…Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Altstadt 15, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 15. Dezember 2004 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz…
…236 Abs.1 BAO noch Löschungen nach § 235 BAO beeinflussen jedoch allenfalls die Tatsache, dass die durch solche Maßnahmen nachträglich erloschenen Abgabenansprüche ursprünglich sehr wohl bestanden haben. Werden - wie im gegenständlichen Fall - hinterzogene Abgaben wegen ihrer Uneinbringlichkeit letztendlich gemäß § 235 BAO von Amts wegen gelöscht…
…jederzeitigen Widerruf durch Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit gelöscht. Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 wurde diese Löschung von Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 in iHv 4.307,02 Euro widerufen. Nach Ansicht des Finanzamtes hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Annahme der Uneinbringlichkeit geführt hatten…
…war, weshalb auch eine künftige Einbringung im Exekutionsweg zutreffend als unrealistisch gewertet wurde. Wenn die seinerzeitige Löschung wegen Uneinbringlichkeit auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Abgabenschuldners erfolgte, muss die Abgabenbehörde eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für die Verfügung des Widerrufs nachweisen. Das…
…071,21 €, de. annähernd 51,25 % des gesamten Hinterziehungsbetrages) im Ausmaß des restlichen strafrelevanten Verkürzungsbetrages letztlich auf eine, der Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht zu Gute zu haltende Löschung wegen Uneinbringlichkeit gemäß § 235 BAO (vom 17. Februar 2006) zurückzuführen ist (vgl. Buchungsabfragen zur StNr…
…Bw. nicht durchsetzbar sind. Ebenso wie die Abgabenbehörde gemäß § 206 lit b BAO wegen Uneinbringlichkeit von der Abgabenfestsetzung Abstand nehmen kann, so kann aus Gründen der Sparsamkeit der Verwaltung in gleicher Weise von der Geltendmachung von Haftungen abgesehen werden. Die Abwicklung eines umfangreichen Berufungsverfahrens, allfällige…
…Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht dem nicht entgegen. Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung verzichtet (UFS 17.12.2008, RV/0816-L/03; BFG 06.06.2019…
…dass der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem nicht entgegensteht: Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber der Bf verzichtet (UFS 17.12.2008, RV/0816-L/03…
…dass der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem nicht entgegensteht: Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber der Bf verzichtet (UFS 17.12.2008, RV/0816-L/03…
…dass der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem nicht entgegensteht: Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber der Bf verzichtet (UFS 17.12.2008, RV/0816-L/03…
…deren Ausgang nicht von wesentlicher Bedeutung in der Angelegenheit ist, in der die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde. Diese Angelegenheit ist die Löschung der Abgabenverbindlichkeiten der ***Bf1*** nach § 235 BAO wegen Uneinbringlichkeit. Daß diese besteht, ist von mir in allen bisherigen Verfahren immer wieder vorgebracht worden als…
…Mai 2001 und 11. Juni 2001 auf das Abgabenkonto erfolgte eine Löschung des Restbetrages wegen Uneinbringlichkeit und letztendlich eine Einstellung des abgabenrechtlichen Erhebungsverfahrens ("Löschung des Steueraktes") (Kontoabfragen). Schließlich wurden der erstinstanzliche Finanzstrafakt sowie der Veranlagungsakt betreffend den Bestraften offensichtlich skartiert, sodass so nun nicht mehr…
…dass der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem nicht entgegensteht: Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber der Bf verzichtet (UFS 17.12.2008, RV/0816-L/03…
…die gegenständliche Berufungsentscheidung ihm zuzustellen ist. Endlich ist noch darauf hinzuweisen, dass durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet" wird, sondern lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber der Berufungswerberin verzichtet wird. Klagenfurt am Wörthersee, am 10. Mai 2010
…2003 zur Gänze Abstand genommen wird. Entscheidungsgründe Bei der berufungswerbenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Berufungswerberin, Bw) wurde im Mai 2004 die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch eingetragen. Bis zur Erledigung der oben angeführten Berufung mit der vorliegenden Berufungsentscheidung besteht im Sinne der Rechtsprechung des VwGH…
…Der Abgabenanspruch erlischt durch die Abstandnahme nicht, es wird nur wegen Uneinbringlichkeit auf dessen Durchsetzung verzichtet (vgl. § 206 Abs. 2 BAO). Die Beschwerdeführerin wurde wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht und hat nach derzeitigem Wissenstand keinen Rechtsnachfolger. Auch bei Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde würde sich…
…Zweiteres setzt die deutlich erkennbare, abschätzbare, mit einiger Gewissheit anzunehmende ("offenkundige") Uneinbringlichkeit der Abgaben voraus. Das Finanzamt hat im Jahr 2018 die Löschung der Abgabenschuldigkeiten des Bf. iHv € 382,25 mit Bescheid rechtskräftig verfügt, weil zuvor alle Möglichkeiten der Einbringung der geschuldeten Abgaben erfolglos…
…und ein wesentliches Element dieser Prüfung die Auseinandersetzung mit der Frage ist, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war, womit die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung nur zum Schein erfolgt wäre…
…Einmalzahlung der damit ausgemachten Löschung. Er ersuche um die Einhaltung des am 17. Februar 2010 abgeschlossenen Vertrages und Rückgabe des beschlagnahmten Geldes sowie des Sparbuches. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden…
…Da sich die Umstände nicht geändert haben, wurde die Uneinbringlichkeit des Rückstandes auch am 27.04.2016 von der Einbringungsstelle des Finanzamtes bestätigt, dessen Löschung befürwortet und der Rückstand am 20.05.2016 auch tatsächlich gelöscht. 7. Dementsprechend wurde auch im Vorlagebericht des Finanzamtes vom…