Bezieht ein japanischer Pensionsfonds, der nach der allgemeinen Definition des Art. 4 Abs. 1 DBA-Japan ansässig ist, Dividenden von österreichischen Kapitalgesellschaften, stellt sich die Frage, ob aufgrund des DBA-Japan eine KESt-Entlastung zusteht, und wenn ja, in welcher Höhe. Die Abkommensberechtigung ist…
…dann deutet dieses Sachverhaltsbild darauf hin, dass die österreichische Gesellschaft bei Anwendung der LOB-Bestimmungen (Bestimmungen über die "Limitation on Benefits") des Artikels 16 des DBA-USA abkommensberechtigt bleibt. Denn einerseits dient der Erwerb der US-Beteiligung offensichtlich einer betriebsbedingten Ergänzung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit…
…Abs. 2 Z 1 EStG 1988 iVm § 93 EStG 1988), gewährt werden kann (siehe zu einem ähnlich gelagerten Fall bereits EAS 3422). Steht der US-Holding - unter Berücksichtigung der LOB ("Limitation on Benefits")-Klausel iSd Art. 16 DBA-USA - ein reduzierter Quellensteuersatz (Art. 10 Abs…
…nicht übersteigen, wenn die US-Holding als Nutzungsberechtigte der Dividenden unmittelbar über mindestens 10% der stimmberechtigten Anteile der Ö-GmbH verfügt. Steht der US-Holding - unter Berücksichtigung der LOB ("Limitation on Benefits")-Klausel iSd Art. 16 DBA-USA - der reduzierte Quellensteuersatz iHv 5% zu, so…
…Voraussetzung, dass kein "treaty shopping" vorliegt und dass daher die diesbezüglichen Voraussetzungen des Artikels 16 des neuen Abkommens (limitation on benefits-Klausel) erfüllt sind. Anmerkung : Ausländische Kapitalinvestitionen dieser Art sind für Österreich jedenfalls interessant und sollten durch Erleichterungen bei der DBA-Quellensteuerentlastung gefördert werden. Bei…
…Abfluss in gleicher Höhe führen müssten. Es werde ersucht, die betragliche Höhe dieser Gratis-Spiele und Vergünstigungen für den Verfahrenszeitraum bekannt zu geben sowie darzulegen, ob diese Beträge bereits in der der Selbstberechnung zugrundeliegenden Bemessungsgrundlage berücksichtigt worden seien. Weiters seien unter Punkt D. III. 2…
…sie unterliegt in Luxemburg der Steuerpflicht. Hierzu wurden die Ansässigkeitsbescheinigungen der luxemburgischen Steuerbehörde für die gegenständlichen Jahre 2008 bis 2012 bereits mit dem Antrag miteingereicht. Die Körperschaft hält Aktien/Portfolioanteile (jeweils unter 10 % des Nennkapitals) an verschiedenen österreichischen börsennotierten Aktiengesellschaften. Aus diesen Anteilen erhielt sie…
…sich schon allein aus den allgemeinen AOC-Regeln entnehmen, aber auch ausdrücklich aus der auf der 1. Seite geschriebenen klaren Anweisung, dass keine speziellen Limitationen ("special limitation no") auferlegt wurden. Hätte die Behörde diese Informationen rechtzeitig abgefragt, so wäre dies jederzeit klärbar gewesen. Das Argument…
…sich schon allein aus den allgemeinen AOC-Regeln entnehmen, aber auch ausdrücklich aus der auf der 1. Seite geschriebenen klaren Anweisung, dass keine speziellen Limitationen ("special limitation no") auferlegt wurden. Hätte die Behörde diese Informationen rechtzeitig abgefragt, so wäre dies jederzeit klärbar gewesen. Das Argument…