Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0530-L/02
Keine Anwendung der Mehrkinderstaffel für nicht haushaltszugehörige Tochter aus erster Ehe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-L/02vom 20.11.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
berücksichtigt werden. Er hat in diesem Zusammenhang gemeint, daß "es
sachlich geboten wäre, die - eben nur zum Teil als Folge privater
Lebensgestaltung zu qualifizierenden - Unterhaltsverpflichtungen gegenüber
Kindern steuerlich zumindest so zu berücksichtigen, daß nicht der
größere Teil des Unterhaltsaufwandes der Einkommensteuer unterworfen
wird. ... Zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des
Unterhalts der Kinder erforderlich sind, müßte im Effekt steuerfrei
bleiben".
4. Vor dem
Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof gegen die Neuregelung der
Familienbesteuerung, wie sie durch das sog. Familienpaket 2000, BGBl. I 79/1998,
vorgenommen wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
4.1.
Gemäß
§34 Abs7 Z1 EStG 1988 idF BGBl. I 79/1998 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§33 Abs4 Z3 lita und
c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige
selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner
(§106 Abs3 EStG) Anspruch auf diese Beträge hat. Mit dieser
gesetzlichen Anordnung wird ein bestimmtes System der Familienbesteuerung
verankert: Unterhaltsleistungen an Kinder werden nicht (zur Gänze oder
teilweise) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen, es kommt
auch nicht zu einer tariflichen Differenzierung zwischen unterhaltspflichtigen
und nicht unterhaltspflichtigen Personen (etwa durch Anwendung eines sog.
Splittingtarifes) oder zu einer fiktiven Aufteilung des Einkommens auf die
Familienmitglieder (sog. Realsplitting). Der Gesetzgeber bringt mit der in
§34 Abs7 Z1 EStG 1988 getroffenen Anordnung vielmehr die steuerliche
Berücksichtigung des Kindesunterhaltes in Verbindung mit dem
Kinderabsetzbetrag und der Familienbeihilfe (in der Folge: Transferleistungen).
Wenn es dabei heißt, daß Unterhaltsleistungen für ein Kind
durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag "abgegolten" sind, so
versteht der Gerichtshof dies so, daß die von der Verfassung geforderte
steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den
Regelfall durch die genannten Transferleistungen erfolgt bzw. erfolgen soll (die
Berücksichtigung atypischer Aufwendungen ist in den durch §34 EStG
1988 gezogenen Grenzen als außergewöhnliche Belastung zusätzlich
möglich). Der Gerichtshof hat gegen diese Art der einkommensteuerlichen
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Kinder im Prinzip keine
Bedenken. Er hat in seiner bisherigen Judikatur wiederholt festgestellt,
daß der Gesetzgeber in der Wahl des Systems der Familienbesteuerung frei
sei und daß es (lediglich) darauf ankomme, daß im Effekt die
Unterhaltsleistung an Kinder in den vom Gerichtshof angenommenen Grenzen
steuerfrei bleibe, das heißt, daß die im Vergleich zu einer nicht
unterhaltspflichtigen Person verminderte Leistungsfähigkeit durch
entsprechende Verminderung der Steuerlast berücksichtigt wird. Der
Gerichtshof hat in den oben zitierten Erkenntnissen auch zum Ausdruck gebracht,
daß in den genannten Transferleistungen (auch) eine Abgeltung jener
Steuermehrbelastung gesehen werden könne, die durch die
Nichtabzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen verursacht wird, daß
die Transferleistungen somit zulässigerweise mit der aus der
Nichtabzugsfähigkeit des Kindesunterhaltes resultierenden
Steuermehrbelastung aufgerechnet werden dürften.
Der Gerichtshof bleibt
bei dieser Auffassung."
Aus den angeführten
Gründen waren die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommsteuer
für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 in sämtlichen
Berufungspunkten als unbegründet abzuweisen.
Linz,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MehrkinderstaffelWerbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)SonderausgabenAlleinverdienerabsetzbetragAlleinerhalterabsetzbetragaußergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-L/02
- Stammnummer
- 7759
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF