… 1 Abs. 5 letzter Satz GrEStG 1987 kommen nicht zur Anwendung. Randzahl 341: entfällt 1.6.5.4. Mehrfachzüge Rz 342: Für mehrfache Umgründungen auf denselben Stichtag enthält § 39 UmgrStG Regelungen für ertragsteuerliche Zwecke (siehe Rz 1874 ff). Diese Bestimmung gilt aber nicht für die…
…sind die Umgründungen zwar anzuerkennen, es wird aber der jeweilig folgende Umgründungsschritt erst mit dem Folgetag wirksam. Eine Gewinnermittlung für die entstehenden Rumpfwirtschaftsjahre kann unterbleiben. Rz 1875: Mehrfachzüge im Sinne des § 39 UmgrStG liegen nur dann vor, wenn ein und dasselbe Vermögen im Zuge mehrfacher…
…Inlandsbetriebstätten für die deutsche D-GmbH. Die ab 1998 angefallenen und gemäß § 10 UmgrStG der D-GmbH zuzurechnenden Verlustanteile verlieren damit für die deutsche GmbH nicht die Vortragsfähigkeit. Wird nun im Wege eines "Mehrfachzuges" nach § 39 UmgrStG zum 31. Dezember 2002 die Beteiligung an der…
…Rn 1878, dass davon auszugehen sei, dass die Regelung des § 39 UmgrStG für gesellschaftsteuerliche Zwecke zumindest entsprechend anzuwenden sei. Unter Berücksichtigung des Mehrfachzuges könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zweijahresfrist gemäß § 22 Abs. 4 UmgrStG durch die Realteilung neu zu laufen begonnen hätte. Diese…
…Die dortigen Richtlinien, speziell Rz. 342 ff., würden auch die grunderwerbsteuerlichen Rechtsfolgen von Mehrfachzügen behandeln. In Rz. 342 heiße es unter anderem, dass bei der "Grunderwerbsteuer eine Verkehrsteuer an die äußere zivilrechtliche (hier gesellschaftsrechtliche) durch die Umgründungsteuervorgänge bewirkte Gestaltung anzuknüpfen ist. Daher sind die in…
…Die Übermittlung mehrerer gesonderter Meldungen für die jeweiligen Vermögensübertragungen ist aber auch diesfalls zulässig (dies insbesondere im Hinblick auf die technische Darstellung bei Vorliegen eines Mehrfachzuges). Beispiel: A und B sind zu je 50% an der AB-GmbH beteiligt und bringen ihre Anteile jeweils zum…
…kann bei Mehrfachzügen außerhalb des § 39 UmgrStG von Relevanz sein. Gleiches gilt für Umgründungen einen Tag vor oder nach einem Monatsende, zu dem eine Schlussbilanz aufgestellt ist. Wird daher zum 31.3. ein Zwischenabschluss erstellt, so kann - insbesondere bei nicht von § 39 UmgrStG erfassten "Mehrfachzügen"…