 Abs…
…gegebene Verlustsituation in ihrer Wirkung herabgesetzt und damit eine Doppelverlustverwertung eingeschränkt werden. Eine teilweise Verkürzung des Siebenjahres-Verteilungszeitraumes soll nur im Falle und in Höhe eines konkreten Realisierungstatbestandes (ua Veräußerung anderer Beteiligungen im selben Wirtschaftsjahr) gegeben sein. Strittig ist im konkreten Fall nur die Frage…
5.1.9. Teilungsstichtag 5.1.9.1. Rückwirkungsfiktion Rz 1536: Teilungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen der realzuteilenden Personengesellschaft mit ertragsteuerlicher Wirksamkeit auf den oder die Nachfolgeunternehmer übergehen soll. Teilungsstichtag kann jeder von den Teilungspartnern bestimmte Tag sein (§ 28 in Verbindung mit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** und ***AB***, ***Ort2***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 29. Dezember 2022 gegen den…
5.1.10. Erfordernis eines teilungsfähigen Vermögens 5.1.10.1. Allgemeines Rz 1545: Die Vornahme einer nach Art. V UmgrStG begünstigten Realteilung setzt voraus, dass das zu übertragende Vermögen im Sinne des §§ 27 Abs. 2 (bzw. Abs. 3) UmgrStG 27 Abs. 2 UmgrStG am…
103.8. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs Rz 3776: Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet jenes Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach Ausführung der Lieferung im Auftrag des Abnehmers im…
Die Bw hat die Bauleistungen an den grundbücherlichen Eigentümer, die b , erbracht. Die Rechnung wurde aber nicht an den Empfänger, sondern an Dr. I fakturiert. Der Erwerber hat die fertig sanierte Wohnung dann von der b zu einem Fixpreis erworben. Die Ausgangsrechnung Nr 5 vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende R1. und die weiteren Senatsmitglieder R2., R3. und R.4 in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch LBG Niederösterreich Steuerberatung GmbH, Eichamtstr. 5-7, 2230 Gänserndorf, über die Beschwerde vom 18. August 2014 gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 17. Februar 2014 betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom 2. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 19. Jänner 2005 betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2002, entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AB, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Günther Schmidt, Wirtschaftstreuhänder, 2431 Enzersdorf/Fischa, Tulpengasse 29, vom 7. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vom 12. Juni 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme…
22.4.4.4 Fiktiver Veräußerungserlös Rz 6658: In folgenden Fällen ist der Veräußerungsvorgang gedanklich in zwei Veräußerungen aufzusplitten und für einen der Vorgänge ein fiktiver Veräußerungserlös anzusetzen. Ein solcher fiktiver Veräußerungserlös kann sein: Der Teilwert im Einlagezeitpunkt bei eingelegten Grundstücken (§ 4 Abs. 3a Z…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des VORNAME FAMILIENNAME als Rechtsnachfolger der FAMILIENNAME GmbH, ADRESSE, vertreten durch Steuer- und Wirtschaftberatung GmbH, Ferstelg. 6/7, 1090 Wien über die Beschwerde vom 02.10.2012 gegen den Bescheid der…
In diesem Schriftsatz führt MW. unter anderem Folgendes aus: "Der VwGH hat in Übereinstimmung mit der realen Tätigkeit und der tatsächlichen RechtsteIlung der I.......... (im Folgenden I.................) ausgesprochen, dass die belangte Behörde (im Folgenden UFS) nicht annimmt, dass die I................. üblicherweise selbst Bauleistungen erbracht hat…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Christian Seywald, Bundesinnungsmeister Friedrich Nagl und Dir. Anton Pfeiferim Beisein der Schriftführerin Romana Schuster über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb.ges, vom 17. November 2005…