Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4207-W/02
Keine Gegenverrechnung mit einem Gewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Personengesellschaft im Rahmen des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4207-W/02vom 12.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Rahmen des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 idF StruktAnpG 1996 ist eine Gegenverrechnung mit Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Personengesellschaften nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Schwarz & Schmid Treuhand- und Revisionsges.m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die Körperschaftsteuer
für das Jahr 1999 wird mit € 1.615.163,62 (S 22.225.136,00 )
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.)
handelt es sich um eine mit Satzung vom 26. Mai 1994 gegründete
Aktiengesellschaft.
Der alleinige Streitpunkt besteht in der Auslegung der
Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z. 2 KStG 1988, der wie folgt
lautet:
"Für Beteiligungen im Sinne des § 10 gilt
folgendes:
Z 1 ...
Z 2 Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren
Teilwert (§ 6 Z. 2 lit. a EStG 1988) oder der Verluste anlässlich der
Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum
Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden
Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem
Siebentel zu berücksichtigen sind, soweit nicht
- ...
- ...
- im Wirtschaftsjahr der Abschreibung oder des Verlustes
stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen
Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser
Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam
aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen
gegenverrechnet werden."
Unter Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG 1988 sind
im Wesentlichen solche an Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften zu verstehen, wobei die diesbezüglichen
Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit
sind.
In einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung
für das berufungsgegenständliche Jahr 1999 erläuterte die Bw. die
"Ermittlung der steuerrechtlichen Teilwertabschreibung" wie folgt:
Von den handelsrechtlich gebildeten Teilwertabschreibungen
an Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (S 29.950.287,00) sei der Gewinn
aus dem Verkauf der Beteiligung an der SB T. Ges.m.b.H. & Co KG
(S 13.284.000,00) gemäß
§ 12 Abs. 3 Z. 2 KStG 1988
abgezogen worden. Ein Siebentel hievon (S 2.380.898,14) zuzüglich der
Verrechnung mit diesem Beteiligungsveräußerungsgewinn
gemäß
§ 12 Abs. 3 Z. 2 KStG 1988 (S 13.284.000,00) mache
demnach die steuerrechtlich zulässige Teilwertabschreibung
(S 15.664.898,14) aus.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat
die Betriebsprüfung die Ansicht, dass die oben dargestellte
Gegenverrechnung mit dem Veräußerungsgewinn betreffend die SB T.
Ges.m.b.H. & Co KG unzulässig sei, weil die Bestimmung des § 12
Abs. 3 KStG 1988 nur für Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG (dh
für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) gelte. Die Beteiligung an der
SB T. Ges.m.b.H. & Co KG, bei der es sich um eine Personengesellschaft
handle, falle demnach nicht unter diese Bestimmung.
Ausgehend von unstrittigen Änderungen bezüglich
der Höhe der Teilwertabschreibungen (statt S 29.950.287,00 lediglich
S 22.884.390,00) sei demnach ohne Vornahme dieser Gegenverrechnung ein
Siebentel, nämlich S 3.269.199,00 als steuerrechtlich zulässige
Teilwertabschreibung im Jahre 1999 anzuerkennen. Dies ergebe eine
außerbilanzmäßige Hinzurechnung von
S 12.395.699,00.
Das Finanzamt für den 23. Bezirk erließ, dieser
Feststellung folgend, am 16. Oktober 2001 im wiederaufgenommenen Verfahren den
berufungsgegenständlichen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 1999.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. innerhalb
verlängerter Frist am 21. November 2001 Berufung. Begründend
führte sie in ihrem weiteren Schriftsatz vom 5. März 2002 aus, dass
aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 KStG 1988 folge, dass die Gegenverrechnung
zwar auf Teilwertabschreibungen von Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG
1988 anzuwenden sei, dass der Veräußerungsgewinn, mit dem
gegenverrechnet werde, aber Veräußerungsgewinne von Beteiligungen
miteinschließe, die nicht Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG 1988
seien. Dies werde ausdrücklich im § 12 Abs. 3 KStG 1988 vorletzter
Absatz geregelt, wonach Teilwertabschreibungen mit
Veräußerungsgewinnen einer anderen zum Anlagevermögen
gehörenden von dieser Vorschrift nicht
berührten Beteiligung verrechnet werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der der Berufung zugrunde liegende Sachverhalt ist
unbestritten und klar, beanstandet wird von der Bw. einzig die richtige
rechtliche Würdigung des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988.
Mit dem StruktAnpG 1996, BGBl. 1996/201, wurde diese
Bestimmung des § 12 Abs. 3 KStG 1988 neu gefasst. Entsprechend den
Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage soll mit dem neuen Abs. 3 Z.
2 die Wirkung einer dem Grunde nach steuerwirksamen Teilwertabschreibung auf
eine Beteiligung des Anlagevermögens im Hinblick auf die in der Regel bei
der betroffenen Gesellschaft gegebene Verlustsituation in ihrer Wirkung
herabgesetzt und damit eine Doppelverlustverwertung eingeschränkt werden.
Eine teilweise Verkürzung des Siebenjahres-Verteilungszeitraumes soll nur
im Falle und in Höhe eines konkreten Realisierungstatbestandes (ua
Veräußerung anderer Beteiligungen im selben Wirtschaftsjahr) gegeben
sein.
Strittig ist im konkreten Fall nur die Frage, ob auch ein
Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf
einer Beteiligung an einer Personengesellschaft eine Gegenverrechnung
gestattet, die eine solche Verkürzung des
Siebenjahres-Verteilungszeitraumes bewirkt.
Der rechtlichen Würdigung der Betriebsprüfung
bzw. des Finanzamtes kann der unabhängige Finanzsenat aus folgenden
Gründen zustimmen:
§ 12 Abs. 3 KStG 1988 normiert bereits in der
Überschrift, dass die Bestimmungen der nachfolgenden Z. 1 und 2 nur
für Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG 1988 zu gelten
haben.
Die Beteiligung an einer Personengesellschaft kann daher
vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 Z. 2 KStG 1988 nicht berührt
werden.
Warum nur Beteiligungen gemäß
§ 10 KStG
1988, und zwar jene, deren Erträge bei der Trägerkörperschaft
steuerfrei sind, in die Betrachtung einzubeziehen sind, ergibt sich aus der
Absicht des Gesetzgebers, die Doppelverlustverwertung einzuschränken. Bei
den der Einkünfteermittlung des EStG 1988 unterliegenden
Personengesellschaften ergibt sich auf Grund der Tangentenwirkung die direkte
Erfassung der betrieblichen Gewinne oder Verluste bei der
Trägerkörperschaft.
Wenn die Bw. in der Berufung mit der im vorletzten Absatz
dieser Gegenverrechnungsbestimmung des § 12 Abs. 3 Z. 2 KStG 1988
enthaltenen Wortfolge "von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung"
zu argumentieren versucht, ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
entgegenzuhalten, dass keinesfalls eine außerhalb des § 10 KStG 1988
stehende Beteiligung gemeint sein kann.
Laut herrschender Interpretation ist nämlich mit dem
Verweis auf "eine andere zum Anlagevermögen gehörende von dieser
Vorschrift nicht berührten Beteiligung" die Gewinnrealisierung bei dieser
anderen Beteiligung abgedeckt und der Verweis bedeutet damit, dass bei dieser
zweitgenannten Beteiligung keine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, deren
Siebentel im Realisierungsjahr noch offen sind.
Diesbezüglich wird auf
Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Ergänzungsblätter 1996,
Anm. 9 zu § 12 Abs. 3, hingewiesen.
Der Rechtsansicht der Bw. ist demnach nicht zuzustimmen,
weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen ist.
Wien,
12. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Teilwertabschreibung von Beteiligungen an KapitalgesellschaftenBerücksichtigung von einem Siebentelkeine Gegenverrechnung mit Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4207-W/02
- Stammnummer
- 5471
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF