Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SG, geb. X, Adresse, vertreten durch Schietz-Maureder Steuerberatung GmbH, 4120 Neufelden, Veldner Straße 29, vom 27. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom 27. Jänner 2004…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache RIA, vertreten durch KAT, gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 14.04.2014, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlung 2014 beschlossen: Das Bundesfinanzgericht stellt…
Dadurch würde der Verweis ", des Abs. 6 Z 6" in § 14 Abs. 12 EStG 1988 unanwendbar werden, weswegen dieser aufgehoben werden könnte. Dass eine Verzinsung jedoch zu erfolgen hat, ergibt sich aus den versicherungs- bzw. finanzmathematischen Grundsätzen, die für die Bildung von Jubiläums- und Pensionsrückstellungen…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz, die beisitzende Richterin xxx, sowie die weiteren Senatsmitglieder yyy und zzz in der Beschwerdesache Bf.., fff, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern…
Durch die Aufhebung des Verweises ", des Abs. 6 Z 6" in § 14 Abs. 12 EStG 1988 wäre der für die Bildung von Pensionsrückstellungen maßgebliche Rechnungszinsfuß von 6 % für Jubiläumsgeldrückstellungen nicht mehr anwendbar. § 9 Abs. 2 EStG 1988 stellt weiterhin die Maßgeblichkeit der Spezialnorm des § 14…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. A und die weiteren Senatsmitglieder Dr. B, Dr. C und Mag. D in der Beschwerdesache der F, G, H, vertreten durch Mag. I, J, K, gegen den Bescheid des Finanzamtes L mit Ausfertigungsdatum 25.9.2013, betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. April 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr3*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde…
…GZ B 1930/07-9 zur Verfügung gestellt, da dieser der Behörde nicht bekannt war. Auch wenn dies nur ein Gesetzesprüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes ist, ergeben sich aus der Begründung dieses Beschlusses eindeutige Hinweise auf die Verfassungswidrigkeit des § 25 GebG die zu einer Aufhebung der verfassungswidrigen…
…07.10.2008, GZ B 1930/07-9 zur Verfügung gestellt, da dieser der Behörde nicht bekannt war. Auch wenn dies nur ein Gesetzesprüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes ist, ergeben sich aus der Begründung dieses Beschlusses eindeutige Hinweise auf die Verfassungswidrigkeit des § 25 GebG , die zu einer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Ri und die weiteren Senatsmitglieder R als Berufsrichterin sowie Beis1 und Beis2 als fachkundige Laienrichter im Beisein der Schriftführerin S über die Beschwerde der Bf., vertreten durch die StBGmbH, vom 24.03.2017 gegen…
…Vertragsabschlüssen in höherem Lebensalter angesichts der Diskrepanz zu den versicherungsmathematisch errechneten Barwertfaktoren geeignet sei, die Steuerfreistellung der Vermögensumschichtung zu gewährleisten. Auch im Gesetzesprüfungsbeschluss verweist der VfGH unter Punkt 2.2. darauf, dass es insbesondere beim Abschluss einer Leibrentenvereinbarung in höherem Lebensalter zu einer nicht mehr…
…1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) von Amts wegen beschlossen und ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs.1 B-VG eingeleitet. Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes bei diesem Gesetzesprüfungsbeschluss gelten nicht nur für die Abs. 1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) sondern analog auch…
…1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) von Amts wegen beschlossen und ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs.1 B-VG eingeleitet. Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes bei diesem Gesetzesprüfungsbeschluss gelten nicht nur für die Abs. 1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) sondern analog auch…
…1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz ( GGG ) von Amts wegen beschlossen und ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs.1 B-VG eingeleitet. Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes bei diesem Gesetzesprüfungsbeschluss gelten nicht nur für die Abs. 1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz ( GGG ) sondern analog auch…
…1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) von Amts wegen beschlossen und ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs.1 B-VG eingeleitet. Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes bei diesem Gesetzesprüfungsbeschluss gelten nicht nur für die Abs. 1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) sondern analog auch…
…1 und 1a des § 26 GGG von Amts wegen beschlossen und ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs.1 B-VG eingeleitet. Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes bei diesem Gesetzesprüfungsbeschluss gelten nicht nur für das GGG sondern sind analog auch auf §§ 4 Abs. 1 und Abs.2…
…1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) von Amts wegen beschlossen und ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs.1 B-VG eingeleitet. Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes bei diesem Gesetzesprüfungsbeschluss gelten nicht nur für die Abs. 1 und 1a des § 26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) sondern analog auch…
…ersucht, den Steuerbescheid aufzuheben. Unter Hinweis auf die verfassungsmäßigen Bedenken, die sich nicht zuletzt durch den in Punkt 2. genannten Gesetzesprüfungsbeschluss ergeben, wird angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen. Da im gegenständlichen Fall mit keiner Anlassfallwirkung mehr gerechnet werden kann…
…ersucht, den Steuerbescheid aufzuheben. Unter Hinweis auf die verfassungsmäßigen Bedenken, die sich nicht zuletzt durch den in Punkt 2. genannten Gesetzesprüfungsbeschluss ergeben, wird angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen. Da im gegenständlichen Fall mit keiner Anlassfallwirkung mehr gerechnet werden kann…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt, über die Beschwerde vom 03.10.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 26.09.2016 betreffend Werbeabgabe 2015 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als…