11.8 Mehrkindzuschlag Rz 793: Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag (§ 9 FLAG 1967 idF Budgetbegleitgesetz 2011). Das Kriterium des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet gilt allerdings nicht in Bezug auf Kinder, die…
…geborene G.), Geburtsjahr 1970, Alimentationszahlungen von Jänner bis November 1998. Als Begründung führte er an, er beantrage die Berücksichtigung der Mehrkinderstaffel für D. und B., da er für 2 Kinder sorgepflichtig sei. Weiters ist aus der Einkommensteuererklärung sowie der vorgelegten Beilagen ersichtlich, dass unter der…
berücksichtigt werden. Er hat in diesem Zusammenhang gemeint, daß "es sachlich geboten wäre, die - eben nur zum Teil als Folge privater Lebensgestaltung zu qualifizierenden - Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern steuerlich zumindest so zu berücksichtigen, daß nicht der größere Teil des Unterhaltsaufwandes der Einkommensteuer unterworfen wird. ... Zumindest die…
…bereits angeführt, ausschließlich die nicht im Haushalt der Bf. lebende Tochter und auf Grund des Nichtzustehens der Familienbeihilfe für die Tochter **Kind1** die Mehrkinderstaffel. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie…
11.11a Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988) Rz 810a: Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen steht in der Veranlagung ein Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 700 Euro (bis 2023: 550 Euro, bis 2021: 250 Euro) pro Kind gemäß § 106 EStG 1988 zu. Die Berechnung der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die am 24. November 2008 eingelangte Berufung des AA., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. November 2008 betreffend Familienbeihilfe (Mehrkindzuschlag) 2007 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. Juli 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 8. Juni 2009 betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 28. März 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 28. Februar 2011 betreffend den Antrag auf den Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des 2010 vom 24. Jänner 2011 entschieden: Die…
…Mai 2006 erließ das Finanzamt einen "Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge: Familienbeihilfe Mehrkindstaffel Kinderabsetzbetrag für die Kinder | Familien-u.Vorname | Geburtsdatum | Art | für die Zeit (vom/bis) | Betrag € | V.K. | 22.06.1997 |…
34 KINDERZUSCHLAG ZUM KINDERABSETZBETRAG (§ 104 EStG 1988) Rz 1242: Der Kinderzuschlag ist eine beitragsunabhängige, wohnortbezogene Sozialhilfeleistung für bedürftige Eltern. Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Personen, denen ein Kinderabsetzbetrag für ein Kind gewährt wird, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Da der Kinderabsetzbetrag mit der…
11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) Rz 784: Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist eine Person, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt…
a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet; b) geht eine solche Arbeit…
…2007 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Berechnung der Höhe der Familienbeihilfe und der Mehrkindstaffel gemäß § 8 FLAG 1967 immer der Grundbetrag bezogen auf das Alter des Kindes maßgebend sei. Überdies legte das Finanzamt anhand des - bereits…
11.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) 11.4.1 Voraussetzungen Rz 771: Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr a)verheiratet oder eingetragener Partner ist und…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort, Straße, vertreten durch [Vertreter], vom 16. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 23. Mai 2011 betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in W, vom 15. April 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 24. März 2009 betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag für das Jahr 2009 auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2008…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Emesz & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Trappelgasse 4, 1040 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 07.05.2018 betreffend…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vom 10. März 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom 23. Februar 2011 betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid über den…
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen…
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der…