…Gemeinschaftsgebietes abgewandert sind. Die Tatsache, dass die Kinder der Berufungswerberin nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Berufungswerberin leben, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie gemeinsam mit Ihrem Vater, der mit der Berufungswerberin niemals verheiratet war, in [EU-Ausland] leben, dort die Schule besuchen…
…Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht…
…im Ausland bestehende Wohnsituation fiktiv ins Inland, und beurteilt die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, so ergibt sich, dass die Mutter der Bf. mit deren Kindern bei einheitlicher Haushaltsführung eine Wohnung teilt (sh. § 2 Abs. 5 FLAG 1967). Die Kinder…
…in Ungarn. Außerhalb des Anwendungsbereichs der VO 883/2004 stünde der Mutter allein nach nationalem Recht daher keine Familienbeihilfe für ihre Kinder zu. Da der leibliche Vater im Beschwerdezeitraum in Österreich erwerbstätig ist, liegt somit ein mitgliedstaatübergreifender Sachverhalt vor und die VO 883/2004 ist…
…genannten Kinder ab 1.12.2004 vom Finanzamt abgewiesen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die vom Bw. auf Basis des von ihm gelösten Gewerbescheines ausgeübte Beschäftigung eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstelle. Aufgrund umfangreicher vom Finanzamt getätigter Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der Bw. im Rahmen…
…Unterschiedsbetrages zwischen der ausländischen Beihilfe und der FB nach dem FLAG 1967 geleistet und gilt als FB iSd. leg. cit. (Abs. 3, 6 FLAG 1967). Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht grundsätzlich kein Anspruch auf FB für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.…
…Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, welche einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht…
…Für den Bezug der Familienbeihilfe ist es grundsätzlich allein nicht schädlich, wenn sich die Kinder von Berufungschwerdeführern überwiegend im EU-Ausland aufhalten. Als zweite Voraussetzung ist zu untersuchen, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich befunden hat. Wie ausgeführt…
…mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe, als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt. Gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs 1 FLAG 1967…
…die Ausgleichszahlung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe, als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1…
…in Polen. Außerhalb des Anwendungsbereichs der VO 883/2004 stünde der Mutter allein nach nationalem Recht daher keine Familienbeihilfe für ihre Kinder zu. Da der leibliche Vater im Beschwerdezeitraum in Österreich erwerbstätig ist, liegt somit ein mitgliedstaatübergreifender Sachverhalt vor und die VO 883/2004 ist…
…Kinder im Ausland (EU-Drittland) sei lediglich zwecks Absolvierens der Mittelschule wegen der schweren Erkrankung der Bf gewesen, für das Beschwerdebegehren nichts gewonnen werden. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass auf Grund der in der Beschwerde geschilderten Umstände zu erkennen gewesen sei, dass die Kinder…
…der Familie getrennt lebender Elternteil (im gegenständlichen Fall Herr hk) keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe geltend machen könne, auch wenn er überwiegend Unterhalt leiste, da die Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum anderen Elternteil im EU-Ausland vorgeht. Die Betreuung der Kinder durch den haushaltszugehörigen anderen Elternteil…
…dass er im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend zum Unterhalt für seine Kinder beigetragen hat, die österreichische Familienbeihilfe auch dann zusteht, wenn sich die Kinder ständig im EU-Ausland oder der [Staat] befinden. Weitere Ausführungen: Sowohl im Erstbescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung wird seitens des Finanzamtes…
…argumentiert, dass für ein volljähriges Kind mit Aufenthalt im Inland welches studiere (sich in einer Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes befindet) bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres die Familienbeihilfe zustehe, weshalb für Kinder, die sich im EU-Ausland aufhielten, die gleichen Bestimmungen zur…
…EU-Ausland] zwar im Eigentum des Vaters des Gatten der Berufungswerberin, wurde jedoch von diesem der Familie der Berufungswerberin uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Weder die Schwiegermutter noch der Schwiegervater der Berufungswerberin bewohnen dieses Haus. Immer wieder wurde seitens der Berufungswerberin ausgeführt, dass sich die Kinder…
…Wir kennen einige Familien persönlich, deren Kinder sich per definitionem ständig im EU-Ausland oder in einem Drittstaat aufgehalten haben und denen dennoch Anspruch auf Familienbeihilfe von Seiten des Finanzamtes gewährt wurde. Aus diesem Grund haben wir auch fix mit dem Bezug der Familienbeihilfe gerechnet…
…die den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland hat, die Ausgleichszahlung zu versagen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht somit nur insoweit, als EU/EWR-Recht hiezu einen solchen Anspruch vorsieht. Die VO EWG 1408/71 ist auf alle…
…Rede stehenden Zeitraum im EU-Ausland als Wohnsitzstaat Familienleistungen (an die Mutter) vorgesehen sind und wie viel diese betragen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 23.5.2007, Zl 2006/13/0074, gilt nämlich der Grundsatz "iura novit curia" in Bezug auf ausländisches Recht nicht…
…Plus für seine Kinder, für welche der Bf. das gesamte Jahr hindurch den gesetzlichen Unterhalt geleistet habe, beim Bf. zu berücksichtigen. Andernfalls würde eine Unionsrechtswidrigkeit vorliegen, dürfen doch im EU-Ausland lebende Kinder nicht anderes behandelt werden als in Österreich lebende. Im österreichischen Verwaltungsrecht würde…