Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0530-L/02
Keine Anwendung der Mehrkinderstaffel für nicht haushaltszugehörige Tochter aus erster Ehe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-L/02vom 20.11.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die für das Jahr 1998 noch geltende “Mehrkinderstaffel” für den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 798/1996 ist isoliert von der Kinderstaffelung des Unterhaltsabsetzbetrages (lit. b leg.cit.) zu betrachten. Dem Bw. wurde daher zu Recht lediglich der Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich S 350,-- für die nicht in seinem Haushalt lebende Tochter (aus erster Ehe) und der Kinderabsetzbetrag iHv. S 350,-- für den im Haushalt lebenden Sohn gewährt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt
betreffend Einkommensteuer 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuer 1998:
Der Bw. erklärte in der Einkommensteuererklärung
für 1998 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie sonstige
Einkünfte aus Prüfertätigkeit lt. Beilagen. Der Gesamtbetrag der
Einkünfte betrug 879.365,-- S.
Der Seite 1 der Einkommensteuererklärung für
1998 ist Folgendes zu entnehmen:
Der Bw. ist verheiratet und macht den
Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Dessen Ehegattin habe im Jahr 1998
Einkünfte in Höhe von 57.698,84 S bezogen. In der Zeile "Kinder
für die ich oder mein (Ehe)Partner 1998 für mindestens
sieben Monate Familienbeihilfe bezogen habe", wurde die Anzahl "1"
(D.) angegeben. Im Feld "Unterhaltsabsetzbetrag: Kinder, für die ich 1998
den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet habe" gab der Bw. an: B. L.
(geborene G.), Geburtsjahr 1970, Alimentationszahlungen von Jänner bis
November 1998. Als Begründung führte er an, er beantrage die
Berücksichtigung der Mehrkinderstaffel für D. und B., da er für
2 Kinder sorgepflichtig sei. Weiters ist aus der
Einkommensteuererklärung sowie der vorgelegten Beilagen ersichtlich, dass
unter der Kennzahl 277 "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigten konnte" in folgender Höhe geltend gemacht wurden:
12.300,62 S für mit dem Pkw durchgeführte Dienstreisen
("Differenzwerbungskosten") sowie 104.468,-- S für Fahrten mit dem Pkw
von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Als Sonderausgaben wurden
13.024,80 S für Personenversicherungen sowie 80.000,-- S für
Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung geltend gemacht.
Das Finanzamt anerkannte bei der Veranlagung zur
Einkommensteuererklärung 1998 zwar die Abzugsfähigkeit der
Differenzwerbungskosten in Höhe von 12.301,-- S, berücksichtigte
jedoch weder die Topfsonderausgaben noch die tatsächlichen Aufwendungen
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und auch nicht den
Alleinverdienerabsetzbetrag. Das Pendlerpauschale iHv. 20.160,-- S wurde
bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.
In der Begründung führte es aus, die
tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte hätten nicht berücksichtigt werden können, da
die hiefür erwachsenden Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch
ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten seien. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können,
da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 60.000,-- S seien. Hinsichtlich der
Topfsonderausgaben verwies das Finanzamt auf die Begründung des
Vorjahresbescheides bzw. der Berufungsvorentscheidung.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Bw. Folgendes
geltend:
A) Das
Pendlerpauschale in Höhe von
20.160,-- S berücksichtige nur einen geringen Teil der
tatsächlichen Aufwendungen für die tägliche Fahrt zwischen seiner
Wohnung und seiner Arbeitsstätte. Das Pauschale decke nur etwa ein Viertel
der Kosten der Aufwendungen ab, weshalb dieses zu niedrig festgelegt wurde. Er
beantrage deshalb, die für die notwendigen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte aufgewendeten Kosten in Höhe von 104.468,- S bei
Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 1998 zu
berücksichtigten.
B) Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bw. habe im
Jahr 1998 897.365,-- S betragen und übersteige daher den Betrag
von 700.000,-- S, sodass seine
Topfsonderausgaben für die
Errichtung einer Arbeiterwohnstätte und für freiwillige
Krankenversicherungen usw. nicht mehr berücksichtigt worden seien. Diese
Bestimmung sei gleichheitswidrig, da beispielsweise ein Steuerpflichtiger, der
zusammen mit seiner berufstätigen Ehegattin ebenfalls jährliche
Einkünfte von mehr als 700.000,-- S erziele, diese Sonderausgaben
absetzen könne. Diese Bestimmung des Einkommensteuergesetzes diskriminiere
Alleinverdiener und sei daher gleichheitswidrig und somit verfassungswidrig. Er
beantrage deshalb, seine Topfsonderausgaben des Jahres 1998 iHv.
93.024,80 S bei Berechnung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
C) Der BW. sei für 2 Kinder sorgepflichtig und
zwar für den Sohn D. G. und für die Tochter aus erster Ehe, B. L.,
geboren 1.6.1970. Dass der Gesetzgeber dies bei der
Mehrkinderstaffel nicht
berücksichtige, sei gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig.
Einkommensteuer 1999:
Der Bw. erklärte in der Einkommensteuererklärung
für 1999 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie sonstige
Einkünfte aus Prüfertätigkeit lt. Beilagen. Der Gesamtbetrag der
Einkünfte betrug 908.715,-- S.
Der Bw. gab an, die Ehegattin habe im Jahr 1999
Einkünfte in Höhe von 41.696,91 S bezogen. In der Zeile "Kinder,
für die ich oder mein Ehepartner 1999 für mindestens
sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen habe" gab der Bw. die Anzahl der
Kinder mit "0" an.
Weiters beantragte er unter der Kennzahl 277 der
Erklärung Differenzwerbungskosten iHv. 16.632,76 S und Fahrtkosten
zwischen Wohnort und Arbeitsstätte iHv. 104.468,-- S.
Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom
27. November 2000 anerkannte das Finanzamt weder die Geltendmachung
des Alleinverdienerabsetzbetrages noch den Abzug der Aufwendungen für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Pendlerpauschale iHv.
20.160,-- S wurde bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, der
Alleinverdienerabsetzbetrag könne nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 30.000,-- S seien. Die tatsächlichen
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien
nicht berücksichtigt worden, da die hiefür erwachsenden Kosten durch
den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale
abgegolten seien. Weiters wurden die geltend gemachten Topfsonderausgaben nicht
anerkannt, da der Gesamtbetrag der Einkünfte 700.000,-- S
überstieg. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes wurden jedoch
mit dem Abzug eines Pauschbetrages von 4.500,-- S (für die Monate
Oktober bis Dezember 1999) berücksichtigt.
In der dagegen erhobenen Berufung vom
11. Dezember 2000 wandte sich der Bw. gegen die Nichtanerkennung des
Kilometergeldes für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die Nichtberücksichtigung der Topfsonderausgaben sowie der
Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Die Begründung der
Berufung hinsichtlich der Berufungspunkte "Aufwendungen für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" sowie "Nichtanerkennung der
Topfsonderausgaben" deckt sich mit den Ausführungen in der Berufung gegen
den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1998. Zur Nichtgewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages führte der Bw. Folgendes aus:
"Meine Ehegattin
hatte im Jahr 1999 Einkünfte von 63.853,30 ATS. Aus diesem Grunde
wurde der Alleinverdienerbetrag bei Berechnung der Einkommensteuer verweigert.
Der Unterhaltsanspruch meiner Ehegattin gegenüber mir beträgt aber ca.
30 % meines Einkommens, daher monatlich mindestens ca. 20.000,-- ATS.
Ich muss daher überwiegend für meine Ehegattin sorgen. Diese
Unterhaltsverpflichtung wird aber bei Berechnung meiner Einkommensteuer
überhaupt nicht berücksichtigt. Die Bestimmungen über die
Nichtberücksichtigung der Sorgepflichten für die Ehegattin sind daher
ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, da über den
Alleinverdienerfreibetrag nur eine geringe Zahl von Ehegattinnen bei Berechnung
der Einkommensteuer berücksichtigt wird. Aber auch die Bestimmungen
über den Alleinverdienerfreibetrag sind verfassungswidrig, da nur ein ganz
bescheidener Betrag bei Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt wird.
Ich muss daher mein gesamtes Einkommen versteuern, obwohl mir unter
Berücksichtigung meiner Sorgepflichten (Ehegattin 30 %, Sohn D.
18 %) nur ca. 52 % meines Einkommens selbst zukommen. Eine solche
Steuergesetzgebung ist nicht nur ungerecht, sondern auch verfassungswidrig. Die
Festlegung einer Einkommensgrenze von 60.000,-- S ist willkürlich bzw.
müsse sich eine solche Grenze allenfalls daran orientieren, ob die
Ehegattin trotz des allfälligen Einkommens überwiegend vom Ehegatten
erhalten werden muss. Die Festlegung der Einkünfte der Ehegattin als
Maßstab für die Berücksichtigung des Alleinverdienerfreibetrages
ist ebenfalls willkürlich, die Festlegung des Einkommens wäre
sachgerechter".
Weiters führte der Bw. an, dasselbe gelte auch im
Verhältnis zu seinem Sohn D.. Obwohl er verpflichtet sei, ca. 18 %
seines Einkommens als Unterhaltsverpflichteter für seinen Sohn zu leisten,
werde nur ein unbedeutender Betrag bei Berechnung seiner Einkommensteuer
berücksichtigt. Die Bestimmungen über die Familienbesteuerung für
seinen Sohn D. seien daher ebenfalls verfassungswidrig, da Familien mit Kindern
im Steuerrecht weitaus schlechter gestellt würden, als Familien ohne
Kinder.
Einkommensteuer
2000
Der Bw. erklärte in der Einkommensteuererklärung
für 2000 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie sonstige
Einkünfte aus Prüfertätigkeit lt. Beilagen. Der Gesamtbetrag der
Einkünfte betrug 893.542,-- S.
Der Bw. beanspruchte wiederum den
Alleinverdienerabsetzbetrag und gab die Einkünfte der Ehegattin mit
49.512,82 S an. Die Anzahl der Kinder, für die für mindestens
7 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde, gab er mit "1" an. In
Kennzahl 277 der Erklärung wurden als Werbungskosten 10.454,42 S
aus dem Titel Differenzwerbungskosten und 104.468,-- S für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht. Auch die
Berücksichtigung von Topfsonderausgaben iHv. 93.216,80 S wurden
beantragt. Als außergewöhnliche Belastung machte der Bw.
Berufsausbildung seines Sohnes D. im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2000 geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
30. Oktober 2001 wurden weder die Topfsonderausgaben
berücksichtigt noch die Abzugsfähigkeit des Kilometergeldes für
die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt und auch der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zuerkannt. Die Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung des Sohnes wurden allerdings als
außergewöhnliche Belastung in Höhe von 18.000,-- S bei
Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt. Hinsichtlich der
Abweichungen von der Steuererklärung wies das Finanzamt auf die
Begründung des Vorjahresbescheides hin.
Gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000 erhob der Bw. mit Schreiben vom 29. November 2001
Berufung wegen Nichtanerkennung des Kilometergeldes für die Strecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Nichtberücksichtigung der
Topfsonderausgaben sowie der Nichtgewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages und begründete diese im Wesentlichen
wortgleich mit der Vorjahresberufung.
Einkommensteuer 2001
Der Bw. erklärte in der Einkommensteuererklärung
für 2001 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie sonstige
Einkünfte aus Prüfertätigkeit lt. Beilagen. Der Gesamtbetrag der
Einkünfte betrug 955.058,-- S.
Der Bw. beanspruchte den Alleinverdienerabsetzbetrag und
gab die Einkünfte der Ehegattin mit 58.275,64 S an. Die Anzahl der
Kinder, für die für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe
bezogen wurde, gab der Bw. mit "1" an. Neben Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit bezog der Bw. sonstige Einkünfte aus
Prüfertätigkeit. Weiters machte der Bw. Topfsonderausgaben für
Lebensversicherungen und Wohnraumschaffung in Höhe von insgesamt
93.431,20 S geltend. Die Kosten für Berufsausbildung für den Sohn
D. für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2001 machte der Bw. als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom
25. Juni 2003 anerkannte das Finanzamt zwar die Kosten für
auswärtige Berufsausbildung für den Sohn iHv. 18.000,-- S
pauschal, versagte jedoch die Anerkennung der Topfsonderausgaben sowie des
Alleinverdienerabsetzbetrages und der tatsächlichen Aufwendungen für
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Pendlerpauschale iHv.
24.480,-- S wurde bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2003 erhob der Bw.
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 Berufung wegen Nichtanerkennung des
Kilometergeldes für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
Nichtberücksichtigung der Topfsonderausgaben sowie der Nichtgewährung
des Alleinverdienerabsetzbetrages. Die Begründung der Berufung ist
identisch mit der Begründung der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000.
Einkommensteuer 2002
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2002 beanspruchte der Bw. erstmals nicht den Alleinverdienerabsetzbetrag. Die
Anzahl der Kinder gab er mit "1" an. Als Topfsonderausgaben wurde ein Betrag
iHv. 2.920,-- € geltend gemacht. Weiters machte der Bw. Kilometergeld
iHv. 7.611,24 € zusätzlich zum Pendlerpauschale geltend. Als
Kosten für Arbeitsmittel und Reisekosten wurden Beträge iHv.
1.696,90 € und 2391,29 € (insgesamt 4.088,19 €) geltend
gemacht. Als außergewöhnliche Belastung für Kinder machte der
Bw. wie in den Vorjahren auswärtige Berufsausbildung geltend. Das
Pendlerpauschale iHv. 1.470,-- € wurde bereits bei der laufenden
Lohnverrechnung berücksichtigt. Die Einkünfte der Ehegattin betrugen
im Jahr 2002 4.814,95 €.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
25. Juni 2003 anerkannte das Finanzamt die Kosten für
Arbeitsmittel und Reisekosten iHv. insgesamt € 4.088,19, als
Werbungskosten, nicht jedoch die geltend gemachten Topfsonderausgaben. Auch die
tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte wurden nicht berücksichtigt, da die hiefür
erwachsenden Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch das
Pendlerpauschale abgegolten seien.
Mit Berufung vom 20. Juli 2003 bekämpfte der
Bw. die Nichtberücksichtigung des Kilometergeldes für die Strecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Nichtberücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages und die Nichtberücksichtigung der
Unterhaltspflichten für die Ehegattin und den Sohn D. bei der
Einkommensteuerberechnung 2002. Die Begründung dieser Berufung ist
identisch mit den Berufungspunkten betreffend Pendlerpauschale,
Alleinverdienerabsetzbetrag und Nichtberücksichtigung der
Unterhaltspflichten für die Ehegattin und den Sohn D. in der Berufung gegen
den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000. Der einzige Unterschied liegt
in der teilweise vorgenommenen Umrechnung der Schillingbeträge in
Eurobeträge. Die Nichtanerkennung der Topfsonderausgaben blieb
unbekämpft.
Zusammenfassende Darstellung der in den einzelnen
Berufungsjahren anerkannten bzw. nicht zuerkannten Absetzbeträge bzw.
Pauschalbeträge:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
(€)
|
Pendlerpauschale
|
20.160,00
|
20.160,00
|
20.160,00
|
24.480,00
|
1.470,00 €
|
§ 34
auswärtige Berufsaubildung Kinder
|
|
4.500,00
|
18.000,00
|
18.000,00
|
1.320,00
|
Topf-SA
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Verkehrs-absetzbetrag
|
4.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
291,00
|
AVAB
|
nein
|
nein
|
nein
|
nein
|
in L1 nicht
beantragt!
|
Unterhalts-
absetzbetrag
|
4.200,00
|
|
|
|
|
Kinderabsetz-betrag
|
350,00
|
0,00
|
700,00
|
700,00
|
50,90
Dem
Akteninhalt bzw. dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ist zu
entnehmen dass die Gattin des Bw. in den einzelnen Berufungsjahren folgende
Einkünfte erzielte:
|
Jahr:
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
(€)
|
Einkünfte:
|
59.413,--
|
62.717,--
|
65.042,--
|
4.814,95
|
Grenzbetrag
gem. § 33 Abs. 4
Z 1 EStG:
|
30.000,--
|
60.000,--
|
60.000,--
|
4.400,--
Familienbeihilfe wird dem Bw.
nur für den Sohn D. gewährt. Laut Beihilfenverfahren - Abfrage stand
dem Bw. im Jahr 1998 FB für die Monate Jänner bis Oktober, im Jahr
1999 nur für die Monate Oktober bis Dezember und in den Jahren 2000, 2001
und 2002 für die Monate Jänner bis Dezember zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte; Berufungsjahre 1998, 1999, 2000, 2001 und
2002
Strittig ist, ob die vom Bw. als Werbungskosten geltend
gemachten Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte
durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 bestimmt Folgendes: "Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer
einfachen Fahrtstrecke von 40-60 km 20.160,-- S (1.470,-- €)
jährlich. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach
lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten."
Anmerkung zum Gesetzestext: Die zitierte
Bestimmung stellt die geltende Fassung für alle Berufungsjahre dar; der
für das Jahr 2002 geltende Eurobetrag wurde in Klammer gesetzt.
Unbestritten ist, dass die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte 41 km beträgt.
Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen geht eindeutig
hervor, dass mit Berücksichtigung des Pauschbetrages gem. § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c und des Verkehrsabsetzbetrages alle Ausgaben
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind.
Für die Anerkennung von Ausgaben, die über das Pauschale hinausgehen
bleibt kein gesetzlicher Spielraum.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. die Zuerkennung
des so genannten großen Pendlerpauschales für die Jahre 1998 bis
einschließlich 2002 beantragt und wurde ihm dieses iHv. 20.160,-- S
jährlich für die Jahre 1998, 1999 und 2000, iHv. 24.480,-- S
jährlich für das Jahr 2001 und iHv. 1.470,-- €
jährlich für das Jahr 2002 zuerkannt. Weiters wurde in den
Jahren 1998 bis einschließlich 2001 ein Verkehrsabsetzbetrag iHv.
4.000,-- S und für das Jahr 2002 iHv. 291,-- € bei
Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt.
Da die bereits zitierte Bestimmung des § 16
Abs. 1 Z 6 eindeutig aussagt, dass mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
den Pauschbeträgen nach lit. b und c alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind, kann der Berufung in
diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 5. Juni 2003, 2002/15/0194 Folgendes
ausgeführt:
"Der in der
vorliegenden Beschwerde angestrebten ,verfassungskonformen Interpretation' des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, wonach die Pauschalierung lediglich als
vorrangige Methode der Berücksichtigung der Werbungskosten für die
Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte heranzuziehen, über Antrag des
Steuerpflichtigen jedoch die Berücksichtigung der tatsächlichen
Fahrtkosten zuzulassen sei, wenn ansonsten ein erheblicher Teil der Fahrtkosten
des Fernpendlers unberücksichtigt bliebe, steht der klare Wortlaut des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 entgegen, nach dem die Aufwendungen für
täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind. Vor dem
Hintergrund der im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zitierten
Rechtsprechung teilt der Verwaltungsgerichtshof die in der Beschwerde
vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken zudem nicht (vgl. das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2002, 2001/15/0225)."
Dazu ist zu bemerken, dass in dem dieser Entscheidung zu
Grunde liegenden Verwaltungsverfahren zunächst der Verfassungsgerichtshof
die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde mit
Beschluss vom 9. Oktober 2002, B 1615/01, abgelehnt hat. Zur
Begründung des Ablehnungsbeschlusses verwies der Verfassungsgerichtshof auf
seine ständige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Pauschalierungen
(z.B. VfSlg. 9119/1981, 9624/1983, 10.135/184, 11.615/1988) und zur
Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung von selbständigen und
unselbständigen Einkommen (z.B. VfSlg. 7957/1976, 8487/1997,
10.424/1984).
Auch der BW. hat bereits für die Vorjahre (gegen die
Bescheide betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997) Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat jedoch die Behandlung der Beschwerde
jeweils mit Beschlüssen vom 28. September 1999, B 1198/98-3 und B 74/99-3
abgelehnt. In der Berufung gegen Einkommensteuer 1996 wurden die Kosten für
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Sonderausgaben mit
einheitlichem Höchstbetrag ("Topfsonderausgaben") geltend gemacht. In der
Berufung gegen Einkommensteuer 1997 machte der BW. zusätzlich zu den
erstgenannten Berufungspunkten die Berücksichtigung der Sorgepflichten
für zwei Kinder im Rahmen der sog. "Mehrkindstaffel" (Kinderabsetzbetrag)
geltend.
2. Sonderausgaben mit
einheitlichem Höchstbetrag ("Topfsonderausgaben"); Berufungsjahre 1998,
1999, 2000 und 2001
Gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
sind Beiträge und Versicherungsprämien (....) zu einer freiwilligen
Kranken- Unfall- oder Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung etc.
sowie gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung bei der Ermittlung des
Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind.
Gem. Abs. 3 Z 2 leg.cit. besteht u.a. für
die o.a. Ausgaben gemäß Abs. 1 Z 3 leg.cit. ein
einheitlicher Höchstbetrag von 40.000,-- S (2.920,-- €)
jährlich. Dieser erhöht sich um 40.000,-- S
(2.920,-- €), wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Beträgt der Gesamtbetrag der
Einkünfte mehr als 500.000,-- S (36.400,-- €), so vermindert
sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschalbetrag nach Abs. 2)
gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von 700.000,-- S (50.900,-- €)
kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Anmerkung zum
Gesetzestext:
Die für den
Berufungsfall maßgebliche zitierte Gesetzestext ist auf alle
Berufungsjahre anwendbar; die für das Jahr 2002 geltenden Eurobeträge
wurden - (obwohl für dieses Jahr nicht berufungsgegenständlich)
vollständigkeitshalber - jeweils in Klammer angeführt.
Unbestritten ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte
des Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren
1998, 1999, 2000 und 2001 jeweils
über 700.000,-- S (50.900,-- €) lagen. Auf Grund des in
§ 18 Abs. 3 Z 2 letzter Absatz klar normierten Grenzbetrages von
700.000,-- S ist eine Anerkennung von Sonderausgaben hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen Ausgaben für Personenversicherungen und
Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung nicht möglich. Auf den Standpunkt
des Bw. zur angeblichen Gleichheits- bzw. Verfassungswidrigkeit der
anzuwendenden Normen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da weder
der Gesetzeswortlaut allfällige durch Auslegung zu beseitigende Zweifel
zulässt, noch das österreichischen Steuerrecht - im Hinblick auf das
seit dem EStG 1972 geltende Prinzip der Individualbesteuerung - eine
allfällige Zusammenrechnung der Einkünfte von Ehegatten bzw. von
Eltern und Kindern oder eine Zusammenveranlagung dieser Personen
(Haushaltsbesteuerung) vorsieht (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 7. Auflage,
21ff) und somit eine Interpretationsmöglichkeit der Begründung des
bezüglichen Berufungsbegehrens nicht gegeben ist.
Bemerkt wird, dass der Bw. in den Berufungen gegen
Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 auf das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember
1998, B 342/98 hinweist, welches diese eklatante Ungerechtigkeit nicht
beseitige. Dieses Erkenntnis stellt jedoch klar, dass keine
Verfassungswidrigkeit der (rückwirkenden) Beseitigung der begünstigten
Abschreibung des Assanierungsaufwandes durch das StrukturanpassungsG 1996
gegeben ist, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.
3. Berücksichtigung
der Mehrkinderstaffel; Berufungsjahr 1998
Gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 i.d.F. BGBl. Nr. 798/1996 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grunde des Familienlastenausgleichsgesetzes
(FLAG) 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen
Auszahlung mit der Familienbeihilfe (im Folgenden kurz FB) ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 350,-- S für jedes erste Kind,
525,-- S für das zweite Kind und 700,-- S für jedes weitere
Kind zu.
Gem. lit. b leg.cit. steht einem Steuerpflichtigen,
der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2
Abs. 5 FLAG 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht
dauernd getrennt lebenden (Ehe)partner Familienbeihilfe gewährt wird, den
gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350,-- S
monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges
Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein
Absetzbetrag von 525,-- S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag
von jeweils 700,-- S monatlich zu.
Bis 1999 stieg der Kinderabsetzbetrag mit der Anzahl der
Kinder. Die Begünstigung der Mehrkinderfamilie war im EStG verankert,
während die Familienbeihilfe nach dem Alter gestaffelt war. Mit dem StRefG
2000 wurde die Mehrkinderstaffel vom EStG (von den Kinderabsetzbeträgen) in
das FLAG (zur Familienbeihilfe) überführt (§ 8ff FLAG); Doralt,
Kommentar zum EStG, II, Tz. 37 zu § 33.
Unbestritten ist, dass dem Bw. in den Berufungsjahren nur
für seinen Sohn D. G. (und nicht auch für seine Tochter aus erster Ehe
B. L.) Familienbeihilfe gewährt wurde. Das Finanzamt hat gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a leg.cit. den Kinderabsetzbetrag
von monatlich 350,-- S für das "erste Kind" gewährt. Da der Bw.
(bzw. auch seine von ihm nicht dauernd getrennt lebende Ehepartnerin) für
seine Tochter B. L. keine Familienbeihilfe bezog, wurde diese nicht als "zweites
Kind" iSd § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a leg.cit.
qualifiziert.
Das Finanzamt ist somit richtigerweise vom eindeutigen
Gesetzeswortlaut ausgegangen und hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die
Kinderstaffel für den Kinderabsetzbetrag (lit. a) isoliert von der
Kinderstaffelung des Unterhaltsabsetzbetrages (lit. b) zu betrachten ist.
Dem Bw. wurde daher zu Recht der Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich
350,-- S für die nicht in seinem Haushalt lebende Tochter B. und der
Kinderabsetzbetrag für den im Haushalt wohnenden Sohn D. gewährt.
Auch eine verfassungskonforme Interpretation der
Gesetzesbestimmungen führt zu keinem anderen Ergebnis:
Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern so
erhalten diese zur Abgeltung aller Aufwendungen des Kindes wie z.B. für
Wohnung, Verpflegung, Bekleidung usw. nur den Kinderabsetzbetrag, wobei dieser
pro Kind nur einmal und zwar dem Familienbeihilfenbezieher ausbezahlt wird.
Leben die Eltern aber getrennt, hat der Steuerpflichtige, der für ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet,
zusätzlich Anspruch auf einen eigenen Unterhaltsabsetzbetrag. Dieser
Absetzbetrag soll nach den erläuternden Bemerkungen zum
Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl. 312/1992, nicht die gesamten
Kindesaufwendungen, die ohnehin der dem Beihilfenbezieher ausbezahlte
Kinderabsetzbetrag abgilt, sondern bloß den im Vergleich zu einer
gemeinsamen Haushaltsführung zusätzlichen Aufwand abgelten. Aus diesem
Grunde wurde auch bei der Neuregelung der Familienbesteuerung im
Budgetbegleitgesetz 1998 der Unterhaltsabsetzbetrag nicht angehoben. In den
erläuternden Bemerkungen wurde dies zu Recht folgendermaßen
begründet: "Eine Berücksichtigung der Unterhaltslasten außerhalb
des Kindeshaushaltes lebender Elternteile hätte überdies kaum
verständliche Konsequenzen. Es käme nämlich dadurch
gegenüber der Einfachabgeltung der Unterhaltslasten bei gemeinsamer
Haushaltsführung zu einer Mehrfachabgeltung dieser Lasten bei getrennter
Haushaltsführung. Die besondere Unverständlichkeit läge darin,
dass gerade erst die Aufgabe der gemeinsamen Haushaltsführung durch die
Eltern diese Mehrfachförderung auslöst."
Da somit der Kinderabsetzbetrag und der
Unterhaltsabsetzbetrag verschiedene Ausgaben abdecken, lassen auch die vom Bw.
vorgebrachten Überlegungen betreffend Gleichheitswidrigkeit bzw.
Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der Sorgepflichten für
zwei Kinder bei der Mehrkinderstaffel keinen Spielraum offen für eine
andere Beurteilung.
4.
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB; Berufungsjahre 1999, 2000,2001 und
2002)
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der
Fassung BGBl. 79/1998 (siehe auch den unter Punkt
5. dieser Berufungsentscheidung
zitierten Gesetzestext) steht einem Steuerpflichtigen, der mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr verheiratet ist, und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 5.000,-- S (364,-- €) jährlich zu.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 60.000,-- S
(4.400,-- €) jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
30.000,-- S (2.200,-- €) jährlich erzielt (die in € angegebenen
Beträge gelten ab dem Jahr 2002).
Bereits geringfügige
Überschreitungen dieser Grenzbeträge führen zum Verlust
des Alleinverdienerabsetzbetrages (vgl. VfGH 5.10.1981, B 325/78); Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, II, Tz 33 zu § 33.
Im Jahr 1999 bezog
der Bw. für seinen Sohn D. G. nur für die Monate
Oktober bis Dezember Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG gelten als "Kinder" im Sinne dieses
Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem
(Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. Da dem Bw.
lediglich für drei Monate
Familienbeihilfe gewährt wurde, stand ihm im Jahr 1999 auch nur
für drei Monate der Kinderabsetzbetrag - und nicht für die vom Gesetz
als Voraussetzung für die Anwendung des Grenzbetrages von 60.000,-- S
geforderten 6 Monate - zu. Der Grenzbetrag für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beträgt daher im Jahr 1999 nur 30.000,--
S.
In den Jahren 2000, 2001
und 2002 bezog der Bw. für seinen Sohn D. durchgehend
Familienbeihilfe (und damit auch den Kinderabsetzbetrag), weshalb der
Grenzbetrag für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages in
diesen Jahren 60.000,-- S bzw. 4.400,-- € betrug.
Wie aus der Darstellung des Sachverhaltes ersichtlich,
überschreiten die Einkünfte der Gattin des Bw. in den Berufungsjahren
1999, 2000, 2001 und 2002 jeweils eindeutig die gesetzlich festgelegten
Grenzbeträge, weshalb das Finanzamt in den einzelnen Jahren zu Recht den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährte. Der Bw. hat auch in keinem
Berufungsschreiben die Ermittlung bzw. die vom Finanzamt herangezogene Höhe
der Einkünfte der Gattin in Zweifel gezogen, sondern diese jeweils als
richtig anerkannt.
Hinsichtlich des Einwandes des Bw., die Festlegung der
Einkünfte der Ehegattin als Maßstab für die
Berücksichtigung des AVAB sei ebenfalls willkürlich, die Festlegung
des Einkommens wäre sachgerechter, ist auf die soeben dargestellte Sach-
und Rechtslage zu verweisen. Im übrigen gelten auf Grund des in den
Berufungsschriften für die Jahre 1999 bis 2002 hergestellten Zusammenhanges
der Berufungspunkte betreffend AVAB bzw. Sorgepflicht für Gattin und Sohn
auch die zu Punkt 5. dargestellten Begründungselemente dieser
Berufungsentscheidung.
Der vom Bw. in diesem Berufungspunkt in den einzelnen
Jahren verwendete Begriff des "Alleinverdienerfreibetrages" wurde auf Grund des
Zusammenhanges, in welchem er verwendet wurde, als "Alleinverdienerabsetzbetrag"
interpretiert.
5. Berücksichtigung
der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Gattin bzw. dem Sohn des Bw;
(Berufungsjahre 1999, 2000, 2001 und 2002)
Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:
EStG 1988 in der Fassung
BGBl. I 79/1998:
Gemäß
§ 20
Abs1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten
"(1) die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge" nicht abgezogen werden.
Derartige Aufwendungen können jedoch bei Zutreffen der gesetzlichen
Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden (§20 Abs3 leg.cit.)".
Anmerkung zu § 20
EStG:
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.10.1997, G 168/96, G
285/96,1997, 683 die Worte "und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen" mit Wirksamkeit ab 1.1.1999
als verfassungswidrig aufgehoben. Durch das BudgetbegleitG 1998, BGBl. I,
1998/79 wurde die Wortfolge allerdings unverändert wieder aufgenommen. Dies
aus zwei Gründen: Zum einen hat das Abzugsverbot keinen Einfluss auf eine
allfällige Absetzbarkeit der Kinderlasten als außergewöhnliche
Belastung; zum anderen geht der Gesetzgeber davon aus, durch Anhebung von
Kinderabsetzbeträgen und Familienbeihilfe die Kinderlasten nunmehr
ausreichend berücksichtigt zu haben (Doralt, Kommentar zum EStG, Tz 8 zu
§ 20).
Daher ist die o.a. Fassung
des § 20 EStG auf die Berufungsjahre 1999, 2000, 2001 und 2002
anzuwenden.
§33 Abs.
4 EStG 1988 ordnet an:
"(4) Zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende
Absetzbeträge zu:
1. Einem
Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag
von 5000 S
jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners
nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
60 000
S
jährlich, sonst Einkünfte
von höchstens
30 000
S
jährlich erzielt.
2. Einem
Alleinerzieher ......
3. a) Einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe
ab dem Jahr
2000
ein
Kinderabsetzbetrag
von
monatlich 700
S
für jedes Kind zu. Für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
b) Einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§2 Abs5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für
das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht
ein
Unterhaltsabsetzbetrag
von 350 S
monatlich zu. Leistet er
für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen
Unterhalt, so steht ihm für das
zweite
Kind
ein Absetzbetrag von
525
S
und für
jedes weitere
Kind
ein Absetzbetrag von jeweils
700
S
monatlich zu. Erfüllen mehrere
Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den
Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
c)
Abweichend von lit a
steht im Jahr 1999
einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag
von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und
825 S für jedes weitere Kind zu. ..."
Anmerkung:
Die o.a. Fassung gilt für die Jahre 1999, 2000 und 2001
In
der Fassung für das Jahr 2002 wurden die Schillingbeträge auf
Eurobeträge umgerechnet:
"(4) Zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende
Absetzbeträge zu: 1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag
von 364 Euro
jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners
nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
4 400
Euro
jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens
2 200
Euro
jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in
diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne
der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z
1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im
Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu,
ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner
geführt.
2. Einem
Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag
von 364 Euro
jährlich zu.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft
mit einem (Ehe) Partner lebt.
3. a) Einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzuwenden.
b) Einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für
das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht
ein
Unterhaltsabsetzbetrag
von 25,50 Euro
monatlich zu. Leistet er
für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen
Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro
und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro
monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die
Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag
nur einmal zu.
c) Abweichend
von lit. a steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und
825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden."
§ 34 Abs.1
lautet:
"Bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein."
§ 34 Abs. 7
lautet:
"Für
Unterhaltsleistungen gilt folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind
sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann,
wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese
Beträge hat.
2. Leistungen
des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch
den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5.
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen."
Anmerkung:
Die o.a. Fassung gilt für die Jahre 1999 bis 2002
Der Bw. gibt an, er sei verpflichtet, ca. 30% seines
Einkommens für seine Gattin und ca. 18% für seinen Sohn D. als
Unterhaltsverpflichteter zu leisten, wobei diese Unterhaltsverpflichtung gar
nicht oder nur mit einem unbedeutenden Betrag bei Berechnung seiner
Einkommensteuer berücksichtigt werde und verweist hinsichtlich der
Geltendmachung der Unterhaltspflichten seinem Sohn gegenüber auf die
Ausführungen betreffend Geltendmachung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Die Bestimmungen über die Nichtberücksichtigung
der Sorgepflichten seiner Gattin gegenüber sowie die Bestimmungen über
die Familienbesteuerung für seinen Sohn D. seien daher ebenfalls
verfassungswidrig, da insbesondere Familien mit Kindern im Steuerrecht weitaus
schlechter gestellt würden, als Familien ohne Kinder.
Dazu ist festzuhalten, dass das Finanzamt bei der
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2000, 2001
und 2002 unter Berücksichtigung "mindestens eines Kindes (106 Abs. 1 EStG)"
jeweils vom höheren Grenzbetrages (60.000,-- bzw. 4.400,-- €)
ausgegangen ist. Im Jahr 1999 hat der Bw. lediglich für drei Monate FB
bezogen, weshalb vom Grenzbetrag iHv 30.000,-- S auszugehen war.
Da die Einkünfte der Gattin des Bw. diese
Grenzbeträge überstiegen, konnten auch die (in den Jahren 2000 bis
2002) durch "ein Kind" vermittelten höheren Grenzbeträge nicht zur
Berücksichtigung des Alleinverdienerbsetzbetrages führen.
Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen gegenüber Gattin und Sohn
des Bw. ist weder den entsprechenden Bestimmungen des EStG zu entnehmen, noch
hat der Bw. die Berücksichtigung von Unterhaltslasten beispielsweise als
außergewöhnliche Belastung in den Einkommensteuererklärungen der
einzelnen Jahre geltend gemacht. Auch in den jeweiligen Berufungsschreiben
wurde die Anwendung des § 34 EStG nicht ins Treffen geführt.
Ungeachtet dessen ist jedoch festzuhalten dass § 34 Abs. 7 eindeutig
aussagt, dass die Unterhaltsleistungen für Kinder bzw. für den
(Ehe)Partner mit dem Kinderabsetzbetrag, dem Unterhaltsabsetzbetrag bzw. dem
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten sind.
Anzumerken ist, dass der Verfassungsgerichtshof die
implizit geäußerten Bedenken des Berufungswerbers hinsichtlich des im
Allgemeinen als "Familienbesteuerung" bezeichneten Normenkomplexes im
Wesentlichen geteilt hat und die für die
Einkommensteuer 1998 anzuwendenden Bestimmungen mit Erkenntnis vom 17.
September 1997, G 168/96, G 285/96, ÖStZB 1997, 683 aufgehoben hat (die
Worte "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in § 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 [Einkommensteuergesetz BGBl. Nr. 800/1988], die Z 3 des
§ 33 Abs. 4 und die Z 1 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 idF
FamilienbesteuerungsG 1992 sowie die lit. a der Z 3 des § 33 Abs. 4 und die
Z 1 und 2 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 idF StReformG 1993). Das
Anschlusserkenntnis vom 28. November 1997, Zl. G 451/97 (§ 34 Abs. 7 Z 2
und des § 57 Abs. 2 Z 3 lit. b EStG 1988 betreffend Unterhaltsabsetzbetrag
idF des FLAG 1992, BGBl. Nr. 1992/312 wurden aufgehoben) folgte der bereits
vorgegebenen Linie.
Der Berufungswerber war jedoch nicht Beschwerdeführer
und Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 1/1930), in den Verfahren, welche zu den oben genannten Erkenntnissen
des Verfassungsgerichtshofs in den jeweiligen Gesetzesprüfungsverfahren
geführt haben.
Es gilt daher für den Berufungswerber, was der
Verfassungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen zur Weitergeltung der
betroffenen Bestimmungen ausgesagt hat, nämlich, dass die Aufhebung der
betroffenen Bestimmungen erst mit 31. Dezember 1998 in Kraft getreten ist und
frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Dabei
berief sich der Verfassungsgerichtshof einerseits auf den Art. 140 Abs. 5 B-VG
und darauf, dass dem Gesetzgeber ausreichend Zeit zur Vorbereitung einer
Neuregelung bleiben sollte und Steuergesetze generell tunlichst mit Beginn eines
Kalenderjahres in Kraft treten sollten.
Auf Grund der in der Folge ab dem 1. Jänner 1999
geltenden Fassung , (BGBl. I 79/1998) bleiben jedoch die oben genannten
aufgehobenen Bestimmungen auch für die Jahre 1999 bis 2002 weiterhin
anwendbar und gilt gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 idF. BGBl. Nr.
79/1998, dass entsprechend Z 1 leg. cit. Unterhaltsleistungen an Kinder
durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag
abgegolten sind und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige
selbst sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner
Anspruch auf diese Beträge hat.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,
welches nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört, und für
welches weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, werden durch den
Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten (Z 2 leg. cit.).
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) sind durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten (Z 3 leg. cit.).
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden (Z 4 leg. cit.).
Für eine über die in den oben genannten
Bestimmungen genannten Abgeltungen für an Familienangehörige zu
leistenden Unterhalt hinausgehende steuerliche Berücksichtigung von
Unterhaltslasten für den Sohn und die Ehegattin bleibt daher kein
Raum.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen
Bestimmungen, welche eine Berücksichtigung der Unterhaltspflichten
gegenüber der Gattin bzw. den Sohn des Bw. nicht zulassen, hat der
Verfassungsgericht in seinem Erkenntnis vom 30.11.2000, B 1340/2000, im Zuge
dessen über die Anerkennung von Unterhaltslasten für Kinder und Gattin
abzusprechen war, folgende Feststellungen getroffen bzw. ausgeführt:
"Die Beschwerde
richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 und ist daher an sich nach
der für 1999 geltenden Rechtslage zu beurteilen. Diese beruht auf dem sog.
Familienpaket 2000, BGBl. I 79/1998, mit dem der Gesetzgeber den Bedenken des
Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 14.992/1997, das zur Aufhebung von
Teilen der §§20, 33 und 34 EStG 1988 führte, Rechnung tragen
wollte. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind in zwei
"Ausbaustufen" (vgl. 1099 BlgNR 20. GP, S 17) verwirklicht worden und erst seit
dem Jahr 2000 voll wirksam. Obwohl somit im Jahr 1999 erst ein Teil der
Maßnahmen des Familienpaketes verwirklicht war, sind die
Beschwerdeausführungen an der endgültigen, ab dem Jahr 2000
anwendbaren Rechtslage zu messen: Sollte sich diese als verfassungskonform
erweisen, so wäre gegen eine (offenbar) auf budgetäre Erwägungen
gestützte schrittweise (auf zwei Jahre gestreckte) Einführung einer
solchen Regelung von Verfassungs wegen nichts einzuwenden. Sollte sich diese
hingegen als verfassungswidrig erweisen, so müßte dies umso eher
für die "erste Ausbaustufe" gelten.
Der Gerichtshof
kam daher zum Ergebnis: "Vielmehr führt der Umstand, daß die
Unterhaltsleistungen die Steuerbemessungsgrundlage nicht verringern, die auf
ihnen liegende steuerliche Belastung aber in einer keineswegs zu
vernachlässigenden Anzahl von Fällen durch die Transferleistungen nur
zum Teil ausgeglichen wird, dazu, daß von Unterhaltspflichtigen - anders
als von Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind - im Effekt Einkommensteuer
auch von Beträgen zu entrichten ist, die den Steuerpflichtigen nicht zur
eigenen Verwendung verbleiben." Der Gerichtshof hat allerdings ergänzend
festgehalten, daß nichts dagegen einzuwenden sei, daß bei
höheren Einkommen die zu leistenden Unterhaltszahlungen nicht zur
Gänze, sondern nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MehrkinderstaffelWerbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)SonderausgabenAlleinverdienerabsetzbetragAlleinerhalterabsetzbetragaußergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-L/02
- Stammnummer
- 7759
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF