RIS AI
30 125 Treffer254 msnur geltende Fassungen
UFSS RV/0126-S/03Formelle Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsantrag
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid26.04.2005

…dazu erwogen: Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Steuerakten des Finanzamtes Salzburg-Land und das Vorbringen des Berufungswerbers. Soweit ersichtlich ist dieser Sachvehalt nicht strittig. Strittig ist im gegenständlichen Fall, soweit dies für ein Verfahren über die Wiederafnahme des Verfahrens nach …

UFSK RV/0038-K/09Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmsantrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.03.2009

…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4) verjährt. Der im Ergebnis auf eine Neufestsetzung der Einkommensteuer 1989 abzielende berufungsgegenständliche Wiederaufnahmsantrag war daher im Lichte der gerade dargestellten und die Verjährung zum Inhalt habenden Normen auf seine Rechtzeitigkeit zu überprüfen. …

UFSK RV/0042-K/09Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Wiederaufnahmsantrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.03.2009

…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4) verjährt. Der im Ergebnis auf eine Neufestsetzung der Einkommensteuer 1989 abzielende berufungsgegenständliche Wiederaufnahmsantrag war daher im Lichte der gerade dargestellten und die Verjährung zum Inhalt habenden Normen auf seine Rechtzeitigkeit zu überprüfen. …

UFSW RV/3972-W/08Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmsantrages zur ESt 1989
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.07.2009

…Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit a BAO (vgl Ritz, BAO³, § 304 Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger ua, BAO³, § 209 Anm 20 und § 304 Anm 2). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor…

UFSK RV/0690-K/08Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.06.2009

…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruchs (§ 4) verjährt. Der im Ergebnis auf eine Neufestsetzung der Einkommensteuer 1989 abzielende gegenständliche Wiederaufnahmsantrag ist daher im Lichte der gerade dargestellten und die Verjährung zum Inhalt habenden Norm auf seine Rechtszeitigkeit zu überprüfen. …

UFSK RV/0689-K/08Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.06.2009

…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruchs (§ 4) verjährt. Der im Ergebnis auf eine Neufestsetzung der Einkommensteuer 1989 abzielende gegenständliche Wiederaufnahmsantrag ist daher im Lichte der gerade dargestellten und die Verjährung zum Inhalt habenden Norm auf seine Rechtszeitigkeit zu überprüfen. …

UFSK RV/0041-K/09Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.06.2009

…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruchs (§ 4) verjährt. Der im Ergebnis auf eine Neufestsetzung der Einkommensteuer 1989 abzielende gegenständliche Wiederaufnahmsantrag ist daher im Lichte der gerade dargestellten und die Verjährung zum Inhalt habenden Norm auf seine Rechtszeitigkeit zu überprüfen. …

UFSK RV/0030-K/09Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.06.2009

…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruchs (§ 4) verjährt. Der im Ergebnis auf eine Neufestsetzung der Einkommensteuer 1989 abzielende gegenständliche Wiederaufnahmsantrag ist daher im Lichte der gerade dargestellten und die Verjährung zum Inhalt habenden Norm auf seine Rechtszeitigkeit zu überprüfen. …

UFSK RV/0671-K/08Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.05.2009

…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruchs (§ 4) verjährt. Der im Ergebnis auf eine Neufestsetzung der Einkommensteuer 1989 abzielende gegenständliche Wiederaufnahmsantrag ist daher im Lichte der gerade dargestellten und die Verjährung zum Inhalt habenden Norm auf seine Rechtszeitigkeit zu überprüfen. …

UFSK RV/0664-K/08Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.05.2009

…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruchs (§ 4) verjährt. Der im Ergebnis auf eine Neufestsetzung der Einkommensteuer 1989 abzielende gegenständliche Wiederaufnahmsantrag ist daher im Lichte der gerade dargestellten und die Verjährung zum Inhalt habenden Norm auf seine Rechtszeitigkeit zu überprüfen. …

UFSK RV/0035-K/09Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens, wenn kein gültiger Grundlagenbescheid im Feststellungsverfahren vorliegt?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.03.2009

…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4) verjährt. Der im Ergebnis auf eine Neufestsetzung der Einkommensteuer 1989 abzielende berufungsgegenständliche Wiederaufnahmsantrag war daher im Lichte der gerade dargestellten und die Verjährung zum Inhalt habenden Normen auf seine Rechtzeitigkeit zu überprüfen. …

UFSK RV/0039-K/09Abweisung oder Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.03.2009

…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4) verjährt. Der im Ergebnis auf eine Neufestsetzung der Einkommensteuer 1989 abzielende berufungsgegenständliche Wiederaufnahmsantrag war daher im Lichte der gerade dargestellten und die Verjährung zum Inhalt habenden Normen auf seine Rechtzeitigkeit zu überprüfen. …

UFSW RV/3968-W/08Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 1989 beantragt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.12.2010

…noch nicht erledigter Anträge trotz Eintrittes der Verjährung zulässig sein könnte, bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des gegenständlichen Wiederaufnahmsantrages zulässig ist. Dies ist auch der Argumentation in der Berufungsschrift mit dem Vorbringen der am 4. September 1990 eingereichten Einkünftefeststellungserklärung - die ein Anbringen …

UFSW RV/1723-W/09Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)08.09.2009

…anderer noch nicht erledigter Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein könnte, bedeute noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung aufgrund des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zulässig sein müsse. Weiters sei ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt…

UFSW RV/0015-W/09Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.07.2009

…Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit. a BAO (vgl Ritz, BAO³, § 304 Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger ua, BAO³, § 209 Anm 20 und § 304 Anm 2). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor…

UFSW RV/0014-W/09Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.07.2009

…Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit. a BAO (vgl Ritz, BAO³, § 304 Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger ua, BAO³, § 209 Anm 20 und § 304 Anm 2). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor…

UFSW RV/0017-W/09Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.07.2009

…Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit. a BAO (vgl Ritz, BAO³, § 304 Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger ua, BAO³, § 209 Anm 20 und § 304 Anm 2). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor…

UFSW RV/3633-W/08Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.07.2009

…Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit. a BAO (vgl Ritz, BAO³, § 304 Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger ua, BAO³, § 209 Anm 20 und § 304 Anm 2). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor…

UFSW RV/3634-W/08Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.07.2009

…Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit. a BAO (vgl Ritz, BAO³, § 304 Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger ua, BAO³, § 209 Anm 20 und § 304 Anm 2). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor…

BFG RV/5300025/2019Keine Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens aus dem Titel einer nachträglichen Änderung des dem strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegten Abgabenbetrages nach § 165 Abs.1 lit.d FinStrG, wenn lediglich von der Abgabenfestsetzung wegen Uneinbringlichkeit gemäß § 206 Abs.1 lit.b BAO Abstand genommen worden war
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis05.10.2021

…knapp gefasster Zeitraum nach Zustellung des zitierten BFG-Erkenntnisses vom 19. Juni 2017. Dieser Zeitraum liegt nun offenkundig innerhalb der dreimonatigen Frist des § 165 Abs. 4 Satz 1 FinStrG, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme insoweit keinen Mangel aufweist. 3. Zum Inhalt des Wiederaufnahmsantrages: 3.1…