…Rallyesport hergestelltes Sportgerät darstellt. Eine Verwendung des Fahrzeuges zum Personentransport im Straßenverkehr ist mit einem Fahrzeug in dieser Konfiguration nicht möglich. Daran ändert auch die eingeschränkte Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr nichts. Diese eingeschränkte Zulassung ist vielmehr notwendige Voraussetzung, um das Fahrzeug als Sportgerät (Rallyefahrzeug)…
…sei. Die berufungsgegenständlichen Fahrzeuge seien ausschließlich für den Rallyesport bestimmt und daher nicht als Personenkraftwagen, sondern als Sportgeräte einzustufen. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2007 machte die Bw. im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat bezüglich Normverbrauchsabgabe geltend, die Rallyefahrzeuge seien ausschließlich bei Rennsportveranstaltungen verwendet worden…
…lit. b UStG 1994 handle. Damit ist nach der Aussage des VwGH die vom BFG im Ausgangsverfahren getroffene Unterscheidung zwischen Rallyefahrzeugen, die als Personenkraftwagen hergestellt werden und nachträglich zu einem Sportgerät umgebaut werden und speziell für den Sport hergestellten Fahrzeugen für das gegenständliche Verfahren unerheblich…
…gestrichen. Dazu sei zu bemerken, dass es sich hierbei bereits um werkseitig als Rallyefahrzeug ausgerüstete Fahrzeuge gehandelt habe. Sie seien aufgrund der obigen Darstellung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise eindeutig nicht zur Personenbeförderung bestimmt gewesen, sondern primär als Sportgeräte anzusehen gewesen. Dem Einwand des Prüfers in Pkt…
…wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre". Als Kraftfahrzeuge iSd des NoVAG 1991 gelten gemäß § 2 Z 2 Personenkraftwagen... und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur). In der Berufung wurde von der Bw. zunächst behauptet, das KFG 1967 sei auf die gegenständlichen Rallyefahrzeuge nicht anwendbar…
…Segelyachten angestellten Überlegungen (siehe Anm. 102a) gelten auch für Geländefahrzeuge und Geländemotorräder, auch wenn diese Fahrzeuge der Sportausübung dienen (zB Rallyefahrzeug). Ob das Fahrzeug kraftfahrrechtlich zum Verkehr zugelassen ist, kann für die Einstufung als Landfahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 (und der entsprechenden…
…dem erfolgten Umbau zum Rallyefahrzeug "die Einstufung als Pkw somit nicht mehr zulässig sei" (siehe oben im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung). Weiters geht aus dem Einzelgenehmigungsbescheid hervor, dass das umgebaute Fahrzeug nur im Rahmen von seitens der FIA oder des OSK genehmigten Sportveranstaltungen verwendet werden darf…
…Zauberer, Wahrsager, vgl. UStR 2000 Rz 1294 ). Das Betreiben einer Trampolinanlage wird vom BGH als Betreiben eines Spiel- bzw. Sportgerätes bezeichnet (BGH 03.06.2008, VI ZR 223/07). Es ergibt sich somit, dass das Betreiben einer Trampolinanlage nicht als Schaustellerleistung gemäß § 10 Abs. 2…
…und Geländemotorräder gelten, auch wenn diese Fahrzeuge der Sportausübung dienen (zB Rallyefahrzeug: Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 99a), kann nach Rechtsauffassung des Unabhängigen Finanzsenates auch für das gegenständliche, einsitzige "Quad" nichts anderes gelten: Auch dieses ist als Beförderungsmittel (Personenbeförderung) zu qualifizieren, auch wenn bei…
…Wortlaut der KN-Position 8703 Rz 550: Gemäß § 2 Z 2 NoVAG 1991 gelten als Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur). Position 8703 lautet: Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge…